Erlaubt oder nicht Erlaubt oder nicht: Darf ich mir Dinge vom Sperrmüll anderer Leute mitnehmen?

Gebrauchte Möbel, ausgedientes Kinderspielzeug, alte Teppiche oder Bücher: Sperrmüll-Jäger stöbern gerne in alten Sachen und nehmen sich das ein oder andere Stück mit. Aber nicht in allen Städten und Kommunen ist das auch erlaubt. So heißt es beispielsweise in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Halle: „Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen“. Außerdem ist es verboten, eigenen Sperrmüll daneben zu stellen und damit die Zusammensetzung zu verändern. Wer dabei ertappt wird, muss ein Bußgeld zahlen.
„Zur Entsorgung von Sperrmüll und Elektrogeräten haben die Bürger in Halle zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Die bequeme Abholung vor Ort per vorheriger Anmeldung (Sperrmüllkarte) oder die Anlieferung auf den drei Wertstoffmärkten“, erklärt Iris Rudolph von den Stadtwerken. Alternativ können noch gebrauchsfähige Möbel und Haushaltsgeräte unter der Telefonnummer 0345/221-4444 in der Brauchbar des Umweltamtes angeboten werden.
Leider passiere es immer häufiger, dass der Sperrmüll bei der Abholung um Wertstoffe wie Schrott, Elektroaltgeräte und Holz beraubt oder sogar komplett verschwunden sei – offenbar seien hier „professionelle Sammler“ aktiv. Gleiches gilt bei der Abholung von Elektrogeräten: Hier fahren die Entsorger in Halle rund ein Drittel aller Abholorte umsonst an, da die Geräte bereits verschwunden sind.
Das kostet letzten Endes auch den Bürger Geld, denn: „Die durch den Verkauf der Wertstoffe erwirtschafteten Erlöse fließen wieder in den Gebührenhaushalt zurück und subventionieren damit die Abfallgebühren“, erklärt Rudolph. Aus diesen Gründen sollte der Sperrmüll am Tag der Abholung so kurzfristig wie möglich auf die Straße gestellt werden.
Was, wenn ich Dinge verschenken will?
Es ist gut gemeint: Immer häufiger werden Second-Hand-Gegenstände mit „zu verschenken“-Aufkleber versehen und einfach auf die Straße gestellt. Aber Vorsicht: Sachen an die Straße zu stellen ist in der Regel nur erlaubt, wenn man Sperrmüll angemeldet hat. Andernfalls ist es eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem saftigen Bußgeld geahndet werden kann.
Rechtlich auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie gebrauchte Sachen mit einem „zu verschenken“-Aufkleber auf das eigene Grundstück stellen, zum Beispiel in die Garageneinfahrt, in den Vorgarten oder an den Türeingang des Privatgeländes.
Rechtlich gesehen könnte es sich bei Sperrmüll eigentlich um herrenlose Sachen handeln. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch wird eine Sache herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz daran aufgibt. Er muss die Absicht haben, auf das Eigentum zu verzichten. Stellt jemand z. B. Möbel an die Straße, gibt er den Besitz auf und macht deutlich, dass er sie entsorgen möchte. Nehmen Sie nun die Möbel in Besitz, werden Sie Eigentümer. Allerdings darf niemand einfach Dinge aus Mülltonnen von anderen Leuten oder Firmen nehmen. Das ist verboten. Auch von bereitgestellten Sachen für Sammelaktionen besser die Finger lassen.
Aber: Viele Abfallsatzungen sehen vor, dass Sperrmüll in das Eigentum des Entsorgers übergeht, sobald er an die Straße gestellt wird. Die Sachen sind dann bereits nicht mehr herrenlos. Demnach wäre es also Diebstahl oder Unterschlagung, Sperrmüll mitzunehmen. Und es kann ein Ordnungsgeld drohen. Viele Gemeinden verbieten es, Sperrmüll zu durchwühlen und mitzunehmen – allerdings wird eine illegale Mitnahme selten verfolgt. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, ob Sie Sperrmüll mitnehmen dürfen. Oder fragen Sie direkt den, der den Sperrmüll rausgestellt hat.
Mieter müssen Wohnung geräumt übergeben
Wer beim Auszug Sperrmüll in der Wohnung oder in anderen Räumen des Hauses hinterlässt, kann übrigens schadenersatzpflichtig werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der Mieter ist nämlich dazu verpflichtet, die Wohnung zum Ende der Mietzeit geräumt zu übergeben.
Ersetzen muss er aber in der Regel nur die Kosten für die Beseitigung des zurückgelassenen Sperrmülls – und er muss keine Nutzungsentschädigung für eine nicht rechtzeitige Rückgabe der Wohnung zahlen. Denn selbst wenn sich noch Müll in der Wohnung befindet, gilt diese als zurückgegeben. Das hat das Kammergericht in Berlin entschieden (Az.: 8 U 212/14).
Anders sieht es aus, wenn die Sperrmüllmenge so groß ist, dass der Vermieter einzelne Räume nicht vernünftig betreten kann. Dann liegt eine unzulässige Teilräumung vor. Das gleiche gilt, wenn der Mieter Sachen in der Wohnung oder den dazugehörigen Räumen hinterlässt, die er behalten möchte. Für eine über den Mietzeitraum hinausgehende Nutzung der Wohnung als Lager muss der Mieter eine Entschädigung zahlen. (gs, mit dpa-Material)