Streaming-Portale Streaming-Portale: Was haben die Kinox.to-Nutzer jetzt zu befürchten?

Urheberrechtsverletzungen und der Computersabotage – die Vorwürfe gegen den Kinox.to-Mitbetreiber wogen schwer. Aber was droht jetzt den Nutzern von Kinox.to? „Die Nutzer selbst haben beim reinen Streaming jedoch keine derartigen Strafen zu fürchten“, sagt der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke. „Lediglich beim Download über Filesharing-Netzwerke sind teure Abmahnungen zu erwarten.“
Kinox.to gilt als Nachfolgeportal der 2011 abgeschalteten Seite Kino.to, die von Leipzig aus betrieben wurde. Das Portal verlinkt massenhaft illegale Kopien aktueller Filme und Serien. Es ist noch immer im Netz, weil den Ermittlungsbehörden die Passwörter fehlen.
Streaming bleibt rechtliche Grauzone
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Download und dem reinen Streaming ist, dass beim Streaming nur Teile des Videos in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers geladen werden. Dies geschieht nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird die vollständige Video-Datei auf der Festplatte abgelegt. „Das Anschauen selbst ist dann überhaupt nicht mehr als rechtswidrige urheberrechtliche Nutzung zu werten und meiner Ansicht nach deshalb legal“, sagt Solmecke.
Höchstrichterlich geklärt ist die Frage noch nicht, unterschiedliche Rechtsanschauungen sind möglich, erklärt das Urheberrechtsportal „iRights.info“. Immerhin: Das Justizministerium ist im Rahmen der rechtswidrigen „Redtube-Abmahnungen“ im Jahre 2013 ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
EuGH-Urteil: Zwischenspeicherung erlaubt
Der Europäische Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browser-Cache erlaubt ist und keine urheberrechtswidrige Handlung darstellt (Az.: C?360/13). Diese Frage ist auch im Bereich des Streaming relevant.
IT-Anwalt Christian Solmecke ist sicher: „Diese Entscheidung ist auch auf das Streaming anwendbar, da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher entsteht, die gem. §44a keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aus meiner Sicht gilt das sogar dann, wenn die Ausgangsquelle rechtswidrig ist. Diese Frage bleibt allerdings auch nach dem EuGH-Urteil unter Juristen umstritten. Der vom EuGH entschiedene Fall bezog sich auf eine rechtmäßige Quelle.“
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Vorsicht bei Streaming-Portalen wie Popcorn Time
Nutzer von vermeintlichen Streaming-Portalen sollten sich jedoch nicht zu früh freuen, sagt Rechtsanwalt Solmecke. Hinter einigen Streaming-Angeboten verstecken sich Download-Angebote, bei denen die Dateien auch automatisch wieder für andere Nutzer hochgeladen werden. Unter Jugendlichen beliebt ist derzeit das urheberrechtswidrige „Streamen“ über Cuevana.tv und Popcorn Time.
Wer sich auf diesem Portal oder über diese App Filme über einen vermeintlichen Stream anschaut, lädt diesen Film auch automatisch, ohne gesonderte Vorwarnung per BitTorrent hoch.
Im Ergebnis wird die Datei genauso geteilt wie beim klassischen Filesharing. Pro Film drohen Abmahnungen, in denen meist etwa 1000 Euro von den Rechteinhabern gefordert werden. Diese Weiterverbreitung ist eine klare Urheberrechtsverletzung und illegal. Christian Solmecke warnt: „Die Tatsache, dass viele Nutzer diesen Vorgang nicht bemerken, ist unerheblich. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht nämlich eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor.“
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) schätzt, dass durch solche illegalen Streaming-Angebote der Filmindustrie jährlich allein in Deutschland ein Schaden von 300 bis 400 Millionen Euro entsteht. Genau lasse sich das aber nicht beziffern.
„Nutzer haben beim Streaming auf illegalen Portalen wie Kinox.to nichts zu befürchten. Anders allerdings, wenn die Filme über Filesharing-Netzwerke heruntergeladen werden“, so das Fazit von Solmecke. Dies sei eindeutig illegal. Der Grund dafür sei, dass beim Download die Dateien automatisch auch hochgeladen und somit für andere Nutzer zugänglich gemacht werden.
Wer urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber öffentlich zugänglich macht, begeht eine klare Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Seit Jahren wird das Netz überwacht und Filesharer von den Rechteinhabern abgemahnt. Ist zum Streamen der Download einer Software notwendig, sollten Nutzer in jedem Falle misstrauisch sein.
Es gibt legale Alternativen
Als Faustregel können Computernutzer beachten: Muss zum Ansehen eines Films im Netz erst eine Datei- oder eine Abspielsoftware heruntergeladen werden, handelt es sich höchstwahrscheinlich nicht um normales Streaming. Dann sollte man besser die Finger von einem Angebot lassen.
Legale Alternativen gibt es genug, für sie muss man aber eben meist etwas bezahlen. Hollywood & Co haben Onlinevideotheken wie Maxdome, Amazon Instant Video, Apple iTunes, Sky Online, Videociety, Microsoft Movies & TV, Playstation Video oder Videoload im Angebot. Daneben gibt es Abo-Streamingdienste wie Netflix, Watchever, Maxdome, Amazon Prime Video, Sky Snap, Alleskino.de oder Mubi.
Vollkommen gratis und teils werbefinanziert sind Angebote wie Netzkino.de, Kinderkino.de, MSN Movies, die Filmseite von Myvideo sowie Cinenet oder WeloadTV (jeweils auf Youtube). Aktuelle Blockbuster oder populäre Serien findet man hier aber nicht.
Umsonst gibt es auch eine Fülle von Inhalten in den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen, aber auch der privaten Fernsehsender. Gerade bei den Öffentlich-Rechtlichen bleiben viele Inhalte nach dem Sendetermin nur eine Woche lang im Netz. Und bei den Privaten wird man für manche Inhalte zur Kasse gebeten. (Bearbeitung: gs, mit dpa)