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Streitigkeiten von Grundstückseigentümern Streitigkeiten von Grundstückseigentümern: Nachbarn müssen Abstand halten

14.06.2015, 09:40
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Gitta B., Querfurt: Zu meinen Ungunsten hat der Nachbar heimlich die Grenzmarkierung versetzt. Darf er das? Wie verhält es sich im Fall einer Neuvermessung mit den Kosten? Sie würden 5 000 Euro betragen.

Antwort: Das Versetzen von Grenzsteinen beziehungsweise von Grenzmarkierungen ist ein Eingriff in die hoheitliche Grenzvermessung und strafbar. Was die Kosten einer Neuvermessung angeht: Bei Streitigkeiten um die Grundstücksgrenze müssen sich laut Bürgerlichem Gesetzbuch, Paragraf 919 Grenzmarkierung, beide Seiten zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Bei Neuvermessungskosten in Höhe von 5 000 Euro müssten Sie und Ihr Nachbar je 2 500 Euro tragen.

Margit F., Saalekreis: Unser Nachbar leitet das Wasser seines Swimmingpools, rund 17 000 Liter, stets auf unser Grundstück ab. Dadurch wird das Mauerwerk unseres Hauses beschädigt. In einem Zimmer hebt sich der Teppichboden infolge der Feuchtigkeit. Wie können wir uns wehren?

Antwort: Von einem Grundstück darf keine Beeinträchtigung auf das Nachbargrundstück ausgehen. Das heißt, der Nachbar darf das Wasser seines Swimmingpools nicht auf Ihr Grundstück ableiten. Bei eingetretenen Schäden durch die Einleitung seines Poolwassers auf Ihr Grundstück, noch dazu in diesen Wassermengen, ist Ihr Nachbar Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig.

Manuela S., Zeitz: Die Grundstücke in unserer Straße sind mit Einfamilienhäusern bebaut und diese rundherum eingezäunt. Welcher Grundstückseigentümer ist für welche Zaunseite verantwortlich?

Antwort: Vor dem Grundstück stehend, ist jeder Grundstückseigentümer für den Zaun seiner eigenen rechten Grundstücksseite verantwortlich. Das betrifft sowohl das Setzen des Zaunes als auch seine Instandsetzung. Hingegen sind für den Zaun an der Rückseite eines Grundstückes beide angrenzenden Nachbarn zuständig, sprich verantwortlich. Es sei denn, die Einfriedungspflicht in der örtlichen, kommunalen Satzung sieht eine andere Regelung vor. Oder es gibt eine anderslautende schriftliche individuelle Vereinbarung zwischen den Nachbarn.

Hanna A., Burgenlandkreis: Vor unserem Grundstück liegt ein Grundstück mit vielen uralten Bäumen. Einige von ihnen sind umgestürzt und haben unseren Carport zerschlagen. Unsere Beschwerde beim Ordnungsamt wurde mit dem Verweis zurückgewiesen, dass es sich um ein Privatgrundstück handele und das Ordnungsamt nichts machen könne. Das kann doch wohl nicht sein, zumal sich derzeit wieder Bäume in extremer Schieflage zu unserem Grundstück befinden?

Antwort: Das Ordnungsamt ist für den Sicherheitszustand im öffentlichen Raum zuständig, nicht aber für die Sicherheit auf einem Privatgrundstück. Insofern müssten Sie sich mit Ihrem Problem an den privaten Eigentümer des Baum-Grundstückes halten. Fordern Sie ihn nachweislich schriftlich auf, der Verkehrssicherheitspflicht seines Grundstückes nachzukommen und weisen Sie ihn darauf hin, dass er für das von seinem Grundstück ausgehende Gefahrenrisiko haftet. Für die Schäden, die die umgestürzten Bäume auf Ihrem Grundstück verursacht haben, müsste die gegnerische Versicherung aufkommen. Notfalls müssen Sie Ihr Recht mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen. Zudem sollten Sie Ihren Nachbarn auf die erneute Gefährdungslage durch weitere Bäume in extremer Schieflage zu Ihrem Grundstück nachweislich schriftlich hinweisen und das durch Fotos dokumentieren. Somit hätten Sie Ihrer Gefahren-Hinweispflicht Genüge getan. Vorsorglich sollten Sie die Fotos auch der Versicherung Ihres Nachbarn zur Kenntnis geben.

