Service der MZ Corona Sachsen-Anhalt Fragen und Antworten - Experten beantworten Fragen der MZ-Leser zum Virus
Halle (Saale) - Das neuartige Coronavirus hat massive Auswirkungen auf das Leben in Mitteldeutschland. Zahlreiche Regeln und Einschränkungen bestimmen den Alltag vieler Menschen, manche davon ändern sich, andere kommen neu dazu oder werden wieder außer Kraft gesetzt.
Das führt natürlich bei vielen Sachsen-Anhaltern zu Verunsicherungen. Die Mitteldeutsche Zeitung möchte hier für Aufklärung sorgen. Wir haben Ihre Fragen gesammelt und stellen Ihnen die Antworten unserer Experten aus verschiedenen Fachgebieten vor.
Markus Behrens ist Geschäftsführer der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesarbeitsagentur. Er ist damit Chef der Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Rebecca Vollmer ist Rechtsanwältin der Kanzlei WKR in Leipzig und spezialisiert auf Reiserecht.
Christoph Lattreuter ist Rechtsanwalt in der Kanzlei WKR in Leipzig und spezialisiert auf Arbeitsrecht.
Dr. Torsten Läßig ist Facharzt für Innere Medizin in Halle. Sein Spezialgebiet ist das Thema Impfungen.
Ellen Schultz ist Rechtsanwältin und Vorsitzende des Deutschen Mieterbundes Sachsen-Anhalt.
Ute Bernhardt ist Leiterin des Referates für Rechtsfragen bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Grit Herzog ist Sozialpädagogin und systemische Familienberaterin beim Evangelischen Bildungs- und Projektzentrum Villa Jühling e.V.
Thekla Mayerhofer ist Vorstandsvorsitzende des Grundschulverbandes Sachsen-Anhalt.
Hier können Sie alle Fragen und Antworten nachlesen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund von sich ändernden Regeln einige rechtliche oder medizinische Antworten aus der Vergangenheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr uneingeschränkt gültig sein können.
Mathias Arnold, Fragen zu Ansteckungsgefahr und Arzneimitteln
Kann ich mich im Supermarkt anstecken, wenn ich eine Packung in die Hand nehme, die ein Infizierter angefasst hatte? Wie kann ich mich da schützen?
Antwort: Richtig ist, dass die Viren auf Oberflächen überleben können, auf Kunststoff oder Edelmetall sogar bis zu drei Tagen. Das ist abhängig von den Gegebenheiten wie beispielsweise Luftfeuchte und Raumtemperatur. Auch auf Papier, also etwa auf Geldscheinen oder Arztrezepten, sind die Viren einige Stunden überlebensfähig. Allein durch das Berühren mit der Hand besteht jedoch keine Ansteckungsgefahr. Diese entsteht erst, wenn man sich danach mit der Hand ins Gesicht, in die Nase oder in die Augen fasst. Umso wichtiger ist das regelmäßige Händewaschen, mindestens 20 Sekunden lang. Die Handhygiene ist aktuell das A und O.
Ich bin viel unterwegs und würde mich daher gern vorsorglich testen lassen. Was halten Sie davon?
Antwort: Es macht keinen Sinn, sich vorsorglich, ohne jegliche Anzeichen von Symptomen, auf Corona testen zu lassen. Selbst wer infiziert ist, wird in der ganz frühen Phase ein negatives Testergebnis bekommen, da die Viren zu dem Zeitpunkt noch nicht nachweisbar sind. Einem Test sollten sich daher nur diejenigen unterziehen, die Symptome zeigen. Dann ist es ganz wichtig ist, sich vorab telefonisch beim Hausarzt zu melden, die Auffälligkeiten zu schildern, gemeinsam zu klären, wohin man sich wenden soll sowie außerdem die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Zudem gelangen die extra eingerichteten Fieberzentren beziehungsweise Teststellen bereits an ihre Kapazitätsgrenzen. Aus diesem Grund ist davon abzuraten, diese aus reiner Angst oder Vorsorge aufzusuchen.
Ich fühle mich schlapp und fiebrig wie bei einer Erkältung. Reicht es aus, wenn ich wie sonst auch Paracetamol nehme?
Antwort: In der aktuellen Situation ist das keine so gute Idee. Mit den Tabletten würden Sie zwar Symptome wie das Fieber bekämpfen und möglicherweise würde es Ihnen schnell besser gehen. Falls Sie jedoch mit dem Coronavirus infiziert sind, wären die Viren nach wie vor da und Sie weiterhin hoch infektiös. Sie sollten telefonisch Kontakt zu Ihrem Arzt aufnehmen und ihm Ihre Beschwerden schildern. Bevor Sie nun selbstständig Arzneimittel nehmen, muss vorab die Ursache für Ihr Fieber geklärt werden.
Was ist an den Gerüchten dran, dass die Einnahme von Ibuprofen den Verlauf der Krankheit verstärkt?
Antwort: Sie sollten sich auf keinen Fall verunsichern lassen. Es gibt keinerlei wissenschaftliche Hinweise darauf, dass Ibuprofen eine Infektion mit Corona verschlimmern könnte. Zwar rät die Weltgesundheitsorganisation WHO Menschen mit Verdacht auf Corona davon ab, ohne ärztlichen Rat das Medikament Ibuprofen einzunehmen. Allerdings gibt es keine neue Studie, aus der hervorgeht, dass Ibuprofen mit einer höheren Sterblichkeit verbunden ist. Vielmehr steckt der Gedanke dahinter, dass die Betroffenen die Krankheitssymptome nicht unterdrücken sollten. Tatsächlich gibt es nur eine einzige Studie mit sehr wenigen Patienten. Das ist eine sehr dünne Faktenlage, aus der sich nichts ableiten lässt.
Christoph Lattreuter, Fragen zum Arbeitsrecht
Mein 21-jähriger Sohn macht eine Lehre zum Kfz-Mechatroniker in Jessen. Da im März in Jessen Quarantäne ausgerufen wurde und der Betrieb geschlossen war, ist er auch zu Hause vorsichtshalber in Quarantäne gegangen. Da er sich nicht hat krankschreiben lassen, wurden ihm die Stunden als Minus-Stunden angerechnet - insgesamt 71 Stunden. Er kann dafür nichts und war auch nicht krank. Ist es rechtens, dass er dafür bestraft wird?
Antwort: In diesem Fall kommt es darauf an, warum dieser Betrieb geschlossen war. Wurde er auf Anweisung des zuständigen Gesundheitsamts und auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unter Quarantäne gestellt und die Beschäftigten unterlagen dadurch einem faktischen Beschäftigungsverbot, steht Ihrem Sohn grundsätzlich der Lohn in voller Höhe zu. Der Arbeitgeber kann sich das Geld dann auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Kann der Arbeitgeber von den Angestellten im öffentlichen Dienst während der von ihm veranlassten Freistellung von der Arbeit und anschließender Kurzarbeitszeitregelung verlangen, dass Überstunden und Resturlaub aus 2019, sowie Jahresurlaub für 2020 genommen werden muss?
