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Erbe Erbe: Der Schwester steht kein Pflichtteil zu

23.04.2004, 15:31

Halle/MZ. - Ursula P., Halle: Ich bin verwitwet und habe keine Kinder. Ich möchte nicht, dass meine Schwester erbt. Was kann ich tun?

Antwort: Nach der gesetzlichen Erbfolge könnte ihre Schwester erben. Wenn Sie dies verhindern wollen, sollten Sie ein Testament errichten. Der darin bestimmte Erbe braucht Pflichtteilsforderungen der Schwester nicht zu befürchten, denn Geschwister gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen.

Irmtraud R., Halle: Wir sind in zweiter Ehe verheiratet und haben jeder aus der ersten Ehe Kinder. Mein Mann hat mich im Grundbuch als Miteigentümerin seines Grundstücks eintragen lassen. Wenn ich vor ihm versterbe, fällt dann das Grundstück an ihn zurück?

Antwort: Wenn es kein Testament gibt, dann wird Ihr Ehemann von einer Erbengemeinschaft beerbt, die aus Ihnen und seinen Kindern besteht. In den Nachlass Ihres Ehemannes fällt sein Anteil am Grundstück. Wenn dieses Ergebnis nicht gewollt ist, insbesondere wenn die Hälfte Ihres Ehemannes am Grundstück nach seinem Tod Ihnen allein zufallen soll, muss ein Testament errichtet werden. Hier sind verschiedene Varianten denkbar. Sie sollten sich beraten lassen.

Elvira K., Halle: Ich habe von meinen Eltern geerbt. Kann mein Mann oder sein außerehelicher Sohn darauf Anspruch erheben?

Antwort: Nein, die Erbschaft steht Ihnen allein zu. Ihr Mann wird nur dann beteiligt, wenn Sie versterben und er Ihr Erbe wird. Im Scheidungsfall ist Ihr Mann nur an dem Wertzuwachs beteiligt, den die geerbten Werte während Ihrer Ehe erfahren haben. Diese gesetzliche Regelung kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden, für den notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

Uta F., Dessau: Ich bin ein Einzelkind. Meine Mutter besitzt eine Doppelhaushälfte. Ich möchte diese nicht und will daher das Erbe ausschlagen. Erbt dann automatisch mein Sohn?

Antwort: Eine Erbausschlagung kann erst erfolgen, wenn der Erbfall eingetreten ist. Sie ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall vor einem Notar zu erklären. Hat die Mutter kein Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Schlagen Sie die Erbschaft aus, kommen Ihre Kinder zum Zuge. Zu Lebzeiten kann allerdings ein Erbverzicht geschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, der ebenfalls notariell beurkundet werden muss.

Rita M., Sangerhausen: Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe. Kann man dessen Pflichtteilsanspruch vermindern, besonders im Hinblick darauf, dass ich zuerst versterbe s>und mein Mann ja dann mein Erbe wird?

Antwort: Für den Fall, dass Sie zuerst versterben, ist dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Vermögen nicht auf Ihren Mann übergeht, weil sich sonst die Pflichtteilsansprüche des Sohnes s>Ihres Mannes erhöhen können. Dies kann durch entsprechende Regelungen im Testament erfolgen. Ein Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung wäre in diesem Fall nicht zu empfehlen.

Edeltraud K., Wittenberg: Nach dem Testament meiner Eltern soll ich das Haus meines verwitweten Vaters erben und meine Schwester einen festgelegten Geldbetrag. Kann meine Schwester gegen mich Ansprüche stellen, wenn unser Vater verstirbt?

Antwort: Wenn der festgelegte Geldbetrag unter dem Pflichtteilsanspruch der Schwester liegt, dann kann sie die Differenz zwischen festgelegtem Betrag und Pflichtteil von Ihnen noch verlangen. Ein Beispiel: Das Haus hat einen Verkehrswert von 100000 Euro. Ohne Testament würden Sie und Ihre Schwester je zur Hälfte erben, also je 50000 Euro. Der Pflichtteil davon beträgt die Hälfte, das heißt 25000 Euro. Wenn im Testament für Ihre Schwester aber nur ein Geldbetrag von 10000 Euro festgelegt wäre, könnte sie die Differenz von 15000 Euro von Ihnen verlangen.

Maritta K., Köthen: Mein Mann und ich haben vor Jahren ein Testament aufgesetzt. Ich habe es mit der Schreibmaschine geschrieben. Wir haben unterschrieben und auch ein Zeuge hat es unterzeichnet. Gilt dieses Testament?

Antwort: Nein, so ein Testament ist ungültig. Der letzte Wille bei Eheleuten muss immer von einem der Ehepartner von vorn bis hinten handgeschrieben werden. Das Testament ist mit Ort und Datum zu versehen und beide müssen dann eigenhändig unterschreiben.

Inge K., Halle: Mein Vater will ein Testament aufsetzen. Reicht es, wenn er schreibt, das derjenige, der bei ihm wohnt, das Haus erben soll?

