Nachbarschaftsrecht Nachbarschaftsrecht: Was tun bei Streit an der Hecke?

Verband Deutscher Grundstücksnutzer
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Karl T., Dessau-Roßlau: Der Nachbar hat uns direkt an der Grenze auf seinem Grundstück eine zwei Meter hohe Sichtschutzwand vor die Nase gesetzt. Wir wollen davor Sträucher pflanzen, damit es grüner wird. Bekommen wir Schwierigkeiten, wenn die Sträucher auch zwei Meter hoch sind?
Zum einen: Grundsätzlich ist die 2-Meter-Wand an der Grundstücksgrenze laut Nachbarschaftsgesetz in Sachsen-Anhalt erlaubt. Dagegen können Sie also nicht vorgehen, es sei denn, in einem Bebauungsplan oder in einer örtlichen Satzung ist etwas anderes festgelegt oder eine solche Wand ist ortsunüblich. Zum anderen: Das Nachbarschaftsgesetz gibt zwar genaue Grenzabstände je nach Höhe der Sträucher vor. Sie gelten laut Paragraf 35 aber nicht für Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen. Sie sollten also keine Schwierigkeiten bekommen, wenn sie die Sträucher wie geplant pflanzen. Um ganz sicher zu sein, sollten sie einen halben Meter Abstand lassen, damit der Nachbar gegebenenfalls für Reparaturarbeiten noch an den Zaun herankommt.
Was muss beim Bauen an der Grundstücksgrenze beachtet werden?
Jan T., Burgenlandkreis: Wir möchten eine Garage direkt an der Grundstücksgrenze bauen. Was müssen wir dabei beachten?
Garagen und Schuppen ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Metern und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von neun Metern dürfen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Aber besprechen sie das Vorhaben vorher mit Ihrem Nachbarn. Nach dem Nachbarschaftsgesetz sind Sie ohnehin verpflichtet, Ihre genauen Pläne dem Nachbarn acht Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. So kann der Nachbar prüfen, ob nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten sind. Vielleicht will er später auch anbauen, was beim Fundament zu beachten wäre.
Hans O., Saalekreis: Mich stört der Gestank des Pferdemistes, den der Nachbar dauerhaft zwischen der Rückseite des Stalls und meiner Grundstücksgrenze lagert. Darf er das?
In ländlichen Bereichen gelten landwirtschaftlich-tierische Gerüche als ortsüblich. Allerdings muss auch hier auf berechtigte Belange des Nachbarn Rücksicht genommen werden, zumal in Ihrem Fall der Pferdemist nicht nur zeitweilig an der Grundstücksgrenze gelagert wird. Übler Gestank ist eine wesentliche Beeinträchtigung. Es sollte für Ihren Nachbarn – wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt - wirtschaftlich zumutbar sein, auf seinem Grundstück weiter abgelegen einen anderen Platz für den Pferdemist zu nutzen.
Was tun, wenn der Nachbar eine Sichtschutzwand baut?
Horst E., Mansfeld-Südharz: An unserer Grundstücksgrenze steht ein Zaun, für den ich verantwortlich bin. Der Nachbar hat nun auf seinem Grundstück ganz nah eine 1,80 mal 1,80 Meter große Sichtschutzwand gesetzt, und zwar so nah, dass ich den Zaun gar nicht mehr von der anderen Seite streichen kann. Was kann ich tun?
Das ist eine schwierige Situation, denn Ihr Nachbar hat laut Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt das Recht, eine bis zu zwei Meter hohe Wand an die Grundstücksgrenze zu setzen, wenn sie ortsüblich ist und dem keine örtlichen Festlegungen entgegenstehen. In der Regel sollte der Grenzabstand in einem solchen Fall jedoch zumindest einen halben Meter betragen. Zudem hätte der Nachbar laut Paragraf 27 Nachbarrechtsgesetz Sachsen-Anhalt Ihnen die Absicht, eine neue Einfriedung zu errichten, vier Wochen vorher schriftlich anzeigen müssen. Auf alle Fälle sollten Sie auch Ihr Hammerschlags- und Leiterrecht wahrnehmen können, das im Paragraf 18 Nachbarschaftsgesetz geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie das Grundstück Ihres Nachbarn für Arbeiten wie das Streichen betreten dürfen. Sie müssen ihm die Arbeiten allerdings ebenfalls vier Wochen vorher ankündigen und er muss zustimmen. Besprechen Sie noch einmal mit Ihrem Nachbarn, ob er die Sichtschutzwand etwas zurücksetzen kann. Ansonsten wenden Sie sich an die Schiedsstelle der Gemeinde.
Jan P., Halle: Wir wohnen in einer Einfamilienhaussiedlung. Unser Nachbar hantiert jeden Tag, auch sonn- und feiertags, lautstark in seinem Schuppen mit Maschinen. Sägen, hobeln, hämmern - hilft das Ordnungsamt?