Antwort: Die Frage zu den Überstunden lässt sich nicht pauschal beantworten, da insbesondere Regelungen und Art von Arbeitszeitkonten und auch die Verwendung von Zeitguthaben meist in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt sind. Auch betriebliche Regelungen zur Kurzarbeit können darin vereinbart sein. Außerdem gilt wegen der Corona-Pandemie inzwischen auch ein besonderer Tarifvertrag COVID zur Kurzarbeit für den öffentlichen Dienst, der aber nur in einem begrenzten Teil zur Anwendung kommt. Wer wissen will, was genau für ihn im Unternehmen gilt, sollte sich an den jeweiligen Personalrat oder Betriebsrat wenden. Beim Urlaubsanspruch, auch in einem Krisenfall, ist die Rechtslage relativ eindeutig. Selbst im Falle von Betriebsschließungen kann der Arbeitgeber zumeist nicht einseitig den Verbrauch der bestehenden Urlaubsansprüche anordnen. Beim Resturlaub sollte man aber darauf achten, dass der Anspruch darauf nicht verfällt.
Ich bin seit Oktober 2018 wegen einer Krebserkrankung im Krankenstand. Nach einer Reha-Kur im Februar/ März, bewilligt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, sollte am 06.04.2020 eine stufenweise Wiedereingliederung in meinen Beruf als Lehrer mit zunehmenden Unterrichtsstunden beginnen. Bedingt durch die Corona-Pandemie waren aber ab dem 16.03.2020 die Schulen geschlossen, so dass eine Umsetzung dieses Planes nicht fristgerecht umsetzbar war. Mehrere Nachrichten an die DRV Bund blieben unbeantwortet, bis mir am 14.04. mitgeteilt wurde, dass da die Frist nicht eingehalten wurde, mir auch kein Übergangsgeld gezahlt werden könne. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt und auf die aktuelle Situation hingewiesen als Ursache für die Verzögerung. Bisher habe ich noch keine Antwort erhalten. In Absprache mit dem behandelnden Arzt und meinem Arbeitgeber beginne ich am 04.05.2020 mit einer stufenweisen Wiedereingliederung. Was kann ich tun, wenn mein Widerspruch von der DRV abgelehnt wird?
Antwort: In diesem Fall kann ich nur raten, den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen zu lassen. Bei einer Ablehnung des Wiederspruchs muss zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche zwingend eine entsprechende Klage eingereicht werden, damit die Ansprüche nicht verfallen.
Ich fürchte, dass bald eine Ausgangssperre gilt. Muss ich dann noch zur Arbeit gehen?
Antwort: Im Fall einer Ausgangssperre dürfen Sie nicht einfach von der Arbeit wegbleiben. Der Weg dorthin stellt eine Ausnahme dar und fällt unter die unbedingt nötigen Wege. Auch in diesem Fall bleibt der Weg zur Arbeit also erlaubt. Grundsätzlich gilt: Wer nicht arbeitet, bekommt auch keinen Lohn.
Ich bin im Mutterschutz. Für meinen Arbeitsplatz gilt jetzt Kurzarbeit. Bekomme ich nun weniger Geld?
Antwort: Keine Sorge. Die Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz haben nichts mit einer möglichen Kurzarbeit zu tun. Solange Sie einen Anspruch auf Mutterschutz haben, ändert sich demzufolge nichts.
Ich habe eine Sommerreise gebucht und angezahlt. Im Moment ist nicht klar, wie sich alles entwickeln wird. Muss ich die jetzt fällige Restzahlung leisten oder bekomme ich meine Anzahlung zurück?
Antwort: Sie sollten sich mit dem Veranstalter in Verbindung setzen und bestätigen lassen, dass die Reise stattfindet. Erst dann sollten Sie zahlen. Fällt die Reise aus, bekommen Sie Ihr Geld zurück.
Ich habe für April eine Busreise nach Holland gebucht. Der Veranstalter hat die Reise storniert und mir einen Gutschein als Ersatz angeboten. Muss ich annehmen?
Antwort: Wenn Sie die Reise nicht mit einem Gutschein bezahlt haben, müssen Sie diesen nicht akzeptieren. Sie haben das Recht, dass das Geld zurückerstattet wird.
Ich habe meine Mallorca-Reise storniert und musste hohe Gebühren zahlen. Bekomme ich die vom Veranstalter erstattet?
Antwort: Ist Ihre Reise in der geplanten Reisezeit beispielsweise wegen einer Reisewarnung oder einem Einreiseverbot nicht durchführbar, muss der Reiseveranstalter ohne Gebühren stornieren. Sie können also auch im Nachhinein die Gebühren zurückverlangen.
Ich habe für eine Kurzreise nach Brandenburg ein Hotel gebucht. Und nun?
Antwort: Im Moment gibt es eine Allgemeinverfügung, die Hotelaufenthalte für touristische Zwecke nicht gestattet. Der Aufenthalt auch in Ihrem Hotel ist also nicht möglich. Haben Sie noch nicht bezahlt, müssen Sie das nicht tun. Falls doch, muss das Hotel das Geld erstatten.
Dr. Torsten Läßig, Fragen zur Gesundheit
Meine Frau muss seit längerer Zeit Vitamin B12-Spritzen im vierteljährlichen Abstand erhalten. Bei ihrem Hausarzt werden ihr diese Spritzen mit dem Hinweis auf Corona-Bestimmungen zurzeit nicht gegeben, sodass bei meiner Frau schon die ersten Mangelerscheinungen aufgetreten sind (Schwindel, unsicherer Gang, Stürze, Konzentrationsschwierigkeiten, etc.). Die letzte Spritze erhielt meine Frau Ende November, die nächste wäre im März fällig gewesen. Meine Fragen: Wo kann meine Frau sich die Spritzen zurzeit setzen lassen? Wann wird die diesbezügliche Bestimmung wieder aufgehoben?
Antwort: Vitamin B12 dient als Co-Faktor bei der Bildung roter Blutkörperchen. Die Verschiebung der Injektion nach hinten ist wenig bedenklich, da eine Drei-Monats-Gabe lediglich der Spiegelerhaltung geschuldet ist. Die körpereigenen Reserven reichen erheblich länger. Es besteht keine akute Gefahr. Die Kontaktbegrenzung für nicht akute oder lebensbedrohende Erkrankungen besteht bis auf Weiteres fort.
Gibt es bald für alle einen Schnelltest, mit dem ersichtlich ist, ob man schon Corona hatte oder Antikörper hat oder ob man es aktuell sogar hat? Wenn ja, wird er von der Krankenkasse gezahlt? Und wo wird er erhältlich sein?
Antwort: Ein Schnelltest (circa 30 Minuten) wurde vor einigen Tagen vorgestellt. Was die Anwendung, Bezug sowie Krankenkassengelder angeht, ist alles noch unklar.
Ich bin Mutter eines Sechsjährigen und Risikopatientin aufgrund meiner Leukopenie. Wenn die Schule beginnt, kann ich die sozialen Kontakte meines Kindes nicht mehr beeinflussen. Ich kann also nur hoffen, dass er das Virus nicht mit nach Hause bringt, aber was bleibt mir anderes übrig. Haben Sie einen Rat für mich?
