Fragen & Antworten Fragen & Antworten: Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Halle (Saale) - Lore D., Naumburg: Die Eltern leben getrennt. Die beiden Kinder, sechs und zehn Jahre, leben im Haushalt der Mutter. Wer bekommt das Kindergeld?
Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben. Da die beiden Kinder im Haushalt ihrer Mutter leben, steht ihr für beide Kinder das Geld zu.
Studium: So lange bekommen Sie Kindergeld
Paula W., Köthen: Mein Sohn studiert und erhält Kindergeld. Nächstes Jahr wird er 25. Da sein Studium sehr viel länger gehen wird: Kann er weiter Kindergeld bekommen?
Solange sich ein Kind in der Ausbildung befindet - im Fall Ihres Sohnes im Studium - besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Sobald der Sohn oder die Tochter 25 Jahre alt geworden ist, steht den Eltern kein Kindergeld mehr zu. Der Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, ist der letzte Zahlmonat. Einzige Ausnahme: Sollte Ihr Sohn vor dem 1. Juli 2011 den Pflicht-Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, kann eine Verlängerung längstens um die Dauer des geleisteten Dienstes erfolgen, wenn er weiter in Ausbildung ist. Wichtig wäre, Kontakt zur Familienkasse aufzunehmen und einen entsprechenden Nachweis einzureichen.
Lisa K., Halle: Ich bin 21 Jahre, habe die Ausbildung als Bankkauffrau erfolgreich beendet und arbeite seit einem halben Jahr. Jetzt werde ich aber für drei Jahre die Schule besuchen und in Vollzeit mein Abitur machen. Nebenbei will ich zehn Stunden pro Woche arbeiten, um mir etwas Geld zu verdienen. Könnte ich für die Zeit der schulischen Ausbildung Kindergeld erhalten?
Ja, auch nach einer abgeschlossenen Erstausbildung können Sie für eine Zweitausbildung Kindergeld beantragen. Bis zum 25. Lebensjahr besteht auch bei Absolvierung einer Zweitausbildung ein Kindergeldanspruch. Da Sie während der dreijährigen Schulausbildung in Vollzeit nebenbei nicht mehr als zwanzig Stunden in der Woche arbeiten, ist der Nebenjob unschädlich für den Kindergeld-Bezug.
Kindergeld: Wie viel Geld darf das Kind nebenbei verdienen?
Viola P., Wittenberg: Unser Sohn absolviert während seines Erststudiums ein Praktikum. Wie verhält es sich mit dem Hinzuverdienst beim Kindergeld?
Das Einkommen des Kindes spielt für den Kindergeldbezug keine Rolle, solange sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Da das Praktikum nach Ihrer Schilderung vorgeschriebener Bestandteil des Studiums ist und Ihr Sohn während des Praktikums immatrikuliert bleibt, steht für ihn weiter Kindergeld zu.
Hannah B., Zeitz: Meine Tochter ist 18 Jahre alt und beendet im Juni die Schule. Ab September beginnt sie ihre Ausbildung als Beamtenanwärterin. Die entsprechende Zusage liegt vor. Was muss ich tun, um über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu erhalten?
Sie werden von der Familienkasse zum Ende der Schulausbildung angeschrieben. Diesem Anschreiben sind dann entsprechende Vordrucke beigefügt. Reichen Sie diese ausgefüllt mit einer Kopie der Ausbildungszusage an die Familienkasse. Nach Beginn der Ausbildung muss Ihre Tochter noch den Nachweis über den tatsächlichen Beginn der Ausbildung bei der Familienkasse belegen. Da sich Ihre Tochter dann weiter in Ausbildung befinden wird, besteht bei ihr auch bis zum Ende dieser Ausbildung ein Kindergeldanspruch.
Sophie R., Köthen: Ich bin in der zwölften Klasse. Nach dem Abitur nehme ich voraussichtlich für ein Jahr eine Auszeit in England und werde jobben. Erst danach möchte ich meine Ausbildung beginnen. Könnte ich während der Zeit des Auslandsjahres Kindergeld bekommen?
