Rundfunkbeitrag Rundfunkbeitrag GEZ: Zu viel gezahlt - Gesetzesänderung könnte helfen

Halle (Saale) - Jährlich 210 Euro beziehungsweise 17,50 Euro im Monat sind pro meldepflichtiger Wohnung an Rundfunkgebühren fällig. Dabei ist es seit der Abschaffung der GEZ-Gebühr im Jahr 2013 egal, wie viele Fernseh- oder Radiogeräte man besitzt. Was zählt, ist die Räumlichkeit.
Doch was viele Verbraucher nicht wissen: Es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen zur Befreiung oder zur Ermäßigung des Beitrags. Neu ist seit 2017, dass Verbraucher, die es in den vergangenen drei Jahren versäumt haben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, diesen nun rückwirkend einreichen können.
„Bisher galt eine Anfrage nur für die Zukunft“, bestätigt Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen. „Habe ich etwa als Hartz-IV-Empfänger von den Sonderregelungen nichts gewusst oder es einfach verschlafen, den Antrag einzureichen, habe ich Pech gehabt. Selbst Verbraucher, die entsprechende Bescheide erst später bekommen haben, konnten diese nicht rückwirkend geltend machen.“
Das hat sich nun geändert. Wer also in den letzten drei Jahren unter die Ausnahmeregelung gefallen ist, sollte tunlichst einen Antrag stellen, rät Reichertz. Für die MZ hat er die wichtigsten Fragen rund um die Rundfunkgebühren beantwortet:
Welche Personen müssen Rundfunkbeitrag bezahlen?
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muss jede volljährige Person pro meldepflichtige Wohnung bezahlen. Die Prüfung findet über das Einwohnermeldeamt statt. Seit der Abschaffung der GEZ-Gebühr kommt also niemand mehr vorbei, um die Anzahl der Empfangsgeräte zu prüfen. Das war nicht nur viel zu teuer und aufwendig, das hat auch zu sehr viel Unmut geführt.
Wer kann eine Befreiung beantragen?
Befreien lassen können sich Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Studenten, die Bafög beziehen, Empfänger von Sozialhilfe, Asylbewerberleistung, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (SGB III). Taubblinde und auch Menschen, die eine Grundsicherung beziehen. Interessant dabei ist, dass wenn bei Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften einer von beiden vom Rundfunkbeitrag befreit ist, der andere auch nicht bezahlen muss. Im Gegensatz dazu muss in Wohngemeinschaften bezahlt werden, auch wenn einer der Mitbewohner befreit ist.
Welche Ermäßigungen sind möglich und wie viel Geld lässt sich damit sparen?
Mit einem Drittel Ermäßigung, also 5,83 Euro pro Monat, können Personen rechnen, die nachweislich blind, sehbehindert oder behindert mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent und der Zuordnung „RF“ (Rundfunkbeitragsfrei) sind. Auch Hörgeschädigte oder Gehörlose haben einen Anspruch. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung (mindestes 80 Prozent) nicht in der Lage sind, an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen, können ebenfalls einen Antrag auf Ermäßigung stellen.
Wichtig ist: Egal, ob Befreiung oder Ermäßigung, es muss immer ein Antrag gestellt werden. Von den Gebühren wird man nicht automatisch befreit.
Welche Nachweise sind zu erbringen und wo müssen diese eingereicht werden?
Natürlich muss ich entsprechende Belege für den Erhalt von Bafög, Hartz IV und so weiter erbringen, wenn ich einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebühr stelle. Auf der Website www.rundfunkbeitrag.de gibt es die Möglichkeit, Formulare auszufüllen. Wer kein Internet zu Hause hat, kann den Antrag auch schriftlich einreichen. Formulare erhält man in der Regel beim Bürgerservice der Kommunen. Dort hilft man auch auch beim Ausfüllen.
Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Gibt es eine Beitragspflicht bei Zweitwohnungen oder Kleingärten?
Privat genutzte Zweit- oder Ferienwohnungen sind separat beitragspflichtig. Hier werden noch einmal 17,50 Euro pro Monat fällig. Knifflig wird es bei Kleingärten mit einer Laube. Ist diese größer als 24 Quadratmeter einschließlich überdachtem Freisitz, muss Rundfunkgebühr bezahlt werden. Befreiungen sind etwa möglich, wenn man nicht regelmäßig dort schläft. Das ist aber sehr speziell und sollte zur Sicherheit erfragt werden. Privat genutzte Autos sind im Übrigen nicht beitragspflichtig.
Kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale zum Rundfunkbeitrag, mittwochs von 10 bis 12 Uhr, Telefon: 03605/501 483