Antwort: In Deutschland besteht Schulpflicht. Die Öffnung der Schulen ist politisch bestimmt. Aus medizinischer Sicht bleiben nur die üblichen Hygieneanwendungen und die Hoffnung, dass nichts passiert.
Müssen wir eine unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus befürchten? Unsere beidseitigen Nachbarn treffen sich oft in ihrem jeweiligen Grundstück, auch mit anderen nicht zum Haushalt gehörenden Personen. Kürzlich waren auch Personen aus einem anderen Bundesland (Bayern) dabei. Der Mindestabstand wird nie eingehalten. Müssen wir uns Sorgen um unsere Gesundheit machen, weil wir dazwischen wohnen?
Antwort: Eine Infektionsausbreitung ist unter den genannten Personen möglich. Ihr Selbstschutz besteht in Abstand halten, Kontaktminimierung, Desinfektion und Handhygiene.
Ich bin weiblich und 38 Jahre alt. Ich habe folgende Vorerkrankungen: Bluthochdruck unter Behandlung mit Ramipril 5mg, Asthma unter Behandlung mit Symbicort 160/4,5. Nach Rücksprache mit meiner Hausärztin bezüglich der Ausstellung eines Attestes, welches mir die Möglichkeit auf Beantragung von Heimarbeit bei meinem Arbeitgeber ermöglichen sollte, teilte mir diese mit, dass ich aufgrund meines Alters nicht in die Risikogruppe falle. Sie hat mir daher nur eine Diagnosebescheinigung ausgestellt. Falle ich mit meinen Erkrankungen nun in die Risikogruppe und habe ein Anrecht auf ein Attest? Weiter habe ich zwei Kinder, neun Jahre alt, welche mit einem Herzfehler geboren wurden. Fallen meine Kinder auch unter die Risikogruppe?
Antwort: Die Bescheinigung der chronischen Erkrankung sollte dem Arbeitgeber als Attest (Privatleistung) ausreichen. Dauerhafte Herzfehler sind ebenfalls chronische Krankheiten.
Warum werden während der Corona-Epidemie keine Quick-Blutwerte mehr kontrolliert? Wegen diverser Vorerkrankungen wurden bei meinen Vater (87 Jahre) regelmäßig (circa aller sechs Wochen) die Quick-Blutwerte durch seinen Hausarzt kontrolliert. Seit Beginn der Corona-Epidemie werden meinem Vater diese Kontrolluntersuchungen durch seine Hausarztpraxis verwehrt. Aktuell ist in seinem rechten Auge eine Blutung aufgetreten. Daraufhin erfolgte ein Augenarztbesuch. Vom Augenarzt erhielt er eine Überweisung zu einer aktuellen Quickwertfeststellung und zu einer 24h-Blutdruckkontrolle. Von der Hausarztpraxis wird trotz der vorliegenden Überweisung eine Quickwertfeststellung weiterhin mit den Worten "wir wollen doch alle gesund bleiben" abgelehnt. Ist dies rechtens? Soll es erst zu einem akuten Notfall kommen? Wohin kann sich mein Vater zur Feststellung seiner Quick-Blutwerte wenden?
Antwort: Durch die verordnete Kontaktminimierung werden wahrscheinlich bei gleichmäßigen Quickwerten über die letzten Monate die Kontrollintervalle verlängert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Kapillar-Quick(Finger/Ohr) direkt im Labor bestimmen zu lassen. Notwendig dafür ist eine Laborüberweisung.
Ottmar D.: Wie verhalte ich mich im Hinblick auf das Kontaktverbot und die Abstandsregel, wenn ich zu einem Unfall komme, eventuell Personen verletzt sind oder jemand Notfallhilfe benötigt? Ich bin doch zur Hilfeleistung verpflichtet. Was ist, wenn die Beatmung eines Verunglückten erforderlich ist?
Antwort: Jeder ist im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Nothilfe verpflichtet. Die Abstandsregel ist dabei zweitrangig, da die Möglichkeit sich zufällig zu infizieren relativ gering ist. Mund-zu-Mund-Beatmung scheidet für Ersthelfer aus. Eine Herzdruckmassage ist jedoch ausreichend, da die Lunge mitbewegt wird.
Eva-Maria K.: Wir hören täglich Infos zur Corona-Pandemie und deren Reproduktionsrate. Mich interessiert, wie die Formel berechnet wird – nach Möglichkeit mit einer Beispielrechnung mit Daten, die durch die Medien zu Verfügung gestellt wird.
Antwort: Zu der angefragten Formel ist mir als ambulant tätiger Arzt nichts bekannt. Eventuell kann man beim Robert-Koch-Institut, der John-Hopkins-Universität oder dem Gesundheitsministerium nachfragen, welche theoretischen Grundlagen verwendet werden. Unterschiede sind sicherlich zu erwarten.
Rita L.: Wie gefährlich ist das Virus bei Rheuma?
Antwort: Rheumatiker gehören aufgrund der Erkrankung zur Risikogruppe. Das Infektionsrisiko steigt sogar mit der Einnahme bestimmter Medikamente, die das Immunsystem unterdrücken können.
Lohnt sich jetzt noch eine Pneumokokken-Impfung?
Antwort: Ja, die lohnt sich hundertprozentig. Weil Sie dadurch das Risiko einer Infektionen über Bakterien verhindern können. So gehen Sie einer möglichen Doppelbelastung wegen der Coronaviren aus dem Weg. Bitte sprechen Sie vorher telefonisch mit ihrem Hausarzt ab, ob und wann Sie dafür in die Praxis kommen können.
Ich bin 72 Jahre alt und habe ein Rezept für die Physiotherapie. Soll ich diese Termine noch wahrnehmen?
Antwort: Wenn die Termine dringend sind, sollten Sie diese wahrnehmen. Wichtig ist, dass Ihre Physiotherapie entsprechende Hygienemaßnahmen ergriffen hat. Dazu gehören etwa Mundschutz, Handschuhe sowie eine flächendeckende Desinfektion. Nicht zwingend notwendige Therapien sollten Sie besser verschieben.
Wegen einer entnommenen Milz gehöre ich zur Risikogruppe. Soll ich mich auf Corona testen lassen?
Antwort: Das ist für Sie nicht nötig und auch nicht möglich, weil die Testkapazitäten sehr gering sind. Prinzipiell sollen nur Menschen mit Symptomen getestet werden. Die Entscheidung anhand weiterer Test-Kriterien wie der Kontakt zu einem bestätigten Sars-CoV-2-Fall oder der Aufenthalt in einem Risikogebiet, trifft Ihr behandelnder Arzt.
Ich komme gerade aus Thailand zurück und möchte morgen wieder arbeiten gehen.
Antwort: Thailand gehört zwar nicht zu den vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebieten, aber da Sie im Flugzeug und in der Bahn mit sehr vielen Menschen in Kontakt gekommen sind, empfehle ich Ihnen eine zweiwöchige Quarantäne, gern im Home Office. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an das Gesundheitsamt vor Ort wenden.
