Familienrecht Familienrecht: Streit um den Unterhalt
Halle/MZ. - Mario K., Dessau-Roßlau: Ich habe zugestimmt, dass meine 19-jährige Tochter von einer anderen Familie adoptiert wird. Sie wollte das vorrangig, damit sie mir im Bedarfsfall keinen Unterhalt zahlen muss. Ist das so?
Antwort: Bei Adoption eines volljährigen Kindes wird das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes zu seinen bisherigen Verwandten nicht berührt - beispielsweise zu Geschwistern, Onkel, Tanten. Dies gilt auch im Verhältnis zu den bisherigen Eltern. Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt nicht, so dass im Bedarfsfall eine Unterhaltspflicht der adoptierten volljährigen Tochter gegenüber ihrem ehemaligen Vater bestehen würde. Anders ist es bei Adoption eines minderjährigen Kindes: Hier erlöschen alle bis dahin bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.
Olaf K., Köthen: Meine Frau und ich haben einen 27-jährigen zu einhundert Prozent behinderten Sohn, dessen leiblicher Vater ich nicht bin. Wie lange besteht eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters?
Antwort: Ist ein Kind zu einhundert Prozent behindert, besteht eine lebenslange Unterhaltspflicht.
Katrin F., Mansfeld-Südharz: Der Unterhaltssatz in der Düsseldorfer Tabelle für meine Tochter liegt über dem Betrag, den sie tatsächlich erhält. Wie kann das sein?
Antwort: Gestaffelt nach Einkommen des Ex-Ehemannes und dem Alter des Kindes lässt sich in der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsverpflichtung für das Kind ablesen. Davon werden abgezogen: bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes, bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld. Der verbleibende Betrag ergibt den Zahlbetrag. Ergänzend zur Düsseldorfer Tabelle gibt es auch eine Extratabelle für die Zahlbeträge (siehe Grafik).
Birgit D., Bitterfeld-Wolfen: Meine Tochter will verhindern, dass wir unsere vier- und achtjährigen Enkel sehen. Was können wir tun? Die Tochter ist auf uns eifersüchtig, da sich die Kinder bei uns sehr wohlfühlen.
Antwort: Großeltern haben das Recht auf Umgang mit ihren Enkeln, wenn das zum Kindeswohl beiträgt. Sie sollten versuchen, sich mit Ihrer Tochter gütlich zu einigen. Blockiert die Tochter das Umgangsrecht, können Sie dieses über das Familiengericht (es besteht kein Anwaltszwang) entscheiden lassen. Sinnvoll ist eine fachanwaltliche Beratung. Bei geringem Einkommen können Beratungs- und auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Uwe B., Sangerhausen: Mein Sohn, 21 Jahre, lebt bei seiner Mutter, hat eine Lehre absolviert und im Anschluss daran gearbeitet. Dann wurde er arbeitslos und hat jetzt eine neue Lehre aufgenommen. Muss ich ihm für die zweite Ausbildung Unterhalt zahlen?
Antwort: Eltern sind verpflichtet, eine Erstausbildung ihres Kindes zu finanzieren, nicht aber weitere zusätzliche Ausbildungen. Es sei denn, die zweite Ausbildung baut folgerichtig auf der ersten auf. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn sich einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium der Betriebswirtschaftslehre anschließt. Da nach Ihrer Schilderung die zweite Lehrausbildung inhaltlich mit der ersten nichts zu tun hat, sind Sie während der zweiten Lehrausbildung in keiner Unterhaltspflicht.
Franziska G., Burgenlandkreis: Wie sehen die Selbstbehalte für den Kindesunterhalt und den Elternunterhalt aus?
Antwort: Beim Kindesunterhalt gibt es erstens den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern. Für Erwerbstätige beträgt er 900 Euro, für Nichterwerbstätige 770 Euro. Zweitens gibt es den Selbstbehalt gegenüber privilegierten volljährigen Kindern (Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden). Hier ist der Selbstbehalt wie bei minderjährigen Kindern geregelt. Drittens gibt es den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern. Er beträgt 1 100 Euro ohne Unterscheidung in Erwerbstätige und Nichterwerbstätige. Der Selbstbehalt für den Elternunterhalt beläuft sich auf 1 400 Euro und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Bettina H., Wittenberg: Kann das Sozialamt von mir verlangen, meiner Tochter, 58 Jahre alt und Sozialhilfe-Empfängerin, Unterhalt zu zahlen? Ich erhalte Altersrente in Höhe von monatlich 1 100 Euro und habe keine weitern Einkünfte.
