Auf einen Blick Auf einen Blick: Alle wichtigen Änderungen bei der Steuererklärung ab 2018

Die Koalition lobt die neuen Regeln als „größte Reform der Abgabenordnung“ seit Jahrzehnten – gemeint ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Der Bundestag gab am Donnerstag grünes Licht. Bei einer elektronischen Steuererklärung sollen Bürger dem Finanzamt in der Regel keine Belege mehr vorlegen. Sie erhalten auch mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung – müssen bei Bummelei allerdings mit Strafen rechnen.
Welche Fristverlängerungen sind geplant?
Wer seine Steuererklärung selbst ausfüllt, muss diese künftig erst Ende Juli einreichen und nicht mehr wie bisher Ende Mai des Folgejahres. Die nun um zwei Monate verlängerte Frist soll vom Steuerjahr 2018 an gelten. Ehepaare beispielsweise mit der Lohnsteuerklasse III und V müssen demnach für 2018 erst bis zum 31. Juli 2019 ihre Steuererklärung abgeben. Nichtberatene Steuerpflichtige erhalten jetzt also sieben Monate Zeit.
Und was gilt für von Steuerberatern ausgefüllte Formulare?
Mehr Zeit für die Abgabe erhalten auch Steuerzahler, die sich von einem Berater oder einem Verein helfen lassen. Für sie wird die Abgabefrist von 12 Monate auf 14 Monate erweitert. Für 2018 müsste demnach die Steuererklärung bis spätestens Ende Februar 2020 eingereicht werden.
Gibt es einen Haken?
Aus Sicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine NVL durchaus: Die längere Frist bis Ende Februar des zweiten Folgejahres könne durch vorherige Anforderungen der Finanzämter ausgehebelt werden, sagt Geschäftsführer Uwe Rauhöft. „Für Lohnsteuervereine können sich in Spitzenmonaten dadurch Probleme ergeben, weil sie dann andere Fälle zurückstellen müssen.“ Werde die Frist nicht eingehalten, drohe automatisch Verspätungszuschlag.
Für wen ändert sich noch die Abgabefrist?
Bei der sogenannten Vorabanforderung von Steuerpflichtigen, die einen Berater nutzen. Hier wird die Abgabefrist von 3 auf 4 Monate verlängert. Die Vorabanforderung erfolgt nur, wenn die entsprechenden Steuerformulare vorliegen beziehungsweise handelsrechtliche Fristen zur Bilanzerstellung abgelaufen sind.
Was passiert, wenn Steuererklärungen verspätet eingehen?
Einen Verspätungszuschlag gibt es bisher schon. Er wurde aber durch den Bearbeiter im Finanzamt je nach individuellem Ermessen festgesetzt. Das soll sich mit dem künftig stärker automatisierten Besteuerungsverfahren ändern. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines obligatorischen Verspätungszuschlages vor.
Wird der Verspätungszuschlag in jedem Fall erhoben?
Nein. Der Zuschlag von 25 Euro pro Monat soll nur diejenigen betreffen, die Steuern nachzahlen müssen. Diese automatischen Zuschläge würden aber nur dann greifen, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 7 beziehungsweise 14 Monaten nach Ende des Besteuerungszeitraumes abgegeben und wenn zugleich keine Fristverlängerung beantragt wurde. Wer Steuern erstattet bekommt, für den ändert sich nichts. Das gilt auch für Fälle, in denen weder Geld erstattet noch nachgezahlt wird. Hier kann es nur im Einzelfall zu einer Festsetzung des Verspätungszuschlages kommen.
Gilt der Zuschlag auch für geringe Steuerzahlungen?
Ja, wie der Neue Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine sagt. Wenn beispielsweise eine Steuer von 10 Euro festgesetzt werde, übersteige der Verspätungszuschlag die Steuer um ein Vielfaches. „Das ist nicht verhältnismäßig“, sagt NVL-Chef Rauhöft. Andererseits könne die Finanzverwaltung bei Steuern bis 25 Euro ihrerseits davon absehen, die Steuer festzusetzen – sie spare sich also den Bescheid. Die Pflicht beim Bürger zum Einreichen der Steuererklärung bleibe jedoch. Komme er dieser nicht fristgemäß nach, fielen monatlich 25 Euro Zuschlag an: „Hier sind Pflichten ungleich verteilt.“
Und was gilt für Rentner, die „überrascht“ werden?
In der Koalition heißt es, „es muss kein Rentner befürchten, hohe Verspätungszuschläge zahlen zu müssen, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen ist, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein“. Wer also von seiner Steuererklärungspflicht „überrascht“ und erst vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung erstmalig aufgefordert wird, für den beginnt der Verspätungszuschlag erst mit dem Ablauf der durch das Finanzamt gesetzten Nachfrist. (dpa)