Ich bin 83 Jahre alt und alleinstehend. Mein einziger Kontakt zur Außenwelt ist die Mitteldeutsche Zeitung. Kann Corona darüber übertragen werden?
Antwort: Nein, darüber müssen Sie sich keine Gedanken machen. Auf Papier oder Karton kann das Virus kaum überleben. Selbst wenn der Postbote infiziert sein sollte, wäre die Menge zu gering, um sich zu infizieren. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, bügeln Sie die Zeitung.
Ich bekomme wegen meiner Osteoporose regelmäßig Spitzen. Was muss ich beachten?
Antwort: Wegen der erhöhten Infektionsgefahr empfehle ich Ihnen, die Verabreichung zu verschieben.
Ist es notwendig, einen Mundschutz zu tragen?
Antwort: Wer einen hat, kann ihn tragen. Das schützt allerdings eher die anderen vor einem selbst. Mögliche Tropfen im Atem oder beim Husten bleiben so im Mundschutz hängen. Deswegen empfiehlt das Robert-Koch-Institut Menschen mit Atemwegserkrankungen, eine Mundschutzmaske zu tragen.
Petra Bratzke, Fragen zu Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit
Wie verhält es sich mit der Zahlung der Direktversicherung während der Kurzarbeit?
Antwort: Die Direktversicherung ist eine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge. Die Weiterzahlung während der Kurzarbeit ist abhängig von den vertraglichen Bestimmungen.
Welches Entgelt liegt der Bemessung von Kurzarbeitergeld zugrunde?
Antwort: Das Soll-Entgelt oder Arbeitsentgelt entspricht dem, was der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit im jeweiligen Kalendermonat verdient hätte. Zuschläge, soweit sie im jeweiligen Monat zu zahlen gewesen wären, sind im Soll-Entgelt neben dem Festlohn mit zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist der Arbeitgeber verpflichtet beziehungsweise ein autorisierter Steuerberater.
Was kann ich tun, wenn ich Kurzarbeitergeld beziehe und die Differenz zum bisherigen Verdienst zu groß ist?
Antwort: Dann sollten Sie sich an das zuständige Jobcenter wenden. Auf den jeweiligen Homepages der Jobcenter sind die Telefonnummern und E-Mail-Adressen.
Wie kann ich mich arbeitslos melden, wenn die Arbeitsagentur geschlossen hat?
Antwort: Das ist telefonisch unter folgenden Nummern möglich: 0345/52491190 oder 0800/4555500. Ansonsten können Sie dafür auch unsere Website www.arbeitsagentur.de nutzen.
Rebecca Vollmer, Fragen zum Reiserecht
Wir hatten für den Zeitraum vom 23.03. bis 02.04.2020 eine gebuchte Reise nach Ägypten. Am 18.03.2020 erfolgte durch den Reiseveranstalter die Stornierung dieser Reise. Mit dieser Stornierung wurden wir am selben Tag schriftlich informiert, dass uns der Reisepreis in den nächsten Tagen auf unser Konto erstattet wird. Diese Erstattung erfolgte weder in den nächsten Tagen noch in der gesetzlichen Frist von 14 Tagen. Wir setzten dem Reiseveranstalter daraufhin eine Frist zur Erstattung des Reisepreises. Leider blieben alle Bemühungen erfolglos. Was folgte waren mehrere schriftliche Nachfragen unsererseits per Mail. Bei den Antworten bat man uns um Verständnis und Geduld. Zuletzt teilte man uns mit, dass die Bearbeitungszeit noch 4 bis 6 Wochen dauern könnte. Obwohl nach unserer Auffassung die Gesetzeslage eindeutig geregelt ist, schwindet bei uns immer mehr die Hoffnung und das Vertrauen, dass wir unser Geld noch erstattet bekommen. Hierbei geht es um einen Betrag in Höhe von 2.249,00 EUR. Was können wir noch tun, damit der Reiseveranstalter uns das Geld erstattet?
Antwort: Wenn der Anbieter wie in Ihrem Fall nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg, um ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts das Geld zurück zu bekommen.
Sie hat bei Berge & Meer für den 21. Juni eine Pauschalreise nach Island gebucht. Im November hat sie die 1. Anzahlung geleistet und jetzt müsste sie die 2. Zahlung leisten. Sie möchte die Reise stornieren, weil sie das jetzt noch kostenfrei tun könnte und natürlich auch denkt, dass die Reise aufgrund der o.g. Mitteilung sowieso nicht stattfinden wird. Nach dem 25.5. müsste sie Storno-Gebühren zahlen. Sie hat bei Berge & Meer angerufen, um zu stornieren. Dort hatte sie nach einer Ewigkeit endlich einen Mitarbeiter am Telefon, der lediglich auf eine Bandansage verwiesen hat und sich weigerte, eine Bearbeitung/Storno bei ihr vorzunehmen. Frau Hiob möchte wissen, was sie jetzt tun soll.
Antwort: Ich empfehle eine Reise immer schriftlich und nicht telefonisch zu stornieren. Das ist wichtig, um den Zeitpunkt zu dokumentieren. Ansonsten können schnell Storno-Gebühren fällig werden. Haben Sie aber eine Mitteilung von Ihrem Reiseanbieter erhalten, dass die Reise nicht stattfinden kann, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen.
Wir (8 Radler) haben bereits Ende 2019 bei einem Radreise-Veranstalter eine Radreise für die Zeit 29.06.2020-06.07.2020 gebucht. Unsere gebuchte Reise ist die Deutsch-Holländische Fehntour. Sie beginnt in Emden und endet auch in Emden. Dabei haben wir 3 Tagesetappen in Niedersachsen und 3 Tagesetappen in Holland. Da über Holland bisher wenig zu lesen war, möchten wir gerne wissen, ob wir überhaupt nach Holland einfahren können und ohne Quarantäne das Land wieder verlassen können. Sind wir wieder in Deutschland, kann es eine Quarantäne hier geben. Der Reiseanbieter hat sich bisher nicht geäußert. Wir bitten Sie um Information, ob es sinnvoll ist, die Radtour anzutreten.
Antwort: Ich kann Ihnen leider nicht sagen wie die Situation Ende Juni sein wird und vor allem welche Regelungen gelten werden. Beachten Sie bitte auch, dass sich die Verordnungen regional unterscheiden können. Am besten informieren Sie sich immer direkt beim Auswärtigen Amt und regionalen Behörden, da die Informationen dort regelmäßig aktualisiert werden.
Ich gehöre zur sogenannten Risikogruppe, bin Dialysepatient. Zum 01.08. 20 20 habe ich in Ostseebad Boltenhagen eine Ferienwohnung für drei Wochen gebucht. Aufgrund des gesundheitlichen Risikos möchte ich den Urlaub in diesem Jahr lieber nicht antreten, habe aber schon eine Anzahlung geleistet und der Rest wird Anfang Juli abgebucht. Wie soll ich mich verhalten?
