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Steuererklärung für 2018 Steuererklärung 2018: Was lässt sich steuerlich absetzen? - Fristen, Tipps, Hinweise

20.03.2019, 08:51
Für die Einkommensteuer 2018 gilt ein Grundfreibetrag für Alleinstehende von 9.000 Euro und für Verheiratete von 18 000 Euro.
Für die Einkommensteuer 2018 gilt ein Grundfreibetrag für Alleinstehende von 9.000 Euro und für Verheiratete von 18 000 Euro. dpa

Halle (Saale) - Noch bis zum 31. Juli bleibt Zeit, die Einkommensteuererklärung abzugeben. Was kann wer wie absetzen? Experten haben Fragen dazu beantwortet:

Sind die Fahrkosten bei einer Vermietung absetzbar?

Thomas T., Köthen: Wir sind Eigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus, das wir vermietet haben. Zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechsel oder zum Ablesen von Zählerständen fahren wir gelegentlich zum vermieteten Wohnhaus. Können wir diese Fahrtkosten steuerlich absetzen?

Ja, grundsätzlich können Sie die Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem vermieteten Objekt entstehen, in der Steuererklärung geltend machen. Wenn Sie die Verwaltung der Vermietung regelmäßig von ihrer eigenen Wohnung aus vornehmen, dann können Sie die Fahrtkosten von dort bis zum Vermietungsobjekt mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei der Vermietung ansetzen.

Ebenso können Sie die Fahrt etwa zum Baumarkt mit angeben, wenn am Objekt eine Reparatur notwendig ist und Sie dafür dort Material eingekauft haben.

Grundstücke in der Erklärung mit angeben

Jens G., Burgenlandkreis: Wir haben zwei Grundstücke gekauft. Was können wir diesbezüglich alles in der Erklärung angeben?

Wenn Sie diese Grundstücke vermieten, dann sind die Kosten, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten ansetzbar. Nutzen Sie die Grundstücke dagegen selbst privat, können Sie die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bei den Sonderausgaben steuerlich ansetzen. Nicht abzugsfähig dagegen sind bei privater Nutzung etwa die Gebäudeversicherung oder die Grundsteuer.

Müssen Spendenbelege noch eingereicht werden?

Bettina S., Schafstädt: Stimmt es, dass für Spenden und medizinische Ausgaben keine Belege mehr zur Steuererklärung eingereicht werden müssen?

Ja, es gilt nur noch die sogenannte Belegevorhaltepflicht, das heißt die Belege müssen Ihrerseits zu Hause zwar vorgehalten werden, es müssen aber keine Belege mehr eingereicht werden. Das schließt aber im Einzelfall nicht aus, dass doch einige Nachweise vom Finanzamt nachgefordert werden. Besonders bei Spendenbescheinigungen, höheren Handwerkerleistungen oder einmaligen Sachverhalten liegt das nahe. Nachfragen gehen Sie aus dem Weg, wenn Sie solche Belege derzeit gleich mit einreichen.

Muss man Leistungen wie aus dem Berufsunfähigkeitsschutz mitangeben?

Werner P., Halle: Ich erhalte seit November 2018 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und parallel dazu eine Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Muss ich diese angeben?

Antwort: Ja, bei der Leistung aus der Versicherung handelt es sich zwar um keine gesetzliche Rente, sie zählt aber dennoch zu Ihren Einkünften. Daher müssen Sie diese Leistung der privaten Versicherung auch angeben.

Was Freiberufler steuerlich absetzen können

Frank F., Quedlinburg: Ich werde als Rentner freiberuflich weiter arbeiten. Kann ich, wenn ich dann beruflich unterwegs bin, etwas steuerlich absetzen wie Weiterbildungs-, Fahrt- und Übernachtungskosten, Hotelrechnungen?

Ja, wenn Sie künftig als Selbstständiger freiberuflich arbeiten, können Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit alle genannten Positionen steuerlich geltend machen. Für Hin- und Rückfahrten zu Lehrgängen oder zu Auftraggebern können Sie als Selbstständiger 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Alle im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen dürfen Sie als Ausgaben mit Ihren Einnahmen verrechnen. Das sind unter anderem Arbeitsmittel wie Laptop oder Telefon- und Internetkosten.

Reparaturen im Wochenendhaus

Holger D., Saalekreis: Wir haben eine selbstgenutzte Wochenendwohnung. Weil dort eingebrochen wurde, mussten wir die Tür ersetzen. Können wir die Rechnung des Handwerkers absetzen?

Auch wenn eine solche Leistung zur Absetzbarkeit grundsätzlich im Haushalt stattfinden muss, wird ebenso anerkannt, wenn diese Leistung in einer eigen genutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung vorgenommen wird. Sie können die Arbeitslohnleistungen deshalb ansetzen, sofern die Rechnung überwiesen und nicht bar bezahlt wurde. Die Materialkosten für die Tür sind steuerlich leider nicht abzugsfähig.

