43 Millionen Deutsche betroffen Führerschein umtauschen - Fristen: Bundesrat entscheidet über Führerscheintausch -Bis wann welche Jahrgänge ihre Führerscheine umtauschen müssen

Köln - 43 Millionen Deutsche müssen in den kommenden Jahren ihre Führerscheine gegen neue europaweit einheitliche Dokumente eintauschen. Wie diese riesige Tauschaktion so organisiert werden kann, dass die Behörden dem Ansturm gewachsen sind, darüber stimmt am Freitag der Bundesrat in Berlin ab.
Der Vorschlag des Verkehrsausschusses sieht vor, dass die Besitzer ihre Dokumente gestaffelt nach ihren Geburtenjahrgängen zum Amt bringen.
„Da ein Antrag auf den Umtausch des Führerscheins nur persönlich gestellt werden kann, muss auch im Interesse der Bürger sichergestellt werden, dass der Umtausch für den einzelnen ohne längere Wartezeiten möglich ist“, schreibt der ADAC auf seiner Webseite. Als erstes müssten die Jahrgänge 1953 bis 1958 aufs Amt – vorausgesetzt die Mitglieder des Bundesrates stimmen dem Plan zu.
Lesen Sie hier, wann Sie an der Reihe wären
Menschen, die vor 1953 geboren sind, wären von der Umtauschpflicht bis 2033 ausgenommen. Führerscheine, die nach dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, müssten wie folgt umgetauscht werden:
Wohlgemerkt, es geht um den Umtausch bereits vorhandener Führerscheine.
EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006
Nötig macht die aufwendige Aktion eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006. Vor 13 Jahren beschlossen Europäisches Parlament und Rat, ab 2033 einheitliche europäische Führerscheinkarten und eine begrenzte Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine einzuführen.
Bis 2028 sollen möglichst viele Alt-Führerscheine in Deutschland umgetauscht sein. Denn dann verlieren auch die seit 2013 neu ausgestellten Berechtigungen ihre Gültigkeit. Seit 2013 müssen Führerscheine nach 15 Jahren erneuert werden.
Das führt jedoch nicht dazu, dass die Deutschen auch alle 15 Jahre ihre Fahrtauglichkeit unter Beweis stellen müssen. Die Fahrerlaubnisse an sich gelten weiter unbefristet.
Umtausch ist teurer als Verwarnungsgeld
Der Umtausch kostet laut ADAC etwa 25 Euro. Wer dem nicht nachkommt, dem drohe ein Verwarngeld von zehn Euro, heißt es.
Graue und rosa Führerscheine können Probleme im Ausland machen
Bei Verkehrskontrollen im Ausland sorgt der alte graue oder rosafarbene Führerschein immer wieder für Probleme mit der Polizei. Darauf weist die Geld und Verbraucher Interessenvereinigung (GVI) hin. Zum Teil verlangten Polizisten sogar Bußgeld. Zu Unrecht.
Denn die EU-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) verpflichte die Mitgliedsstaaten dazu, die Führerscheine untereinander anzuerkennen. Darunter auch die alten Scheine aus Deutschland, die noch bis 2033 gültig sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, rät die GVI dazu, den Textlaut der Richtlinie in Landessprache dabei zu haben. Die GVI bietet auf ihrer Homepage einige Versionen gratis zum Herunterladen an.
Welchen Klassen entspricht der alte Führerschein Klasse 3?
Seit der Führerscheinreform 1999 gilt auch in Deutschland das EU-weite Führerscheinrecht, das in die Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D und E eingeteilt ist, informiert der Tüv Nord. Gleichzeitig löste der neue EU-Führerschein im Scheckkartenformat den seit mehr als 50 Jahren verbreiteten grauen beziehungsweise den seit 1986 an dessen Stelle ausgeteilten rosa Führerschein ab.
Wer noch einen alten Führerschein mit der Klasse 3 besitzt, muss diesen aber nicht gegen den Kartenführerschein umtauschen. Er behält noch bis zum Jahr 2033 seine Gültigkeit. Grundsätzlich gilt laut Gesetzgeber eine Besitzstandsregelung: Alle Führerscheininhaber mit der alten Klasse 3 sind daher berechtigt, mit Fahrzeuge der neuen Führerschein-Klassen B, BE, C1 und C1E zu fahren. Wer noch den alten Dreier besitzt, kann damit - obwohl nur am Pkw ausgebildet - Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen fahren, sowie Züge bis zu 12 Tonnen (samt Anhänger bis zu drei Achsen).
Zum Vergleich: Der Pkw-Führerschein neuer Klasse B erlaubt nur das Führen von Fahrzeugen, beziehungsweise kleineren Lkw, bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Wer die Führerscheinprüfung für den alten Führerschein Klasse 3 noch vor dem 1. April 1980 absolviert hat, ist zudem berechtigt, Kleinkrafträder bis zu einer Hubraumgröße von 125 Kubikzentimeter zu fahren. Das entspricht der heutigen Klasse A1. (red/dpa)