Antwort: Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber der Mutter. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, inwieweit die Tochter tatsächlich bedürftig ist. Unabhängig davon steht Ihnen ein Selbstbehalt vergleichbar dem beim Elternunterhalt in Höhe von mindestens 1 400 Euro zu. Da Sie als Mutter kein darüber hinaus gehendes Einkommen haben, müssen Sie keinen Unterhalt zahlen.
Torsten P., Zeitz: Ich habe eine fünfjährige bei der Mutter lebende Tochter, bin 30 Jahre alt und habe jetzt eine zweite Ausbildung abgeschlossen. Während dieser Zeit hat das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für meine Tochter gezahlt. Wie verhält es sich jetzt damit und mit der Unterhaltszahlung für meine Tochter generell? Ich verdiene monatlich 1 300 Euro netto.
Antwort: Gegenüber Ihrem minderjährigem Kind sind Sie zum Unterhalt verpflichtet. Da Sie offensichtlich während Ihrer Ausbildung nicht in der Lage waren, Unterhalt zu zahlen, ist das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss (UVG) eingesprungen. Sowie Sie wieder "bei Kasse" sind, holt sich das Jugendamt vom Kindesvater den UVG wieder zurück. Daher müssen Sie mit einer Aufforderung des Jugendamtes zur Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse wegen Rückzahlung des UVG und der künftigen Unterhaltszahlung an Ihre Tochter rechnen. Bei einem Nettoeinkommen von
1 300 Euro besteht laut Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltspflicht von 281 Euro. Abzüglich des halben Kindergeldes entsteht ein Zahlbetrag von 199 Euro.
Anke H., Wittenberg: Ich möchte das alleinige Sorgerecht für meine beiden Kinder beantragen, weil der Vater sich nicht kümmert und keinen Kontakt hat. Wie kann ich das machen, und brauche ich dazu einen Anwalt?
Antwort: Den Antrag auf das alleinige Sorgerecht können Sie beim zuständigen Amtsgericht stellen. Für dieses Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Wenn der Antrag Erfolg versprechend ist, dann können Sie dafür auch beim Familiengericht Prozesskostenhilfe beantragen. Wenden Sie sich dazu an die Rechtsantragsstelle.
Ingrid S., Zeitz: Ich werde gerade von meinem Mann geschieden. Jetzt geht es um das Haus, das auf meinen Namen läuft. Mein Mann will ein Gutachten über den Wert des Gebäudes erstellen lassen. Ist das dann vor Gericht gültig?
Antwort: Wenn Sie Antrag auf Durchführung des Zugewinns gestellt haben, wird geprüft, welche Vermögen vorhanden sind, zum Beispiel auch wie viel Ihr Haus wert ist. Sind Sie sich mit Ihrem Mann einig, dass das selbst eingeholte Gutachten den Wert korrekt bestimmt, wird es vor Gericht berücksichtigt. Falls nicht, wird ein gerichtliches Gutachten erstellt.
Fragen und Antworten notierten
Julia Klabuhn und Dorothea Reinert.
Das fragten die Chatter
gast fragte: Ich habe in den letzten Monaten der DDR ein Kind adoptiert, das Verfahren wurde äußerst zügig ohne größere Beratung durchgezogen. Wie kann diese nach DDR-Recht vollzogene Adoption aufgehoben werden? Mein Anliegen wurde vom OLG Naumburg abgelehnt, eine Rückführung zur ehemaligen Mutter käme mangels Interesse ihrerseits nicht in Frage. Was tun?
Soweit der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft worden ist, die Entscheidung des OLG also abschließend war, gibt es keine Möglichkeiten mehr, die Adoption sozusagen rückgängig zu machen.
Schabulke fragte: Wieviel Unterhalt muss der geschiedene Ehemann an die gemeinsame Tochter; 19 Jahre alt und Studentin, zahlen bei einem Jahreseinkommen von 60 000 Euro? Die Tochter bezieht jetzt eigene Wohnung .
Ein volljähriges Kind, das sich in der Ausbildung befindet, studiert und eigenen Wohnraum hat, hat Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 640 Euro im Monat. Hiervon ist jedoch das Kindergeld in Abzug zu bringen. Eltern haften gegenüber volljährigen Kindern aber anteilig, das heißt, nach den Einnahmen die sie beziehen. Daher ist zu prüfen, ob auch die Kindesmutter Zahlungen zu erbringen hat. Insoweit ist das Einkommen beider Eltern zu ermitteln. Die Prüfung ob und in welcher Höhe der Kindesvater haftet, kann ein Fachanwalt für Familienrecht ermitteln.