1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Das Einmaleins der Krankmeldung

Das Einmaleins der Krankmeldung

09.11.2020, 03:34
Per Telefon oder per E-Mail: Beide Möglichkeiten sind legitim, wenn man sich beim Arbeitgeber krankmelden möchte. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Per Telefon oder per E-Mail: Beide Möglichkeiten sind legitim, wenn man sich beim Arbeitgeber krankmelden möchte. Foto: Christin Klose/dpa-tmn dpa-tmn

Düsseldorf - Das Thema Krankheit hat 2020 eine ganz neue Bedeutung bekommen. Die Grundregeln der Krankschreibung aber bleiben auch in einer Pandemie bestehen. Antworten auf folgende Fragen sollten also alle Beschäftigten kennen.

Wie schnell muss man im Krankheitsfall den Arbeitgeber informieren?

„Unverzüglich”, sagt Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Düsseldorf. Unverzüglich bedeutet: Spätestens zu Arbeitsbeginn am nächsten Arbeitstag.

Wer konkret muss beim Arbeitgeber informiert werden?

Entweder der oder die Vorgesetzte direkt oder eine vom Arbeitgeber bestimmte Person, zum Beispiel die Abteilungsleiterin. Auch eine vom Arbeitgeber bestimmte Stelle, etwa die Personalabteilung, ist in manchen Unternehmen die richtige Anlaufstelle. „Eine Meldung an den Betriebsrat oder an die Kollegen ist nicht ausreichend”, stellt Daniel Stach, Rechtsassessor und Gewerkschaftssekretär bei der Verdi Bundesverwaltung in Berlin, klar. Kollegen können den Arbeitgeber wohl aber informieren, dass ein Beschäftigter erkrankt ist und nicht zur Arbeit kommt. Gleiches gilt für Familienangehörige.

Geht eine Krankmeldung per Telefon, per Mail oder per SMS?

„Ja, das geht”, erklärt Windirsch. Wer die Krankmeldung telefonisch durchgibt, lässt im Idealfall den Partner oder eine andere nahe stehende Person zuhören. So kann der oder die Kranke im Zweifelsfall beweisen, dass der Anruf tatsächlich erfolgt ist. „Diejenigen, die eine Mail schicken, rufen am besten noch einmal an, um sicher zu sein, dass die Mail auch angekommen ist”, so Windirsch. Gleiches gilt für eine Krankmeldung via SMS. „Vorsicht ist geboten bei einer Krankmeldung etwa über Whatsapp oder Telegram”, sagt Stach. Denn auch hier gilt: Arbeitnehmer tragen das Risiko einer fehlerhaften Datenübermittlung selbst.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

Nein. „Es gilt der Grundsatz, dass Art und Ursache der Krankheit Privatsache sind”, sagt Stach. Es gilt jedoch: „In Ausnahmen kann eine Pflicht zur Mitteilung bestehen”, erklärt Windirsch. Das ist bei ansteckenden Erkrankungen wie etwa Masern, Mumps, Hepatitis B oder Influenza der Fall, bei denen der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft treffen muss. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht immer dann eine Anzeigepflicht, wenn ein Infektionsrisiko für Kollegen besteht. Das ist auch bei Covid-19 der Fall.

Ab wann muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

„Eine ärztliche Krankschreibung muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen”, sagt Windirsch. Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit. Es reicht, die Bescheinigung einzuscannen und zu mailen.

„Der Arbeitgeber hat allerdings ein Recht auf das Original”, so Windirsch. Das kann ihm dann zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allerdings auch früher verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag der Krankmeldung. Besonderheiten können laut Stach in einem Tarifvertrag, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder arbeitsvertraglich geregelt sein.

Darf ich zur Arbeit, obwohl ich noch krankgeschrieben ist?

Im Prinzip ja. Denn mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prognostiziert der Arzt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. „Ein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot ist damit aber nicht verbunden”, stellt Stach klar. Auch der Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt. Der Arbeitgeber sollte jedoch vorab informiert werden. Bei Erkältungen oder anderen ansteckenden Krankheiten gilt, dass die Beschäftigten erst dann an ihren Arbeitsplatz zurückkehren sollen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

© dpa-infocom, dpa:201106-99-239047/2 (dpa/tmn)