Da Sie während der einjährigen Auszeit in England jobben und keine Ausbildung machen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings: Nehmen Sie mindestens zehn Stunden pro Woche an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teil, beispielsweise an der Uni oder an einem College, kann diese Zeit als Ausbildung berücksichtigt werden. Dieser Sprachunterricht, es darf sich um kein Eigenstudium handeln, muss gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden. Das heißt Sie benötigen eine Bescheinigung der Einrichtung vor Ort - Schule oder College. Die Familienkasse prüft dann den Einzelfall, ob Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Können die Großeltern Kindergeld für Enkel beantragen?
Karin H., Saalekreis: Seit kurzem wohnt mein 17-jähriger Enkel bei mir und ist entsprechend beim Einwohnermeldeamt registriert. Kann ich für meinen Enkel das Kindergeld beantragen? Ich möchte, dass es direkt gleich auf sein Konto überwiesen wird. Im Moment erhält noch die Mutter das Kindergeld.
Der Enkel ist 17 Jahre und in Ihren Haushalt gewechselt. Da er nun bei Ihnen lebt und er beim Einwohneramt umgemeldet ist, sind Sie als seine Oma vorrangig kindergeldberechtigt. Sie können für sich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld stellen. Wenn Sie das möchten, können Sie auch das Konto Ihres Enkels für die Kindergeld-Überweisung angeben. Die Mutter ist verpflichtet, den Haushaltswechsel umgehend der Familienkasse anzuzeigen. Kommt sie der Veränderungsanzeige nicht nach, besteht die Gefahr, möglicherweise Kindergeld zurückzahlen zu müssen. Benötigen Sie Hilfestellung, können Sie gern telefonisch oder persönlich Kontakt mit der Familienkasse aufnehmen.
Kinderzuschlag neben dem Kindergeld
Torsten B., Nebra: Ich bin alleinerziehender Vater. Da ich Geringverdiener bin: Könnte ich neben dem Kindergeld noch den Kinderzuschlag erhalten? Wie hoch wäre er? Wie wäre die Einkommensvoraussetzung?
Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihres Kindes zu decken, können einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Seit Januar dieses Jahres beträgt der Kinderzuschlag maximal 170 Euro monatlich je Kind. Für einen Anspruch gelten folgende Voraussetzungen: Die Eltern beziehen für das im Haushalt lebende Kind Kindergeld. Das Bruttoeinkommen der Eltern erreicht die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Verheiratete und 600 Euro für Alleinerziehende. Sie sollten bei der Familienkasse in dieser Sache vorsprechen und auch einen entsprechenden Antrag abholen beziehungsweise im Internet abrufen. Allerdings: Bei Arbeitslosengeld-II-Bezug steht kein Kinderzuschlag zu. Gewährt werden kann der Kinderzuschlag ab Monat der Antragstellung für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, deren eigenes Einkommen unter 170 Euro monatlich liegt.
Nico M., Burgenlandkreis: Im Anschluss an mein Erststudium möchte ich ein Zweitstudium aufnehmen. Wie verhält es sich mit dem Kindergeld, wenn ich nebenbei jobbe?
Im Gegensatz zu einer Erstausbildung spielt bei der Zweitausbildung die Dauer der Nebentätigkeit beim Kindergeldbezug tatsächlich eine Rolle. Die gesetzliche Regelung besagt, dass das Kind neben der Zweitausbildung keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, die 20 Stunden pro Woche übersteigt. Ist das der Fall, besteht kein Anspruch mehr. Jobben Sie also höchstens 20 Stunden in der Woche, hat das keine Auswirkung auf Ihr Kindergeld. Auch eine geringfügige Beschäftigung, bis maximal 450 Euro im Monat, bleibt ohne Auswirkung auf das Kindergeld.
Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten.
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