Ist Rechtsschutz absetzbar?

Katja H., Halle: Ich bin Angestellte. Wie ist das mit der Rechtsschutzversicherung?

Bei den Sonderausgaben ist ein Ansatz nicht vorgesehen. Bei den Werbungskosten ist ein Ansatz der Rechtsschutzversicherung aber teilweise möglich, nämlich für den Anteil, der arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt. Diese Kosten des Berufsrechtsschutzes können Sie also anteilig bei den Werbungskosten zum Arbeitslohn ansetzen.

Wie verhalten bei Erstattung von Versicherung?

Doris A., Halle: Ich hatte eine teure Zahnoperation. Meine Zahnzusatzversicherung hat einen Teil der Kosten übernommen und mir erstattet. Was kann ich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben?

Grundsätzlich sind Krankheitskosten - wie in Ihrem Fall die Zuzahlung für eine Zahnoperation - als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Wenn jedoch ein Teil der Kosten von einer Versicherung übernommen wurde, müssen Sie diese Erstattung in der Steuererklärung angeben, da diese Ihren Kosten gegengerechnet wird. Sofern die zumutbare Belastung überschritten wird, wirkt sich im Ergebnis also die verbleibende Differenz in der Steuererklärung aus.

Wieso müssen Rentner Vorauszahlungen leisten?

Christa S., Halle: Ich bin seit 2005 Rentnerin und fertige meine Steuererklärung schon immer selbst an. In den vergangenen sieben Jahren hat sich meine zu entrichtende Steuer vervierfacht. Ist das normal? Ich zahle jetzt vierteljährlich 100 Euro Einkommensteuer als Vorauszahlung.

Die Vervierfachung der Steuer kann gut möglich sein. Im Jahr 2005, als Sie Rentnerin wurden, mussten Sie Ihre Rente zu 50 Prozent besteuern. Die anderen 50 Prozent blieben steuerfrei. Dieser Betrag von damals gilt seitdem lebenslang als Ihr persönlicher Freibetrag für Ihre Rente. Aber: Die jährlichen Rentenanpassungen werden immer zu 100 Prozent besteuert. Das summiert sich, so dass sich Ihre Steuer in den vergangenen Jahren erhöht haben kann. Generell gilt: Wer mehr als 400 Euro pro Jahr Einkommensteuer zahlt, wird auf Grundlage des Einkommensteuergesetzes vom Finanzamt zu einer Vorauszahlung auf Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag veranlagt. Bei einer Steuer von 400 Euro ergibt sich eine Einkommensteuervorauszahlung von einhundert Euro pro Quartal.

Wann müssen Rentner eine Erklärung abgeben?

Marlis M., Coswig: Mein Mann und ich wurden 2001 Rentner. Unser Bruttojahreseinkommen beträgt 33 000 Euro. Weiteres Einkommen gibt es nicht. Müssen wir eine Erklärung abgeben?

Da Sie beide vor 2005 Rentner wurden, beträgt der steuerfreie Teil Ihrer Rente 50 Prozent. Grob gerechnet würde es bei Ihnen zu einer Besteuerung von etwa 16 500 Euro kommen. Da für Sie als Ehepaar der Grundfreibetrag von 18 000 Euro gilt, ergibt sich damit für Sie keine Steuerpflicht. Nicht eingerechnet sind dabei allerdings die jährlichen Rentenanpassungen, die zu 100 Prozent versteuert werden. Da Sie aber Vorsorgeleistungen und außergewöhnliche Belastungen absetzen können, fällt dies nicht ins Gewicht. Sollten Sie vom Finanzamt zu einer Steuererklärung aufgefordert werden, müssen Sie eine Erklärung abgeben. Auch wenn Sie letztlich keine Steuern zahlen müssen.

Norbert R., Halle: Wir sind vor 2005 Rentner geworden. Das nächste Jahr müssen wir eine Steuererklärung abgeben, sagt das Finanzamt. Wieso? 50 Prozent unserer Rente sind doch steuerfrei. Und dann gibt es doch noch den Grundfreibetrag für Ehepaare?

Zunächst: Wenn das Finanzamt Sie aufgefordert hat, nächstes Jahr eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie dem Folge leisten. Beachten Sie aber: Der persönliche Steuerfreibetrag Ihrer Rente und der jährliche Grundfreibetrag sind zwei verschiedene Sachen. Der jährliche Grundfreibetrag gilt für alle gleichermaßen, für Arbeitnehmer wie für Rentner. Er beträgt 2018 für Alleinstehende 9 000 Euro, für Verheiratete 18 000 Euro. Das bedeutet, das Einkommen bleibt bis zu diesem Betrag steuerfrei. Ein übersteigender Betrag wird versteuert.

Der steuerfreie Teil der Rente (Freibetrag) wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Der steuerfreie Teil der Rente ist für die gesamte Laufzeit der Rente grundsätzlich unverändert zu beachten.