Antwort: Grundsätzlich findet bei der Buchung einer Ferienwohnung das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung. Wenn Sie als Urlauber die Ferienwohnung aus persönlichen Gründen stornieren, ergibt sich hierfür aus dem Gesetz leider kein Rücktrittsrecht. Im Mietrecht ist geregelt, dass der Mieter, der aus persönlichen Gründen, also aus eigener Verantwortung storniert, nicht von der Zahlung des vereinbarten Mietpreises befreit ist. Ersparte Aufwendungen oder eine etwaige Neuvermietung muss sich der Vermieter dabei anrechnen lassen. Entscheidend ist aber auch der individuell geschlossene Vertrag. Bitte schauen Sie hier noch einmal, ob ggfs. andere Vereinbarungen getroffen.“
Vom 15.6.-20.6. hatten wir eine Busreise in die Schweiz gebucht. Bis zum 18.5. muss ich die Restzahlung überwiesen haben. Soll ich die Restzahlung vornehmen oder lieber nicht überweisen?
Antwort: Solange Sie an der Reise festhalten möchten, müssen Sie auch Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und den Restbetrag bei Fälligkeit bezahlen. Wollen Sie dagegen aus persönlichen Gründen auf die Reise verzichten, müssen Sie stornieren. Dabei werden gegebenenfalls Stornierungsgebühren fällig. Bei Individualreisen empfehle ich vorab mit dem Vertragspartner über die jeweiligen vertraglichen Bedingungen zu sprechen. Leider lassen sich hier keine pauschalen Aussagen treffen.
Familie Stuke hat eine Kreuzfahrt mit der Costa im Reisebüro gebucht und auch komplett bezahlt, weil sie da noch nicht storniert war. Dann kam die Info vom Reisebüro, dass die Kreuzfahrt abgesagt wurde und dass der Seereisedienst ihnen wegen der Stornierung alles weitere schreiben wird. Das war am 21.4. Aber von dort hat Familie Stuke nichts gehört. Also haben sie beim Seereisedienst angerufen, denn denen hatten wir damals die Unterlagen geschickt und auch das Geld dorthin überwiesen. Wir haben vor ca. drei Wochen dort angerufen und bekamen die Auskunft, dass noch nichts von Costa vorliegt. Seitdem haben wir nichts mehr gehört. Wir haben versucht, dort anzurufen. Es ist aber immer besetzt. Wie können wir jetzt unser Geld zurückbekommen?
Antwort: Da der Reiseveranstalter die Reise abgesagt hat, haben sie auch einen Anspruch auf Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen. Am besten fordern Sie ihn schriftlich dazu auf. Dabei sollten Sie eine Frist von 14 Tagen setzen. Reagiert der Anbieter nicht, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg.
Wir hatten in Leipzig bei Ab in den Urlaub eine Reise gebucht für Ostern. Die Reise wurde vom Veranstalter storniert und uns wurde gesagt, wir bekämen das Geld innerhalb von 6 Wochen zurück. Da wir die Reise kurzfristig vor Corona gebucht hatten, haben wir gleich den vollen Preis überwiesen. Das Geld wurde aber bis jetzt noch nicht überwiesen. Ich habe am 22.4. angerufen, sollte alle Infos wie Konto usw. angeben und bis zum 6.5. sollte das Geld überwiesen sein – war es natürlich nicht. Dann habe ich erneut angerufen und sollte noch etwas Geduld haben. Am 13.5. habe ich angerufen und sollte plötzlich einen link anklicken und dort Formulare ausfüllen für die Rückerstattung. Das habe ich über meine Tochter getan (ich selbst habe keinen Internetanschluss), der link funktionierte aber gar nicht. Gestern habe ich wieder angerufen, diesmal sagte er, er bräuchte einen Code, den man mir geschickt hätte, um das Geld zu bekommen. Ich habe aber keinen Code bekommen und es ist offensichtlich, dass man mich hinhalten will. Was kann ich denn jetzt noch tun?
Antwort: In diesem Fall sollten Sie den Veranstalter auffordern, das Geld zu erstatten. Musterbriefe dafür finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale. Dabei sollten Sie eine Frist von 14 Tagen setzen. Reagiert der Anbieter nicht, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg.
Herr Höfers hatte ein Hausboot über einen privaten Vermieter für den Familienurlaub gemietet. Der Vermieter hat aufgrund der Corona-Pandemie die Vermietung storniert. Jetzt soll er für seine 800 Euro Anzahlung einen Gutschein akzeptieren. Da er aber schon 80 Jahre alt ist, möchte er den Gutschein nicht, sondern sein Geld zurück. Der Vermieter will ihm das Geld nicht erstatten und sagt, es gäbe keine Verordnung, die eine Rückerstattung des Geldes regelt. Er möchte wissen, ob er ein Recht auf sein Geld hat und welche Verordnung genau gilt.
Antwort: Grundsätzlich gilt: Wenn Sie nicht mit einem Gutschein bezahlt haben, müssen Sie den Gutschein auch nicht akzeptieren. Sie haben ein Recht darauf, dass Sie ihre Zahlung auf die von Ihnen getätigte Zahlungsweise zurückerstattet bekommen.
Wir haben am 04.10.2019 eine Kreuzfahrt beim Reisebüro gebucht und 20% die Reisepreises sofort anzahlen müssen. Corona war zu dieser Zeit kein Thema. Die Kreuzfahrt beginnt Ende August d.J. und endet in Hamburg und reicht bis in das Mittelmeer. Die Häfen folgender Länder werden angefahren und Ausflüge sind eingeschlossen: Holland, England, Frankreich, Portugal, Gibraltar und Spanien. Wir zählen Beide mit 72 und 83 Jahren zu der Risikogruppe und haben dazu noch Vorerkrankungen. Wir wissen nicht, wie wir uns entscheiden sollen weil der Verlust unserer Zahlungen droht. Schon auf dem Schiff ist die Abstandregelung nicht einzuhalten. Ob die Länder die Landausflüge zulassen steht in den Sternen. Welche Ratschläge können Sie uns geben?
Antwort: Wollen Sie auf die Reise verzichten, müssen Sie stornieren. Dabei werden gegebenenfalls Stornierungsgebühren fällig. Ist die Reise in der geplanten Reisezeit beispielsweise wegen einer Reisewarnung oder einem Einreiseverbot nicht durchführbar, muss der Reiseveranstalter ohne Gebühren stornieren. Leider kann ich jetzt nicht sagen, unter welchen Bedingungen Kreuzfahrten in den einzelnen Regionen während Ihrer Reisezeit wieder durchgeführt werden dürfen.
Wir haben Anfang des Jahres eine Reise ins "Naturparadies Erzgebirge" vom 29. Mai bis zum 2. Juni mit Unterbringung im Hotel Best Western Ahorn am Fichtelberg gebucht. Der Reisepreis für zwei Personen beträgt 978 Euro. Die Anzahlung mit 195 Euro an das Reisebüro ist erfolgt. Bis zum 01. Mai wäre die Restzahlung erforderlich gewesen. Uns wurde empfohlen, erst mal den Rest noch nicht zu überweisen. Das Reisebüro hat sich bis dato noch nicht geäußert. Wie verhalten wir uns richtig? Was empfehlen Sie?
