Sichtschutz nur mit Zustimmung des Vermieters
Berlin - Viele Mieter legen auf dem Balkon Wert auf Privatsphäre. Blicke der Nachbarn sollen vermieden werden – gerade in Zeiten von Corona, in denen alle ihre Zeit zu Hause verbringen.
Nur in Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, den Balkon abzuschirmen, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Wird bei dem Anbau eines Sichtschutzes die Fassade oder Balkonbrüstung angebohrt, so besteht immer eine Zustimmungspflicht des Vermieters. Der Mieter hat in der Regel auch keinen Anspruch auf Genehmigung eines solchen Umbaues.
Genauso verhält es sich beim Anbringen eines Vorhangs zur kompletten Verhüllung des Balkons. Dies gehe über die vertragliche Nutzung des Balkons hinaus, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 48 C 2357/01).
Allerdings ist das Anbringen von sogenannten Sichtschutzmatten an der Balkonbrüstung ohne Erlaubnis des Vermieters möglich, wenn sie nicht über das Geländer hinausragen oder das Erscheinungsbild der Immobilie erheblich beeinflussen. (dpa/tmn)