Mietvertrag-Klausel Mietvertrag-Klausel: Schönheitsreparaturen - hier sind sie fällig

Starre Fristen für Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen sind unzulässig. Trotzdem schreibt der Mietvertrag oft vor, in gewissen Abständen zu renovieren. „Das ist auch erlaubt“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.
Voraussetzung ist aber, dass die Klausel offen formuliert ist, also zum Beispiel den Zusatz „Im Allgemeinen“ enthält. Üblich ist laut Storm, dass Küche und Bad in etwa nach drei Jahren, Wohnräume ungefähr nach fünf Jahren und sonstige Räume wie eine Speisekammer etwa nach sieben Jahren renoviert werden sollten.
Doch was, wenn Mieter schon nach zwei Jahren wieder ausziehen? „Dann müssen Sie eigentlich keine Schönheitsreparaturen durchführen“, erklärt Storm. Denn die Zeiträume, nach denen die Arbeiten in etwa fällig werden, sind noch nicht verstrichen. Allerdings kann es Ausnahmen geben: „Wenn die Wohnung stark abgenutzt wurde, muss in der Regel renoviert werden.“
Gleiches gilt, wenn die Wände in kräftigen Farben gestrichen wurden. „Dann müssen Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen“, erläutert die Expertin. Helle Farben wie zum Beispiel Cremetöne, die den allgemeinen Geschmack treffen, müssen in der Regel nicht überstrichen werden.
Allerdings können Vermieter ihre Mieter auch bei einem Auszug nach kurzer Zeit an den Kosten für die Schönheitsreparaturen beteiligen. „Wenn der Mietvertrag eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel enthält, werden Sie anteilig an den Kosten beteiligt“, erläutert Storm. Die Parteien einigen sich in diesem Fall, wer einen Kostenvorschlag für die Arbeiten einholt. Auf dessen Grundlage wird berechnet, wie viel der ausziehende Mieter zahlen muss. (dpa)
Treten während der Mietzeit Mängel in oder an der Wohnung auf, muss der Vermieter sofort informiert werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Diese sogenannte Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen. Denn die Anzeige ist Voraussetzung dafür, dass der Mieter seine Ansprüche auf Reparatur, Mängelbeseitigung oder Mietminderung durchsetzen kann.
Die Mängelanzeige ist auch erforderlich, um sich vor späteren Schadenersatzansprüchen des Vermieters zu schützen. Sie ist im Gesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Informiert der Mieter seinen Vermieter beispielsweise nicht über einen Feuchtigkeitsschaden oder Schimmelfleck im Schlafzimmer und wird dieser Schaden immer größer, haftet hierfür der Mieter.
Hat der Mieter den Mangel dagegen angezeigt, muss er bei einer Vergrößerung oder Verschlimmerung nicht erneut den Vermieter informieren. Das gilt zumindest, wenn die Schadensentwicklung darauf zurückzuführen ist, dass der Vermieter nichts zur Mängelbeseitigung unternommen hat. Dass infolge einer unterbliebenen Beseitigung eine Ausweitung der Schimmelpilzbildung zu befürchten ist, erfordert offensichtlich keine erneute Mängelanzeige, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 317/13).