Antwort: Solange die Reise nicht storniert ist, muss man auch den vertraglichen Pflichten nachkommen. Hierzu gehört auf Ihrer Seite die vollständige Zahlung des Reisepreises zum vereinbarten Zeitpunkt. Sollte der Reiseveranstalter die Reise stornieren, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen.
Am 17.Juni soll es eigentlich für 14 Tage nach Portugal gehen. Jetzt sind wir sehr unsicher, ob wir bei TUI nicht besser stornieren sollten. Unser Reisebüro rät uns abzuwarten. Was ist, wenn unsere Reise zwar stattfinden kann, wir aber vor Ort keine Ausflüge, keine Gaststätten und vielleicht nur den vorgeschriebenen Strand besuchen können? Wir wären also eingeschränkt. Ist das allein ein Grund, kostenlos zu stornieren? Müssten wir nach der Rückkehr in Quarantäne?
Antwort: Sollten zum Zeitpunkt Ihrer Reise noch „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die die Durchführung Ihrer gebuchten Pauschalreise oder die Beförderung an den Zielort erheblich beeinträchtigen, so können Sie die Reise kostenfrei stornieren. Eine entsprechende Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für solche Umstände. Inwieweit Sie wegen anderer Umstände stornieren können, hängt von der vereinbarten Beschaffenheit der Reise ab. Kann der Reiseveranstalter seinen vertraglichen Pflichten in erheblichen Umfang nicht nachkommen, so begründet dies ein Recht des Reisenden zur kostenlosen Stornierung.
Wir hatten mit mehreren Freunden zusammen für Ende Mai eine Reise an den Bodensee geplant und in einer Pension gebucht. Zum Glück haben wir noch nichts angezahlt. Da jetzt noch bis zum Juni eine Reisewarnung ausgesprochen wurde und das Reisen mit Freunden zusammen sowieso verboten ist, möchten wir diese Reise gerne stornieren. Wir haben in der Pension auch schon stornieren wollen, sollen jetzt aber Storno-Gebühren zahlen. Ist das in dieser Situation mit Reisewarnung und Kontaktbeschränkung rechtens bzw. was können wir dagegen tun?
Antwort: Ja. Kann der Anbieter, in diesem Fall die Pension, die gebuchten Leistungen erfüllen, müssen Sie bei Anwendung des deutschen Rechts damit rechnen, dass für eine Stornierung Gebühren fällig werden.
Ich habe eine Pauschalreise ab 16. Juni 2020 nach Sizilien gebucht. Die aktuelle Reisewarnung gilt zurzeit nur bis zum 14. Juni 2020. Kann ich von der Reise trotzdem zurücktreten? Der Restbetrag wird am 16. Mai 2020 von der Kreditkarte eingezogen, das möchte ich gern vermeiden. Wie verhalte ich mich?
Antwort: Wenn Sie die Reise nicht mehr antreten möchten und bereits im Vorfeld stornieren, laufen Sie Gefahr auf den Stornierungsgebühren sitzen zu bleiben. Ich empfehle daher nicht vorzeitig zu stornieren und vielmehr darauf zu warten, ob die Reise nicht doch wie geplant stattfinden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Reiseveranstalter von sich aus die Reise stornieren müssen und Sie erhalten sodann die gesamten Kosten zurückerstattet.
Am 15. Juni möchten wir mit einem Busunternehmen in die Schweiz fahren. Bis zum 18. Mai sollen wir die Restzahlung tilgen. Wie sollen wir uns verhalten?
Antwort: Ich empfehle Ihnen abzuwarten, ob die geplante Reise wie gebucht stattfinden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Reiseveranstalter die Reise stornieren müssen. Sie haben dann einen Anspruch auf Rückerstattung der kompletten Kosten. Im Falle einer vorzeitigen Stornierung Ihrerseits laufen Sie Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Ich habe am 04.02.2020 zwei Sparpreis-Fahrkarten mit Sitzplatzreservierung am 18.07.2020 nach Ostfriesland und am 31.07.2020 zurück nach Wittenberg gebucht. Wegen Corona möchten wir - Ü70 und Ü80 - die Fahrt erst später bzw. nächstes Jahr antreten. Behalten die Fahrkarten ihre Gültigkeit ohne Zugbindung und was müssen wir tun?
Antwort: In der Regel sind Sparpreis-Fahrkarten sowie Ihre Sitzplatzreservierungen termingebunden. Am besten setzen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner in Verbindung und fragen hier noch einmal nach den vertraglichen Konditionen. Nach unserer Erfahrung ist die Bahn in diesen Fällen derzeit sehr kulant.
Ich habe eine Radreise nach Österreich gebucht. Diese sollte am 18. April beginnen. 200 Euro des Reisepreises habe ich bereits angezahlt. Weil ich unsicher war, habe ich den Restbetrag von 800 Euro nicht überwiesen und stattdessen die Reise mit 25 Prozent Stornokosten abgesagt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein Reiseverbot, jetzt aber schon. Kann ich das Geld zurückverlangen?
Antwort: Lag zum Zeitpunkt der Stornierung Ihrer Reise keine Reisewarnung für Ihr Urlaubsziel vom Auswärtigen Amt oder ein unvermeidliches, außergewöhnliches Ereignis vor, dann ist kostenlose Stornierung in der Regel nicht möglich. Eine Rückerstattung von bereits geleisteten Stornierungsgebühren ist dann ebenfalls ausgeschlossen.
Ich wollte zu Ostern verreisen. Nun wurde meine Reise vom Veranstalter aus nachvollziehbaren Gründen abgesagt und mir stattdessen ein Alternativtermin im nächsten Jahr angeboten. Muss ich diesen akzeptieren?
Antwort: Nein, Sie müssen den Alternativtermin nicht akzeptieren. Wenn der Veranstalter abgesagt hat, muss er Ihnen das Geld erstatten. Sofern Sie die Reise nicht mit einem Gutschein bezahlt haben, müssen Sie auch keinen Gutschein annehmen.
Muss ich den fälligen Restbetrag für meinen Pauschalurlaub im Juli bezahlen? Wir möchten lieber auf die Reise verzichten, wissen aber nicht, wie wir uns verhalten sollen.
Antwort: Wenn es für diesen Zeitraum noch keine Reisebeschränkungen für das Reiseziel gibt, kann die Reise stattfinden. Solange Sie daran festhalten möchten, müssen Sie auch Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und den Restbetrag bei Fälligkeit bezahlen. Wollen Sie dagegen auf die Reise verzichten, müssen Sie diese stornieren. Dabei werden gegebenenfalls Stornierungsgebühren fällig. Liegen zu diesem Zeitraum jedoch Reisewarnungen für Ihr Urlaubsziel vor, die dazu führen, dass der Reiseveranstalter seine Reiseleistungen nicht erfüllen kann, darf die Reise kostenfrei storniert werden und Sie erhalten Ihr Geld zurück.
