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Studium Bafög: Das müssen Studenten beim Antrag beachten

19.09.2017, 08:24
Bevor Studienanfänger ins Semester starten, sollten sie sich um Bafög kümmern, denn das wird frühestens ab Monat der Antragstellung gezahlt.
Bevor Studienanfänger ins Semester starten, sollten sie sich um Bafög kümmern, denn das wird frühestens ab Monat der Antragstellung gezahlt. dpa

Halle (Saale) - Jede Woche gibt das Ratgeber-Team den MZ-Lesern die Gelegenheit, Fachleuten zu einem Thema Fragen zu stellen. Die interessantesten Fragen werden veröffentlicht. Zum Thema Bafög haben am Telefon Auskunft gegeben: Matthias Müller, Tina Braunschweig und Daniela Sudau vom Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Halle.

Torsten K., Burgenlandkreis: Ich beginne bald zu studieren. Meine Eltern leben getrennt. Spielt das bei der Einkommensanrechnung beim Bafög eine Rolle?
Ob Bafög zusteht oder nicht, ist abhängig vom eigenem Einkommen und Vermögen des Studenten in spe sowie der Höhe des Einkommens der Eltern. Auch bei Trennung müssen beide Elternteile mitwirken und ihr Einkommen darlegen.

Das Bafög-Amt prüft in Abhängigkeit der Einkommenshöhen, ob Bafög zusteht beziehungsweise eine Anrechnung auf das Bafög erfolgt. Für den Bafög-Antrag ist grundsätzlich das Einkommen der Eltern zwei Jahre vor Antragstellung beziehungsweise vor dem Bewilligungszeitraum ausschlaggebend. Da Sie jetzt mit dem Studium beginnen, ist dafür der Steuerbescheid Ihrer Eltern von 2015 maßgeblich.

Margit F., Gerbstedt: Unser Enkel beginnt im Oktober zu studieren. Dafür muss er das Einkommen der Eltern von 2015 nachweisen. Sein Vater verdient infolge Kurzarbeit jetzt wesentlich weniger als 2015. Das müsste doch berücksichtigt werden?
Da der Verdienst des Vaters jetzt geringer ist als 2015, kann Ihr Enkel eine Aktualisierung für das Einkommen des Vaters beantragen. Für den Aktualisierungsantrag muss das Formblatt 7 ausgefüllt werden. Unabhängig davon, muss der Vater den Steuerbescheid von 2015 vorlegen und das entsprechende Formblatt 3 ausfüllen. Alle Formblätter für den Bafög-Antrag sind im Internet unter www.bafög.de zu finden.

Kindergeld spielt beim Bafög keine Rolle

Kerstin G., Burgenlandkreis: Beim Bafög spielt das Vermögen des Studierenden eine Rolle. Mein Sohn hat 9 000 Euro an Vermögen. Gibt es eine Freigrenze? Wie verhält es sich mit dem Kindergeld?
Das Vermögen, das Bafög-Empfänger abzugsfrei besitzen dürfen, beträgt maximal 7 500 Euro. Alles, was an Vermögen über dieser Freigrenze liegt, wird auf einen möglichen Bafög-Bezug angerechnet.Bei dem Vermögen von 9 000 Euro wird der Freibetrag mit 1 500 Euro überschritten. Es erfolgt eine Anrechnung, indem die 1 500 Euro durch zwölf (Monate) geteilt werden. Es bleiben 125 Euro, die vom monatlichen Bafög-Bedarf abgezogen werden.

Haben Sie bitte im Blick, dass auch das Einkommen der Eltern bei der Bafög-Berechnung berücksichtigt wird. Das Kindergeld spielt bei der Berechnung des Einkommens des Antragstellers und der Eltern keine Rolle. Es bleibt außen vor.

Annette H., Saalekreis: Zählt ein eigenes Auto auch zum Vermögen des Studierenden?
Ja, das eigene Auto wird mit dem Zeitwert dem Vermögen zugerechnet. Ist kein weiteres Vermögen vorhanden und liegt der Zeitwert des Autos innerhalb der Freigrenze von 7 500 Euro, erfolgt keine Anrechnung auf den Bafög-Bedarf. In Fällen, in denen die Vermögensverwertung eine unbillige Härte bedeuten würde - zum Beispiel Anrechnung eines behinderungsbedingt umgebauten Pkw als Vermögen - kann auch eine Freistellung von der Anrechnung erfolgen.

Karin D., Eisleben: Können Sie mir sagen, wie viel Bafög maximal zustehen kann?
Der Grundbedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung lebt, beträgt 649 Euro. Wohnt der Studierende bei den Eltern, beläuft sich der Bedarf auf 451 Euro. Ist der Studierende beitragpflichtig versichert, kommen zu dem Bafög-Bedarf jeweils 71 Euro für die gesetzliche Krankenkasse und 15 Euro für die Pflegeversicherung hinzu.

Das Geld für die Kranken- und die Pflegeversicherung entfällt, wenn der Studierende familienversichert ist. Studierende, die mit eigenen Kindern unter zehn Jahren in einem Haushalt leben, können außerdem einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro für jedes Kind beantragen.

