Frist für 2019 beachten! Steuererklärung 2019: Frist für 2019 beachten - Wer eine Steuererklärung abgeben muss - Tipps rund um die Einkommensteuererklärung

Berlin - Für die Steuererklärung 2019 gibt es eine klare Abgabefrist: Spätestens am 31. Juli müssen die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt abgegeben werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021. Da der letzte Februartag im Jahr 2021 aber auf einen Sonntag fällt, müssen solche Erklärungen spätestens bis zum 1. März 2021, abgegeben werden.
Maßgeblich sind diese Fristen für diejenigen, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Eine Pflicht besteht zum Beispiel dann, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit. Auch wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, muss die Formulare ausfüllen. Als Lohnersatzleistungen gelten zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.
Steuerklärung: Fristverlängerung ist auf Antrag möglich
Sich mit der Steuererklärung beschäftigen müssen aber auch alle, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten. Auch wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hatte, müssen die Formulare ausgefüllt werden. Verpflichtet zur Abgaben der Erklärung sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende.
Wer merkt, dass er die Fristen nicht einhalten kann, sollte sich rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist beim Finanzamt melden. Möglich ist es, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Das kann sich durchaus lohnen, denn für verspätet abgegebene Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben - dieser beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Steuererklärung 2019: Wie die Formulare jetzt ausgefüllt werden
Wer seine Steuererklärung 2019 auf den Papiervordrucken einreicht, muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen. Der Grund: Die Daten, die Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen oder Träger von Sozialleistungen an das Finanzamt übermittelt haben, sind bereits hinterlegt. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Sie müssen nicht mehr vom Steuerzahler selbst eingetragen werden. Die entsprechenden Felder in der Steuererklärung sind dunkelgrün markiert.
Einkommensteuererklärung 2019: Kosten für Handwerker und Co. sparen Steuern
An den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Mieter das Finanzamt beteiligen. In beiden Fällen können jeweils 20 Prozent der Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ist allerdings auf 4000 Euro pro Jahr und für Handwerkerleistungen auf 1200 Euro im Jahr pro Haushalt begrenzt.
Die Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn der Mieter selbst Arbeit- oder Auftraggeber ist. Kosten für eine Putzhilfe, für Handwerker, die mit Renovierungsarbeiten, der Verlegung eines Parkett- oder Teppichbodens oder der Montage einer Einbauküche beauftragt wurden, können abgezogen werden.
Mieter können aber auch Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen ihr Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören dann zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten.
Betriebskosten für Hausmeister, Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege oder Ungezieferbekämpfung können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.
Bei der Steuererklärung dürfen immer nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die Verbrauchsmittel - wie zum Beispiel Putzmittel, Streugut oder Dünger - angesetzt werden, nicht aber sonstige Materialkosten.
Der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung die einzelnen Kostenarten so aufführen, dass sie den jeweiligen Dienst- oder Handwerkerleistungen zuzuordnen sind, so der Mieterbund. Außerdem müssen die jeweiligen Personal- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden.
Für Ehepaare: Steuerklassenwahl jetzt mehrmals im Jahr möglich
Ehepaare können ihre Steuerklassen nun mehrmals pro Jahr wechseln. Das kann zum Beispiel vor der Elternzeit ein Vorteil sein.
Verheiratete Arbeitnehmer können ihren Nettolohn mit der Wahl der Lohnsteuerklassen beeinflussen. Seit dem Jahreswechsel 2020 können sie die Steuerklassen mehrmals pro Jahr wechseln. Bislang war dies grundsätzlich nur einmal pro Kalenderjahr möglich. Der Vorteil der Änderung: «So lassen sich die Steuerklassen schneller den geänderten Lebensbedingungen anpassen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Zum Hintergrund: Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können die Steuerklassen III bis V auf verschiedene Arten kombinieren. In der Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer wie bei einem Single abgezogen. Das ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen. Verdient dagegen einer wesentlich mehr als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V sinnvoll.
Eine andere Möglichkeit ist, das Faktorverfahren zu nutzen. Das Finanzamt ermittelt dafür auf Antrag einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiert. Durch ihn wirkt sich das Splittingverfahren schon beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Übt ein Partner mehr als eine Beschäftigung ist, hat er trotzdem nur bei der ersten eine Wahl: Das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis werden nach der Steuerklasse VI besteuert, bei der der Lohnsteuerabzug am höchsten ist.
Erst bei Steuererklärung dauerhafte Auswirkung
Unterm Strich macht es für Ehepaare steuerlich aber keinen Unterschied, welche Steuerklasse sie wählen. «Denn erst mit der Einkommensteuererklärung wird die Steuer exakt berechnet - und zwar unabhängig von den Lohnsteuerklassen», erklärt Klocke.
Mit dem Steuerbescheid kommt dann eventuell eine Erstattung, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde - oder das Finanzamt verlangt umgekehrt eine Nachzahlung. Die Steuerklassen beeinflussen also lediglich den monatlichen Nettolohn.
Nettolohn beeinflusst Höhe des Arbeitslosengeldes
Wichtig ist dieser aber eventuell für die Berechnung von Entgelt- oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld. Daher ist es sinnvoll, wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner regelmäßig ihre Steuerklassenwahl überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung optimieren, empfiehlt Klocke. Zum Beispiel, wenn ein Partner eine Gehaltserhöhung bekommt, seine Arbeitszeit verkürzen will, Elternzeit plant oder der Verlust des Jobs zu erwarten ist.
Die neue Steuerklasse wird prinzipiell ab dem Monat nach der Antragstellung berücksichtigt.
Fehler im Steuerbescheid darf nicht immer berichtigt werden
Auch im Finanzamt passieren Fehler. Dürfen die dann nachträglich noch berichtigt werden? Die Antwort des Bundesfinanzhofs: nicht immer.
Das Finanzamt darf Fehler in einem Steuerbescheid auch nachträglich innerhalb der Festsetzungsverjährung korrigieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber erneut betont, dass dafür ein sogenanntes mechanisches Versagen vorliegen muss (Az.: IX R 23/18).
Der Fehler muss also zum Beispiel bei der elektronischen Datenverarbeitung passiert sein. Hat dagegen ein Sachbearbeiter bei der Unterlagenprüfung einen Fehler gemacht, ist eine Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht möglich, heißt es in dem Urteil.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils zutreffend erklärt und hierfür auch alle Unterlagen beim Finanzamt eingereicht.
Das Finanzamt behandelte die Steuererklärung als sogenannten Intensiv-Prüfungsfall. Der fertige Steuerbescheid musste somit nicht nur zusätzlich vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters unterschrieben, sondern auch durch eine Qualitätssicherungsstelle geprüft werden.
Finanzamt bemerkt zu hohe Steuererstattung erst spät
Bei der Bearbeitung kam es durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes dann zu einem Fehler, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte. Erkannt wurde dieser Fehler aber erst sehr viel später im Zuge einer späteren Außenprüfung.
Gegen die daraufhin folgende Berichtigung des Steuerbescheides ging der Steuerzahler gerichtlich vor - und der BFH gab ihm Recht: Die Rechtslage erlaube nur die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.
In diesem Fall sei der Fall aber von zumindest zwei Mitarbeitern des Finanzamtes auch inhaltlich geprüft und bearbeitet worden - dies schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens aus.