Beate K., Weißenfels: Unser Nachbar hat jetzt nahe unserer Grundstücksgrenze eine Wärmepumpe an seinen Pool angeschlossen. Müssen wir die krasse Lärmbelästigung durch die Pumpe hinnehmen? Die Mieter unseres Mehrparteienhauses mit Garten-Sitzecken fühlen sich belästigt und haben sich beschwert.

Antwort: Wärmepumpen zählen zu den erneuerbaren Energien und sind bauaufsichtlich zugelassen. Beeinträchtigungen durch die Lautstärke sind hinnehmbar. Sie sollten versuchen, mit Ihrem Nachbar zu einer einvernehmlichen Lösung des Problems zu kommen, beispielsweise durch Schalldämm-Maßnahmen. In der Praxis hat sich das Einschalten einer kommunalen Schiedsstelle als hilfreich erwiesen.

Anne P., Burgenlandkreis: An unser Grundstück grenzt ein 150 Jahre alter Laubwald auf einem privaten Grundstück. Können wir uns gegen den extremen Laubfall wehren?

Antwort: Ob Kiefernnadel-, Tannenzapfen- oder Laub-Fall von Bäumen des Nachbarn auf Ihr Grundstück: Es wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Naturereignis handelt, das in der Regel eine zumutbare Beeinträchtigung darstellt und im üblichen Rahmen geduldet werden muss. Nur in extremen Ausnahmefällen könnte für die Kostenerstattung der Entsorgung des extremen Laubfalls eine sogenannte Leibrente zuerkannt werden. Dies wäre jedoch nur über die Einzelfallprüfung eines Gerichtsverfahrens möglich.

Rainer N., Weißenfels: Noch zu DDR-Zeiten haben mein Grundstücksnachbar und ich im gegenseitigen Einvernehmen auf meinem Grundstück gemeinsam eine Mauer nahe unserer Grundstücksgrenze gebaut. Der Nachbar ist verstorben. Es gibt jetzt neue Eigentümer. Welches Recht habe ich in Bezug auf die Mauer? Es gibt darüber weder einen Vermerk im Grundbuch noch eine schriftliche Vereinbarung.

Antwort: Die Mauer ist in Ihr Eigentum übergegangen, da Sie auf Ihrem Grund und Boden steht. Sie sind für Ihre Instandhaltung und Standsicherheit verantwortlich. Die neuen Nachbarn haben mit der Mauer nichts zu tun.

Daniela N., Zeitz: Unser Nachbar hat 20 Zentimeter von unserer Garagenwand-Grundstücksgrenze ein 1,50 Meter hohes Spalier gesetzt, an dem Pflanzen ranken sollen. Darf er das so dicht an der Grenze?

Antwort: Solange sich der Nachbar auf seinem Grundstück bewegt und Ihre Garage von dem Spalier und den Ranken nicht beeinträchtigt wird, können Sie ihm das nicht versagen. Sollten aber die Pflanzenranken beispielsweise in die Garagen-Regenrinne hineinwachsen, können Sie ihn mit Fristsetzung schriftlich zur Beseitigung der Ranken auffordern. Kommt er dem nicht nach, könnten Sie die Blumenranken selbst abschneiden.

Anke M., Harzkreis: Ich habe gehört, dass es Fristen für die Beseitigung gibt, wenn der Nachbar einen Baum fast an der Grenze gepflanzt hat. Stimmt das? Bei mir handelt es sich um eine Kiefer, die im Herbst gepflanzt wurde und sehr hoch und ausladend wird.

Antwort: Der Anspruch eines Grundstückseigentümers, die Beseitigung von Baum- beziehungsweise Strauch-Bepflanzungen zu verlangen, die ihn wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes beeinträchtigen, ist zeitlich befristet. Nach Fristablauf ist sie ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist für die Beseitigung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, seit dem die Verletzung der Abstandsvorschriften ununterbrochen andauert. Wehren Sie sich nicht innerhalb dieser Frist gegen die unzulässige Pflanzung der Kiefer, erlischt Ihr Beseitigungsanspruch. Sie können Ihren Beseitigungsanspruch gegen Ihren Nachbarn schriftlich mit Fristsetzung erheben. Reagiert er nicht, bleibt Ihnen der Weg zur kommunalen Schlichtungsstelle. Allerdings kann der Nachbar das Problem auch einfach durch Rückschnitt der Pflanze auf die für den jeweiligen Grenzabstand zulässige Höhe lösen.