Bafög-Antrag: Das muss beim Wohnsitz beachtet werden

Daniela J., Kemberg: Ich habe beim Antrag der Tochter beim Wohnsitz Halle und beim Nebenwohnsitz bei uns, also Kemberg, eingetragen. Ist das richtig?
In Bezug auf das Bafög gibt es keine Unterscheidung in Haupt- oder Nebenwohnsitz. Eine Unterscheidung besteht nur dahingehend, ob Ihre Tochter eine eigene Wohnung hat, dann kann sich der Bafög-Bedarf maximal auf 649 Euro belaufen, oder ob sie in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen als Eltern lebt, dann kann von einem maximalen Bafög-Bedarf von 451 Euro ausgegangen werden. Dabei ist unberücksichtigt, ob noch eine Anrechnung von eigenem Vermögen oder dem Einkommen der Eltern erfolgt.

Beate R., Dessau-Roßlau: Unser Sohn studiert ab Oktober. Er zieht in eine Wohngemeinschaft und hat ein Zimmer zur Untermiete. Gilt das als eigene Wohnung?
Ja, der Sohn wohnt dann nicht mehr mit seinen Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft, sondern hat mit dem WG-Zimmer eine eigene Wohnung.

Luise P., Naumburg: Gibt es so etwas wie eine Einkommensgrenze der Eltern, ab der kein Anspruch auf Bafög besteht?
Eine konkrete Obergrenze für das Einkommen der Eltern gibt es nicht, lediglich einen Freibetrag, der zur Berechnung herangezogen wird. Dieser liegt bei einem verheirateten Paar bei 1 715 Euro. Eine grobe Beispielrechnung soll zur Verdeutlichung dienen: Nehmen wir an, Sie und Ihr Mann haben im Monat zusammen ein Netto von 2 800 Euro (positive Einkünfte minus Steuern, Sozialpauschale und so weiter). Wird der Freibetrag abgezogen, bleiben 1 085 Euro.

Davon werden - sofern der Studierende ein Einzelkind ist - noch einmal 50 Prozent abgezogen, das ergibt rund 542 Euro. Dieser Betrag wird gegen den Bafög-Bedarfssatz - bei einem Regelbedarf von 649 Euro bei eigener Wohnung des Studierenden - gegengerechnet. Es ergibt sich ein Anspruch auf 107 Euro Bafög.

Bafög: So hoch sind die Freibeträge für das Eltern-Einkommen

Karin E., Bernburg: Stimmt es, dass bei geschiedenen Eltern eines Studierenden andere Einkommensfreigrenzen gelten als bei verheirateten Eltern?
Das ist richtig. Die Freigrenzen hinsichtlich der Nettoeinkommen bei Geschiedenen betragen pro Elternteil 1 145 Euro.

Sophie M., Burgenlandkreis: Mein Ehemann verdient netto 4 000 Euro. Ich bin ohne Verdienst. Wir haben fünf im Haushalt lebende Kinder. Eines studiert ab Oktober. Wie wird das Bafög berechnet? Zählt Kindergeld mit?
Als verheiratetes Ehepaar steht Ihnen ein Freibetrag von 1 715 Euro zu. Hinzu kommt ein Freibetrag für Ihre vier im Haushalt verbliebenen Kinder von 2 080 Euro (laut Gesetz 520 Euro pro Kind). Ihr Freibetrag beläuft sich also auf insgesamt 3 795 Euro.

Die Differenz dieses Freibetrags zum Nettoeinkommen Ihres Mannes beträgt 205 Euro. Diese über dem Grundfreibetrag liegende Summe wird zunächst um 50 Prozent gemindert, bei jedem neben dem Studierenden in spe weiteren vorhandenen Kind erfolgt eine weitere Minderung um je fünf Prozent.

Mit Ihren vier anderen Kindern ergibt sich also ein Abzug von 70 Prozent von den 205 Euro. Der letztlich übrig bleibende Betrag wird vom Bafög-Bedarf des Studierenden abgezogen, soweit er kein Vermögen besitzt. Das Kindergeld zählt nicht mit zum Einkommen.

Bafög: 450 Euro Zuverdienst sind erlaubt

Doris K., Weißenfels: Unsere Tochter studiert bereits. Sie sagte uns, dass Sie ab dem Wintersemester wohl kein Bafög mehr bekommt, weil sie einen Leistungsnachweis nicht erbringen konnte. Was bedeutet das?
Dieser sogenannte Leistungsnachweis wird regelmäßig nach dem vierten Fachsemester fällig. Alle Studierenden, die Bafög beziehen, müssen diesen beim Bafög-Amt abgeben. Bei Nichterreichen der geforderten Leistungen kann kein Bafög mehr genehmigt werden.

Ein Aufschub wird aber gewährt, wenn bestimmte Gründe vorliegen, dazu zählen unter anderem Krankheit, Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Gremientätigkeit an der Hochschule oder etwa bei Medizinern erstmaliges Nichtbestehen einer Aufstiegsprüfung.

Ines W., Naumburg: Wie viel könnte sich mein Sohn neben dem Studium noch dazuverdienen, ohne dass das Geld auf sein Bafög angerechnet wird?
Für Studierende mit Bafög gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro brutto pro Monat aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Bei einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ist somit ein Hinzuverdienst von 5 400 Euro unproblematisch.

Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten.

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