Renoviert oder besenrein? So sollten Mieter ihre Wohnung an den Vermieter zurückgeben
Raus aus der alten und rein in die neue Bleibe: Bei einem Umzug soll es häufig so schnell wie möglich gehen. Wer die Ex-Wohnung nicht renovieren muss, tut das auch nicht. Aber wann ist das Pflicht?
Berlin/München - Rund um den Auszug aus der Mietwohnung kann es oft Streit zwischen Mietern und Vermietern geben. Vermieter möchten, dass die Wohnung möglichst frisch renoviert und im Top-Zustand hinterlassen wird. Dann kann sie schnell wieder vermietet werden. Mieter haben verständlicherweise Interesse daran, möglichst wenig Arbeit und Geld in die alte Bleibe zu stecken.
Was Sie wirklich beim Auszug tun müssen und was nicht, steht in Ihrem Mietvertrag. Aber Vorsicht: Nicht alle Klauseln darin sind gültig. Wer sichergehen will, lässt einen Experten draufschauen.
Schönheitsreparaturen
Steht im Mietvertrag nichts zu Schönheitsreparaturen, muss der Mieter beim Auszug nicht renovieren. „Der Vermieter ist dann in der Pflicht“, sagt Anja Franz vom Mieterverein in München. Gibt es allerdings einen Passus zu Renovierungspflichten des Mieters, sollte er genau geprüft werden. „Es ist eine verhexte Klausel“, so die Expertin. „Schon geringfügige Abweichungen in der Formulierung entscheiden darüber, ob sie wirksam ist oder nicht.“ Ist sie's nicht, muss der Vermieter renovieren.
Sogar wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist, ist das nicht unbedingt verbindlich. „Gibt es gleichzeitig eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen, zählt diese, und die besenreine Übergabe ist hinfällig“, so Anja Franz. Solche Fälle seien gar nicht selten.
Ist der Mieter wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er die Wohnung im renovierten Zustand übergeben. „Dafür braucht er aber nicht unbedingt einen Handwerker zu beauftragen. Er darf selbst Hand anlegen, sofern die Malerarbeiten fachgerecht ausgeführt werden“, sagt Franz.
Beschädigungen und Gebrauchsspuren
Unabhängig davon, ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder nicht: Bunte Tapeten sind zu entfernen und farbige Wände weiß oder hell zu streichen. „Die Südseetapete oder rot, blau und gelb gestrichene Wände gelten als Beschädigungen an der Mietsache. Sie müssen generell beseitigt werden“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Sämtliche Schäden müssen vor dem Auszug repariert werden. „Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, was noch zur vertragsgemäßen Nutzung gehört und was schon ein Schaden ist“, sagt Inka-Marie Storm. Auch Gerichte sehen das verschieden. Ein relativ neues Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az.: 9 S 18/20) befand zum Beispiel, dass Dübellöcher generell Schäden darstellen und deshalb zu beseitigen sind, egal wie viele es sind. Andere Richter hielten eine geringe Anzahl von Dübellöchern hingegen für vertragsgemäß.
Kleine Kratzspuren im Parkett an den typischen Laufwegen in der Wohnung gelten gemeinhin als Abnutzung, die mit der Miete abgegolten ist, während tiefere Kratzer eine Beschädigung darstellen. Ein abgenutzter Teppichboden ist eine Folge normalen Gebrauchs, während Rotweinflecken auf dem Teppichboden oder Wasserränder vom Blumengießen auf dem Parkett Beschädigungen sind, erklärt Anja Franz.
Ein- und Umbauten
Ist mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart, müssen Mieter vor ihrem Auszug sämtliche Ein- und Umbauten entfernen, die sie vorgenommen haben. „Alles, was sie hineingebracht haben, müssen sie herausnehmen. Das gilt zum Beispiel für die Einbauküche“, sagt Inka-Marie Storm. „Wenn diese dem Mieter gehört und der Vermieter will nicht, dass sie in der Wohnung bleibt, muss sie raus, und sei sie auch noch so schick und praktisch.“
Selbst teures Parkett muss ausgebaut werden, wenn es ohne Zustimmung des Vermieters verlegt wurde und der es nicht haben möchte. „Am Ende muss der Mieter sogar das alte Linoleum wieder verlegen, das vorher auf dem Boden lag“, sagt Anja Franz. Hat er den ursprünglichen Bodenbelag nicht aufgehoben, droht sogar Schadenersatz.
Eingebaute Regale, abgehängte Decken, auch altersgerechte oder behindertengerechte Umbauten müssen rückgängig gemacht werden, wenn der Vermieter das verlangt. „Wer im Laufe seines Mietverhältnisses solche Veränderungen an der Wohnung vornimmt, sollte unbedingt vorher mit dem Vermieter vereinbaren, was im Falle seines Auszugs mit den Umbauten geschehen soll“, rät Inka-Marie Storm.
Übergabeprotokoll
Um späteren Streit zu vermeiden, ist es ratsam, schon beim Einzug ein Protokoll über den Zustand der Wohnung zu erstellen, das beide Parteien unterschreiben, meint Anja Franz. Beim Auszug sollte man dann ein Übergabeprotokoll mit Fotos oder Videos anfertigen. So kann aufgelistet werden, welche Mängel und Gebrauchsspuren die Wohnung aufweist und wer sie beseitigen muss.
„Auch wenn Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, muss die Wohnung am Ende nicht unbedingt frisch renoviert werden“, sagt Inka-Marie Storm. Entscheidend ist der Gesamteindruck. „Ist die Wohnung sauber und gepflegt, dürfte das für die meisten Vermieter in Ordnung sein.“