Holger U., Burgenlandkreis: Ein Nebengebäude von uns steht auf der Grundstücksgrenze. Wir haben in dem Haus Probleme mit der Feuchtigkeit und wollen daher eine Vertikalabdichtung machen lassen. Dazu müssten wir mit Baggerfahrzeugen auf das Grundstück unseres Nachbarn. Geht das?

Antwort: Ja, hier greift das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht (§ 18 Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt). Dies besagt, dass Sie das Recht haben, solche Arbeiten auszuführen, die nur vom Grundstück Ihres Nachbarn aus erledigt werden können. Setzen Sie Ihren Nachbarn etwa vier Wochen vor der Maßnahme schriftlich darüber in Kenntnis. Er kann Ihnen das Betreten und den Einsatz von Baggern auf seinem Grundstück nicht untersagen. Falls er sich aber sträubt, bleibt Ihnen nur der Weg zur Schiedsstelle Ihrer Kommune. Diese bei Streitigkeiten mit dem Nachbarn einzuschalten, ist in Sachsen-Anhalt Pflicht, bevor überhaupt ein gerichtliches Verfahren angestrebt werden kann. Beachten Sie: Für eventuell entstehende Schäden auf dem Grundstück Ihres Nachbarn sind Sie in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.

Norbert M., Dessau-Roßlau: Wir haben eine Grenzbebauung und müssen unsere Hauswand streichen. Dürfen wir das vom Nachbargrundstück aus bewerkstelligen? Wir haben kein gutes Verhältnis.

Antwort: Sie haben ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht, das im Paragraf 18 des Nachbarschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt verankert ist. Das heißt: Das Grundstück des Nachbarn darf für Arbeiten wie das geplante Streichen betreten werden. Sie müssen ihm rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vorher, die Arbeiten ankündigen. Der Nachbar muss das dulden. Verweigert er das Betreten seines Grundstückes, können Sie Ihr Betretungsrecht gerichtlich einklagen.

Heiner D., Salzatal: Die beiden Tannenbäume unseres Nachbarn stehen nur einen halben Meter von unserer Grundstücksgrenze entfernt. Sie sind zwölf Meter hoch. Die Äste ragen fünf Meter auf unser Grundstück. Auf unsere Bitten um Rückschnitt oder Beseitigung reagiert der Nachbar nicht. Was raten Sie? Die Bäume stehen zwölf Jahre.

Antwort: Ihr Anspruch auf Beseitigung der Tannen aufgrund des zu geringen Pflanzabstandes zur Grenze ist ausgeschlossen, da die 5-Jahres-Frist verstrichen ist. Sie haben aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Rückschnitt der überhängenden Äste. Zudem besteht ein Anspruch auf Rückschnitt der Wuchshöhe der Bäume. Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Zurückschneiden zehn Jahre nachdem die Pflanze über die beim jeweiligen Grenzabstand zulässige Höhe hinausgewachsen ist. Eine andere Frage ist das Rückschneiden der überhängenden Äste. Dazu sollten Sie Ihren Nachbarn schriftlich und mit Fristsetzung per Einschreiben auffordern. Reagiert er nicht, können Sie die Schiedsstelle anrufen und hier Ihr Recht durchsetzen. Sie dürften dann die überragenden Äste zurückschneiden und entsorgen, so weit diese Ihr Grundstück beeinträchtigen. Beim Rückschnitt müssen allerdings die Standfestigkeit der Bäume und auch eine gewisse Ästhetik gewährleistet werden. Aufwandskosten könnten Sie Ihrem Nachbarn in Rechnung stellen.

Fred Fischer vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) in Berlin.
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Kerstin Metze Lizenz
Peter Ohm vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) in Berlin
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Ulf Mätzig vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) in Berlin
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