Antwort: Das würde höchstwahrscheinlich zu Streitigkeiten führen. In einem Testament sollte der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügen. Er tut dies, indem er bestimmte Menschen als Erben einsetzt. Möchte er Gegenstände oder Geldsummen einzelnen Personen zukommen lassen, erfolgt dies s>grundsätzlich nicht durch eine Erbeinsetzung, sondern durch ein so genanntes Vermächtnis. Wird die Erbschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft - beispielsweise die Betreuung des Erblassers -, so sollte dies so präzise wie möglich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden. In solchen Fällen ist juristischer Rat empfehlenswert.

Hans Z., Naumburg: Ich möchte ein Grundstück auf meinen jüngeren Sohn übertragen. Welche Ansprüche könnte mein älterer Sohn stellen, wenn ich versterbe?

Antwort: Der ältere Sohn hat nur dann einen Anspruch, wenn Sie innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung beziehungsweise Schenkung sterben und unabhängig von dieser Frist, wenn Sie sich umfangreicher Nutzungsrechte vorbehalten, beispielsweise Wohnungsrecht oder Nießbrauch.

Für die Berechnung des so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der Wert des Hauses zum Tag der Grundbuchumschreibung auf den Beschenkten zugrunde gelegt. Gegebenenfalls würden auch Nutzungsrechte Ihrerseits bei der Wertermittlung in Abzug gebracht werden.

Frank S., Gutenberg: Unsere verwitwete Oma hat zwei Kinder. Sie möchte ihr Haus schon zu Lebzeiten verschenken. Was muss sie beachten?

Antwort: Wenn eines der beiden Kinder das Haus als Schenkung erhält, so stehen dem anderen Kind Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, wenn die Oma in den nächsten zehn Jahren verstirbt. Überträgt sie das Haus einem Enkel, so haben beide Kinder Pflichtteilsansprüche. Die Zehnjahresfrist beginnt nicht zu laufen, wenn sich die Oma umfangreiche Nutzungsrechte am Haus vorbehalten hat (z. B. Wohnungsrecht oder Nießbrauch). In diesem Fall werden aber möglicherweise diese Rechte vom Wert des Grundstücks bei der Berechnung des Pflichtteils abgezogen. Zu beachten sind auch die unterschiedlich hohen Schenkungssteuerfreibeträge: Die Kinder hätten jeweils einen Freibetrag von 205000 Euro, die Enkel dagegen nur 51200 Euro.

Waltraud S., Mühlhausen: Mein Mann ist im Dezember verstorben. Er hatte noch einen unehelichen Sohn. Muss ich diesem nun den Pflichtteil zahlen?

Antwort: Wenn Ihr Mann ein Testament errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben hat, wird der nichteheliche Sohn von der Eröffnung des Testaments benachrichtigt. Er hat dann drei Jahre Zeit, etwaige Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

Christa W., Bad Bibra: Ich habe zwei Söhne. Wie kann ich mein kleines Häuschen gerecht vererben?

Antwort: Nach der gesetzlichen Erbfolge würden beide Kinder eine Erbengemeinschaft am Haus bilden und müssten sich zu deren Auflösung selbst einigen. Wenn Sie nicht möchten, dass dieser Weg beschritten wird, so ist eine testamentarische Regelung zu treffen, beispielsweise erhält einer das Haus und der andere eine Ausgleichszahlung.

Ilse S., Bernburg: Ich habe mein handschriftliches Testament meiner Schwester in Verwahrung gegeben. Was muss sie nach meinem Tod damit tun?

Antwort: Ein handschriftliches Testament muss bei Eintritt des Erbfalles beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Dort wird das Testament eröffnet.

Elke G., Kemberg: Mein Mann ist vor kurzem verstorben. Wir haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Kann ich jetzt ein neues Testament schreiben?

Antwort: Wenn nur eine gegenseitige Erbeinsetzung erfolgt ist, auf jeden Fall. Sollten Erben nach dem überlebenden Ehegatten benannt sein, ist eine Änderung möglicherweise ausgeschlossen, wenn dem überlebenden Ehegatten kein Änderungsrecht vorbehalten ist.

Christa K., Köthen: Die Bank verlangt von mir einen Erbschein, wo kann ich diesen beantragen?

Antwort: Einen Erbschein können Sie bei jedem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Der Antrag auf Erbschein sowie dessen Erteilung sind kostenpflichtig.

Inge H., Wittenberg: Ich habe ein Haus und beabsichtige, ein Testament zu schreiben. Kann ich dies handschriftlich tun oder sollte ich einen Notar aufsuchen?

Antwort: Wirksam sind beide Formen des Testaments. Bei einem handschriftlichen Testament wird ein Erbschein benötigt, damit der Erbe im Grundbuch eingetragen werden kann. Bei einem notariellen Testament ist dies nicht notwendig. Das notarielle Testament hat darüber hinaus folgende Vorteile: Der Notar sorgt für eine umfassende Beratung und juristisch korrekte Formulierung; er prüft die Testierfähigkeit des Erblassers und beugt damit einer möglichen Anfechtung durch übergangene Erben vor. Außerdem ist sichergestellt, dass das Testament aufgefunden und eröffnet wird.