Berliner Testament Berliner Testament: Eheleute machen sich zu Alleinerben

Angelbachta - Wer soll mein Vermögen erben? Das fragen sich viele Menschen. Sofern es kein Testament gibt, sieht das Gesetz eine Erbfolge vor. So erbt der Ehegatte in der Regel die Hälfte. Den Rest erben die Kinder zu gleichen Teilen. Doch damit ist nicht jeder einverstanden. Dann kann das Berliner Testament für klare Verhältnisse sorgen.
„Mit dem Berliner Testament können sich Eheleute oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen“, erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Gemeinsame Kinder würden dann in der Regel als Schlusserben eingesetzt. Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.
„Durch das Testament erhalten beide Ehegatten eine große Transparenz“, sagt Bittler. Denn seinen letzten Willen kann das Paar nur gemeinsam ändern. Möchte das nur ein Partner, muss er dem anderen einen notariellen Widerruf über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Nach dem Tod des einen Ehepartners kann der andere das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern. „So kann man sich darauf verlassen, dass die Kinder tatsächlich Erben bleiben.“
Berliner Testament: Freistellungsklausel kann bei Streit mit Kindern wichtig sein
Doch darin liege zugleich die Schwachstelle des Testaments: „Neue Lebensumstände nach dem Tod eines Ehegatten sollten in einem Testament berücksichtigt werden“, rät Bittler. Eine sogenannte Freistellungsklausel könne deshalb regeln, dass der noch lebende Ehegatte die Kinder wieder aus dem Testament streichen kann - zum Beispiel, wenn sich die Familienmitglieder zerstritten haben.
Ihren Pflichtteilanspruch können die Kinder außerdem schon nach dem Tod eines Elternteils geltend machen. Der beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs. Bei einem Kind entspricht dies einem Viertel des Gesamtvermögens, bei zwei Kindern einem Achtel - und so weiter.
Verzichten die Kinder nicht explizit auf ihren Pflichtteilanspruch, greift beim Berliner Testament lediglich eine Strafklausel: „Wenn ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, soll es im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhalten“, erklärt Bittler. In Familien, in denen Schlusserben mit Sicherheit Pflichtteile verlangen, könne sich das Berliner Testament deshalb als ungünstig erweisen.
Sollten Kinder den Erbfall gar nicht mehr erleben, können ergänzende Klauseln das Vermögen zwischen den Kindern konkret aufteilen. „Sonst besteht die Gefahr, dass sich die Schlusserben trotz des Testaments über den Nachlass streiten“, so Bittler.
Berliner Testament: Computerausdrucke sind unwirksam, auch wenn sie unterschrieben wurden
Das Berliner Testament können Ehepartner eigenhändig schreiben oder beim Notar aufsetzen lassen. Das eigenhändige Testament muss ein Ehegatte von Hand geschrieben haben, beide müssen unterschreiben. „Computerausdrucke sind unwirksam - auch wenn sie unterschrieben wurden“, betont Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.
Bei sogenannten privatschriftlichen Testamenten komme es auch oft zu Schwierigkeiten, weil rechtliche Begriffe wie „vererben“ und „vermachen“ falsch verwendet werden. „Enthält ein Testament mehr als nur einen Satz, der die Erben einsetzt, sind ohne rechtliche Beratung Probleme programmiert“, sagt Hüren.
Wer sein Testament bei einem Notar aufsetzen lässt, könne Missverständnissen vorbeugen. Die Kosten dafür hängen vom Reinvermögen ab. Das entspricht den vorhandenen Vermögensgegenständen abzüglich der Schulden. „Bei einem Reinvermögen von 50 000 Euro erhält der Notar bei einem Einzeltestament beispielsweise eine Gebühr von 165 Euro“, so Hüren. Der Vorteil: Mit der Gebühr ist die gesamte Leistung des Notars abgegolten.
„Wer die Nachteile des Berliner Testaments vermeiden will, sollte unbedingt einen Fachmann zurate ziehen“, empfiehlt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Von Muster-Testamenten im Internet rät Steiner ab. Familien sei das Berliner Testament grundsätzlich zu empfehlen: „Eltern können damit sicherstellen, dass letztendlich ihre Kinder das gemeinsam aufgebaute Vermögen erhalten“, sagt Steiner. (mz/dpa)