Ute Bernhard, Fragen zum Verbraucherschutz
Mit Wirkung ab 1. Februar hatte ich im Januar einen Vertrag in einem Halleschen Fitnessstudio unterschrieben. Bis zur Zuspitzung der Ereignisse Mitte März habe ich dort auch regelmäßig trainiert. Dann blieb ich lieber zuhause und bald begann der Shutdown. Seit kurzem ist das Studio wieder geöffnet. Mir als Nierentransplantiertem ist das jedoch zu unsicher, ich nehme Immunsuppressiva. Meine Frage nach konkreten Schutzmaßnahmen vor Corona blieb vom Studio unbeantwortet. Dafür war man sich nicht zu schade, während des Shutdowns regelmäßig den Monatsbeitrag einzuziehen. Am liebsten würde ich sofort raus aus dem Vertrag, was natürlich nicht möglich ist. Ist es möglich, den Vertrag beitragsfrei ruhen zu lassen bis es einen Impfstoff gibt? Welche Optionen habe ich? Mir ist meine Gesundheit und die meines Spenderorgans wichtiger als das Training zwischen schwitzenden und keuchenden Menschen.
Antwort: Zu ihrer ersten Frage, ob der Vertrag ruhen kann, kommt es darauf an, welche Regelungen im Vertrag getroffen worden sind. Befindet sich in ihrem Vertrag keine Regelung, dann müssen beide Parteien den Vertrag erfüllen. Das würde für sie bedeuten, dass sie ihre Mitgliedsbeiträge weiterhin zahlen müssen, auch wenn sie derzeit nicht im Fitnessstudio trainieren. Das führt mich zu ihrer nächsten Frage, welche Optionen sie haben. Grundsätzlich könnte eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Gerade weil sie zu einer Risikogruppe gehören und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Januar und auch jetzt, nicht abzusehen ist, wie lange und welchen Verlauf die Pandemie noch nehmen wird, ist ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Hier müssen sie aber mit Widerstand des Betreibers rechnen. Für den Zeitraum als das Fitnessstudio geschlossen wurde, hat der Fitnessstudiobetreiber das Recht seinen Kunden einen Gutschein mit dem entsprechenden Geldwert auszustellen. Wenn sie den noch nicht erhalten haben, sollten sie bei dem Fitnessstudiobetreiber nachfragen.
Aufgrund von Schließungen der Studios war bis vor kurzem Sportaktivitäten nicht möglich. Ich teilte dem Inhaber schriftlich mit, dass ich für das nicht nutzen der Angebote im Verein meine Gebühren zurück erhalten möchte. Eine andere Lösung schloss ich schriftlich aus, wie bpsw. Angebote von Vergünstigungen beim späteren trainieren (Getränkekonto) oder eine Verlängerung des Vertrages für den Zeitraum, da mein Vertrag sowieso endete. Nun teilte man mir mit, dass eine Geldrückerstattung nicht erfolgen wird und nur eine kostenlose Verlängerung über den Vertragsverlaufs möglich ist. Ist dies rechtens?
Antwort: Es ist nachvollziehbar, dass sie keinen Gutschein oder keine Verlängerung, auch wenn sie kostenlos sei, des Vertrages haben wollen. Aber die Aussage des Betreibers trifft insofern zu, dass er ihnen, sofern ihr Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, den Betrag für den Zeitraum der Schließung derzeit nicht auszahlen muss. Der Hintergrund hierfür ist, dass seit dem 20. Mai eine neue Regelung in Kraft getreten ist. Der neu eingeführte Art. 240 § 5 EGBGB regelt, dass Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie dem Fitnessstudio berechtigt sind, dem Kunden einen Gutschein für den Ausfall oder für die Schließung auszustellen, anstatt den Betrag auszuzahlen. Den Gutschein können sie innerhalb ihrer Vertragslaufzeit verbrauchen oder nach dem 31.12.2021 auszahlen lassen. Worauf sie sich nicht einlassen müssen, ist, dass die Vertragslaufzeit entsprechend verlängert wird.
Darf ein Fitness-Studio ohne meine Einwilligung die Vertragslaufzeit verlängern? Zu dieser Frage möchte ich Ihnen folgende Fakten mitgeben:
(1) Am 06.09.2019 habe ich ein Vertrag mit einem Fitness-Studio über ein Jahr (laut Vertrag 52 Wochen) abgeschlossen. Die vertragliche Kündigungsfrist ist auf 12 Wochen festgelegt.
(2) Seit dem 18.03.2020 ist das Fitness-Studio geschlossen. Ende April wurde für den Zeitraum 20.03 bis 02.04.2020 letztmalig der Mitgliedsbeitrag eingezogen. Weitere Beiträge wurden bis heute nicht eingezogen.
(3) Das Fitnessstudio ist seit 18.Mai wieder geöffnet. Die laut Vertrag festgelegten Leistungen wie Sauna, Dusche, Wellness-Liege und freie Trainingszeiten können nicht angeboten werden.
(4) Aus verschiedenen Gründen (nicht nur Corona) habe ich den Vertrag zum 05.09.2020 fristgerecht gekündigt. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass eine Kündigung erst zum 05.11.2020 möglich sei. Die zwei Monate (April, Mai) der angeordneten Schließung verlängern die Vertragslaufzeit, um diese 2 Monate.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Fitness-Studios erhebliche Einbußen hinnehmen müssen, bin ich bereit bis zum 05.09.2020 in den nächsten 3 Monaten trotz eingeschränkter vertraglich festgelegter Leistungen den vollen Beitrag zu zahlen. Die Verlängerung des Vertrages bis zum 05.11.2020 ohne mein Einverständnis, empfinde ich aber als ungerecht. Muss ich eine solche Verlängerung hinnehmen?
Antwort: Vorab, Ihre Kündigung ist zum 05.09.2020 wirksam. In Ihrem Vertrag wurde eine Laufzeit vereinbart und die kann nicht einseitig verändert werden. Hierfür ist Ihre Zustimmung notwendig.
Auch mit der Einführung des Art 240 § 5 EGBGB hat sich diese Rechtslage nicht geändert. Die sog. „Gutscheinlösung“ besagt, dass für ausgefallene Veranstaltungen oder für die Schließung von Freizeiteinrichtungen wie dem Fitnessstudio, das Unternehmen einen Wertgutschein ausstellen kann, sofern der Verbraucher bereits geleistet hat. Hier hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die sich auf die Art der Auszahlung auswirkt, nicht jedoch auf andere Vertragsbestandteile wie der Vertragslaufzeit.
In meinem privaten und beruflichen Umfeld erhalte ich sehr viele Fragen zur Anzahl von Gruppen. Privat / Freizeit: Seit fünf Jahren wandere ich mit Wander-Interessierten unserer Stadt und Umgebung ein- bis zweimal im Monat in der nahen und weiteren Umgebung. Wir sind kein Verein, nur eine Gruppe mit dem gleichen Interesse, in der Natur zu wandern. Manchmal sind nur 7 Leute, manchmal auch 25 Leute mit auf Tour. Allen macht es Spaß, die meisten sind schon sehr betagte Wanderer, aber fitter als viele junge Leute heutzutage. Da ich von Anfang an mit der Organisation unserer Wanderungen betraut wurde, bekomme ich auch nun laufend Fragen von meinen Mitwanderern, wann und wie wir wieder starten könnten. Zumal ich auch noch im Bürger- und Gästeservice der Stadt tätig bin, nehmen alle an, dass ich die entsprechenden Informationen parat habe. Dies ist nicht der Fall! Leider! Wir bekommen zwar regelmäßig vom LTV Sachsen-Anhalt e.V. und dem Harzer Tourismusverband aktuelle Verordnungen, Ratschläge, Hinweise..., lesen diese auch mehrmals durch und schicken diese an unsere Partner weiter, aber einige Details sind darin schwer zu deuten. Ähnlich, wie bei der Wandergruppe, ist das Problem bei unserer Sportgruppe! In dieser trafen wir uns einmal wöchentlich zum Trainieren (Gymnastik). Bei schönem Wetter ging es raus auf den Sportplatz. Die Gruppe ist auch kein Verein, nur eine Gruppe Gleichgesinnter.