Laut Lärmschutzverordnung sind vermeidbare Arbeiten und damit verbundener Lärm von Geräten und Maschinen an Sonn- und Feiertagen zu unterlassen. Das Gleiche gilt auch für die tägliche Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr. Weisen Sie Ihren Nachbarn noch einmal darauf hin und bitten Sie ihn, die Beeinträchtigung zu unterlassen. Ändert sich nichts, bleibt Ihnen nur, die örtliche Schlichtungsstelle einzuschalten. Um die Belästigung zu dokumentieren, sollten Sie ein Lärmprotokoll darüber führen, wann und wie lange Ihr Nachbar lärmt. Unserer Erfahrung nach ist das Einschalten des Ordnungsamtes wenig erfolgversprechend. Zum einen sind die Mitarbeiter für öffentlich-rechtliche Belange zuständig, bei Ihnen handelt es sich jedoch um einen zivilrechtlichen Streit. Zum anderen sind die Mitarbeiter in der Regel an einem Sonntag nicht tätig und können sich so keinen Eindruck vor Ort verschaffen.
Muss mein Nachbar Wurzeln seiner Hecke entfernen?
Rosalie M., Saalekreis: Mein Nachbar hat eine Art Fliederhecke unweit der Grundstücksgrenze. Die Wurzeln breiten sich enorm aus, sodass ich auf meiner Seite am Zaun nichts mehr anpflanzen kann. Kann ich verlangen, dass der Nachbar die Wurzeln ausgräbt?
Ihr Nachbar ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keinerlei Beeinträchtigungen für andere ausgehen. Nach Ihrer Schilderung besteht die Möglichkeit, die Wurzeln zu entfernen, insofern darunter nicht die Standfestigkeit der Bäume leidet, sowie sogenannte Wurzelsperren in den Boden einzugraben. Wenn ein Gespräch mit Ihrem Nachbarn dahingehend nichts bringt, fordern Sie ihn schriftlich mit Fristsetzung zum Handeln auf. Weigert er sich noch immer, können Sie das Einbringen eines passiven Wurzelschutzes auf Ihrem eigenen Grundstück veranlassen, für die entstehenden Kosten muss Ihr Nachbar dann aufkommen.
Günter S., Salzlandkreis: Auf dem Nachbargrundstück stehen riesengroße Birken und Eiben. Die Äste ragen weit auf unser Grundstück herüber und nehmen uns teilweise die Sonne. Müssen wir das hinnehmen?
Das kann man nicht pauschal sagen, denn es ist abhängig davon, ob Sie durch den Überwuchs wesentlich beeinträchtigt werden. Ragen zum Beispiel bei einem zehn Meter hohen Baum in sechs Meter Höhe nur geringfügig Äste auf Ihr Grundstück, so stellt das dem Gesetzgeber zufolge keinen gravierenden Einschnitt dar und muss hingenommen werden. Fühlen Sie sich jedoch wesentlich beeinträchtigt, kann nach Paragraf 910 Bürgerliches Gesetzbuch ein Rückschnitt verlangt werden. Dafür sollten Sie Ihrem Nachbarn schriftlich eine angemessene Frist setzen. Beachten Sie aber, dass ein Abschneiden während der Schonzeit, also vom 1. März bis 30. September eines Jahres oder während der Wachstumsperiode, nicht verlangt werden darf. Ebenso müssen naturschutzrechtliche Belange berücksichtigt werden. Sollte Ihr Nachbar nicht reagieren, dürfen Sie die überragenden Äste in sogenannter Selbstvornahme selbst zurückschneiden. Dabei müssen aber die Standfestigkeit des Baumes und auch eine gewisse Ästhetik gewährleistet bleiben. Sollten Ihnen dabei Kosten entstehen, können Sie diese geltend machen.
Was tun bei Lärm von der Poolpumpe des Nachbarn?
Rainer D., Burgenlandkreis: Unweit unserer Sitzecke im Garten steht der Pool des Nachbarn. Die Pumpe ist extrem laut und läuft den ganzen Tag. Wir fühlen uns genervt. Was können wir tun?
Das ist ein weithin bekanntes Problem, für das es jedoch keine Lösung gibt. Im Handel erworbene Geräte unterliegen der sogenannten Bauartzulassung. Dabei wird geprüft, ob die Konstruktion eines Gerätes beziehungsweise Produktes den Vorschriften entspricht - auch bezüglich der Immission. Wenn die Lärmwerte die gesetzlichen Vorgaben nicht überschreiten, kann man sich gegen den Einsatz des Geräts außerhalb der Ruhezeiten also in der Regel nicht erwehren. Sie sollten noch einmal das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen, ob denn die Pumpe wirklich den ganzen Tag über laufen muss. (mz)
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