BGH-Entscheidung Grabpflegekosten mindern nicht den Pflichtteil im Erbrecht
In vielen Testamenten treffen Erblasser auch Regelungen für ihre Grabpflege. Ein häufiger Streitpunkt in Erbengemeinschaften: Wie werden die Kosten dafür verteilt? Dazu gibt es nun ein BGH-Urteil.
Karlsruhe - Die Kosten für eine Grabpflege wirken sich automatisch nicht auf den Pflichtteil im Erbrecht aus. Auch wenn die Grabpflege den Erben in einem Testament zur Auflage gemacht wurde, sind die Ausgaben nicht als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten anzusehen, befand der Bundesgerichtshof (BGH), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 14, 2021) berichtet (Az.: IV ZR 174/20).
Bei der Berechnung des Pflichtteils für Pflichtteilsberechtigte müssen diese Ausgaben also unberücksichtigt bleiben.
In dem Fall hatte eine Erblasserin ein adoptiertes Kind hinterlassen, in ihrem Testament aber Dritte zu ihren Erben eingesetzt. Zugleich ordnete sie an, dass der Nachlass prozentual verteilt werden sollte, jedoch ein Teil für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes einzubehalten seien. Zudem wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.
Was gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten?
Das enterbte Kind forderte nun den Pflichtteil ein, der unter Abzug der durch einen Kostenvorschlag bezifferten Ausgaben für die Grabpflege berechnet wurde. Der BGH entschied aber, dass ein Abzug von Grabpflegekosten bei der Pflichtteilsberechnung nicht möglich ist. Denn diese Ausgaben seien nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen. Abzugsfähig seien als solche zwar die Bestattungskosten, nicht aber die Instandhaltungs- und Pflegekosten der Grabstätte.
Dass die Grabpflege im Testament vorgegeben wurde, stellt in rechtlicher Sicht eine Auflage dar. Dennoch begründe diese im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten keine Abzugsposition. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang laut BGH außerdem, dass Grabpflegekosten im Erbschaftsteuerbereich abzugsfähig seien.