Testament- und Notarkosten

Jana V., Merseburg: Was ist mit den Kosten für die Erstellung unseres Testaments und für das Hinterlegen beim Notar?

Sie können beides nicht in der Steuererklärung geltend machen.

Ist Betriebsrente steuerpflichtig?

Bernd R., Harzkreis: Da ich vorzeitig in Altersrente gehe, erhalte ich dafür von meinem Betrieb eine finanzielle Kompensation. Außerdem erhalte ich eine Betriebsrente. Muss ich auf beides Steuern zahlen?

Die Betriebsrente unterliegt der Steuerpflicht. Die vom Arbeitgeber an Sie gezahlte Kompensation zählt zu Ihrem Einkommen und ist somit ebenfalls steuerpflichtig.

Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten. Zum Thema Steuererklärung haben am telefon Auskunft gegeben: Hilmar Speck (Steuerberaterverbarnd Niedersachsen/Sachsen-Anhalt), Heike Dreißig-Belz (Steuerberaterverbarnd Niedersachsen/Sachsen-Anhalt), Dr. Andreas Wrankmore (Steuerberaterverbarnd Niedersachsen/Sachsen-Anhalt)

Wer, wann, wie? - Checkliste für die Steuererklärung 2018

Eine Steuererklärung zu machen, kostet Zeit. Doch der Aufwand kann sich lohnen: 974 Euro Steuern bekommen Steuerzahler im Durchschnitt vom Finanzamt zurück, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wer das auf die Zeit umrechnet, die er für das Ausfüllen der Formulare gebraucht hat, kann sich seinen Stundenlohn schnell selbst ausrechnen. Aber wer muss überhaupt eine Erklärung machen? Und wie lange hat man dafür Zeit? Eine Checkliste:

Pflicht oder Kür?

Nicht jeder ist automatisch verpflichtet, die Formulare des Finanzamtes auszufüllen. Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn so gut wie keine Einnahmen haben, sind häufig von der Abgabepflicht befreit, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Tätig werden müssen Arbeitnehmer, wenn sie neben dem Gehalt weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielen. Das gilt auch, wenn jemand Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld von mehr als 410 Euro bekommen hat. Ebenso besteht in der Regel eine Abgabepflicht, wenn ein zusätzlicher Freibetrag für erhöhte Werbungskosten oder andere Aufwendungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.

Auch ein zweites Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI führt zur Abgabepflicht. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner müssen tätig werden, wenn ihr Lohn nach den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV mit Faktor besteuert wurde.

Liegt keine Pflicht zur Abgabe vor, kann die Erklärung freiwillig eingereicht werden. Dafür haben Steuerzahler vier Jahre lang Zeit. Gut zu wissen: Müssen wider Erwarten doch Steuern nachgezahlt werden, kann der Antrag auf die freiwillige Steuererklärung wieder zurückgenommen werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Wie lange bleibt Zeit?

Bisher galt immer der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder zwei Monate mehr Zeit. Die Dokumente müssen laut Verbraucherzentrale NRW ab jetzt immer erst bis spätestens zum 31. Juli eingereicht werden.

Eine längere Frist gibt es, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 nun bis Ende Februar 2020 abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. Und da das Jahr ein Schaltjahr sein wird, bleibt bis zum 29. Februar 2020 Zeit.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und merkt, dass er den Abgabetermin nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Analog oder digital?

Die Steuererklärung auf dem Bierdeckel ist noch keine Realität. Denn das Finanzamt akzeptiert nur die amtlichen Formulare. Diese liegen entweder bei den Finanzämtern aus oder können im Internet heruntergeladen werden, erklärt der Steuerzahlerbund.

Neben dem Mantelbogen gibt es zahlreiche Formulare, die aber nur in bestimmten Fällen ausgefüllt werden müssen. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, muss sich die Anlage Kap ansehen. Die Anlage S ist bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit wichtig, die Anlage R für Renten und andere Leistungen.

Eingereicht werden können die ausgefüllten Formulare im Prinzip elektronisch oder in Papierform. Papierform dürfen aber nur noch Arbeitnehmer und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneinkünfte als Selbstständige, Gewerbetreibende oder aus Land- und Forstwirtschaft haben. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssen die Einkommensteuererklärung elektronisch einreichen. Das funktioniert etwa über das Online-Portal der Finanzbehörden Elster (ELektronische STeuerERklärung).

Unterlagen mitschicken?

Belege, mit denen bestimmte Ausgaben nachgewiesen werden, müssen grundsätzlich nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden, erklärt der BVL. Allerdings dürfen die Unterlagen nicht gleich entsorgt werden. Der Grund: Das Finanzamt kann einen Beleg nachträglich anfordern. Alle Belege sollten daher mindestens bis zum Erhalt des Steuerbescheides aufbewahrt werden. Für Spendenbelege gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von einem Jahr ab Erhalt des Steuerbescheides. (mz/dpa)