Die Fragen: Werden beide Gruppen nach der aktuellen wie neuen (ab 28.05.2020 wahrscheinlich gültig) Verordnung gleich behandelt wie Vereine, Organisationen und Parteien oder werden beide Gruppen den Anordnungen für Zusammenkünfte von privaten Personen untergeordnet? Wandergruppe: Wie viele Personen dürfen bei unserem monatlichen Treffen zur Wanderungs-Planung in einer Gaststätte zusammenkommen? Es ist wie eine Versammlung. // Wieviel Personen können an Wanderungen teilnehmen? Sportgruppe: Wie viele Personen dürfen in einem Raum und außerhalb, im Freien, zusammen trainieren?
Antwort: Grundsätzlich gilt nach §1 Absatz 1: Zusammenkünfte – ob im öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum - mit bis zu zehn Personen dürfen stattfinden. Bei Zusammenkünften mit maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern kann die Personenhöchstgrenze von 10 Personen auch überschritten werden. Zu den nahen Verwandten zählen Kinder, Eltern, (Ur-) Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten sowie Onkel und Tanten. Für die Wandergruppe, die als Gruppe durch die Wälder geht oder Vorbereitungsgespräche in Restaurants führt, gilt somit die 10-Personen-Regelung.
Für den Sportbetrieb auf Sportplätzen gilt nach § 8: Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Zustimmung des Trägers der Anlage unter folgenden Auflagen wieder möglich:
Wenn die Gymnastikgruppe beispielsweise aus 20 Personen besteht, ist auch eine Aufteilung in zwei 10-Personen-Gruppen möglich, die jeweils auf einer Seite des Sportplatzes ihr Übungsprogramm absolvieren. Eine Durchmischung der Gruppen darf hierbei aber nicht stattfinden.
Beruflich würde ich dringend wissen wollen (aktuell und nach dem 28.05.20), wie viele Personen an Stadt- und Museumsführungen gleichzeitig teilnehmen können.
Antwort: Auch hier gilt der oben angebrachte § 1 Absatz 1. Liegt nach § 1 Absatz 4 eine fachkundige Organisation vor, sind auch mehr als 10 Personen möglich. Eine fachkundige Organisation liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung hierfür ein Konzept erstellt hat, wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, das Führen der Kontaktlisten etc. sichergestellt werden soll.
Wir wohnen genau an der Grenze zu Thüringen. Tagestouristen ist es momentan noch nicht erlaubt nach Sachsen-Anhalt zu kommen. Leute fragen mich, ob sie über die Landesgrenze kommen und bei uns einkaufen können. Wie sieht es mit der Mundschutzpflicht aus? Ich erlebe hier in meinem Umfeld immer lockeren Umgang.
Antwort: Es gibt keine allgemeine Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt. Seit dem 23.04.2020 müssen aber Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc. (§ 3) sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften ihren Mund und ihre Nase bedecken (§ 7 Abs. 1). Hierdurch soll die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringert werden. Ausgenommen von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind folgende Personengruppen:
Wir haben im November 2019 geheiratet und wollten Ende August 2020 eine Art Nachfeier machen. Dazu haben wir auch schon eine Location gemietet und einen DJ gebucht. Zählt diese Feier dann als Hochzeit (mit max.100 Gästen) oder Familienfeier (mit maximal 20 Gästen)?
Ich habe eigentlich vor, im Juli zu heiraten Ab 28.05 sind ja Hochzeiten bis 100 Personen erlaubt. Aber jetzt bin ich etwas verunsichert, weil man in manchen Artikeln liest, dass dies nur für professionell geplante Hochzeiten gilt. Wir hatten vor mit ca. 40 Personen uns 2 Clubräume zu mieten und alles selber zu organisieren. Wie sieht es bei der Trauung aus, besteht da noch eine Maskenpflicht?
Antwort: Private Feiern im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis aus besonderen persönlichen Anlässen wie z. B. Hochzeit, Trauerfall, Geburtstag, Einschulung, Schulabschluss, Zeugnisübergabe oder Eintritt in den Ruhestand; die Zahl der Teilnehmenden ist hierbei auf 20 Personen begrenzt. Wenn eine private Feier fachkundig organisiert wird, können max. 100 Personen an der Feier teilnehmen; ab dem 01. Juli 2020 wird die Personenzahl auf 250 Personen erhöht.
Eine fachkundige Organisation liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung hierfür ein Konzept erstellt hat, wie die Vorgaben zum Mindestabstand, zum Führen von Kontaktlisten, zu Reinigungsstandards sichergestellt werden.
Die erstellende Person kann auch der Gastwirt oder ein Weddingplaner sein. Es ist ausreichend, wenn die Organisation durch eine oder mehrere Personen erfolgt, die üblicherweise im Rahmen ihrer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Tätigkeit zumindest gelegentlich derartige Veranstaltungen organisieren und sich daher wiederkehrend mit den jeweils geltenden Organisationsbedingungen auseinandersetzen müssen.
Der Veranstalter oder die Veranstalterin muss die Sicherstellung folgender Punkte in einem Konzept darlegen:
Es besteht keine Genehmigungspflicht für das Hygienekonzept, die zuständigen Gesundheitsbehörden dürfen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln jedoch prüfen. Das Miteinander-Tanzen ist auf den Personenkreis der Angehörigen eines anderen Hausstandes oder nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern begrenzt.
Ich verstehe die 20 Personen-Regelung ab 28.5.20 nicht. Darf ich mit 8 Freunden auf dem eigenen Grundstück grillen, wenn wir die Abstandsregelung einhalten? In Gaststätten sitzen doch auch viele Personen, die nicht verwandt sind, Hauptsache der Abstand wird eingehalten.
Antwort: Ja, das ist erlaubt. Auch hier greift §1 Absatz 1: Zusammenkünfte – ob im öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum - mit bis zu zehn Personen dürfen stattfinden. Bei Zusammenkünften mit maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern kann die Personenhöchstgrenze von 10 Personen auch überschritten werden. Zu den nahen Verwandten zählen Kinder, Eltern, (Ur-) Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten sowie Onkel und Tanten.
Ich blicke beim Anspruch auf Notbetreuung nicht mehr durch. Zu meiner Situation: ich bin alleinerziehend und befinde mich zur Zeit in einer Ausbildung zur Erzieherin. Wir gehen momentan einmal in der Woche zur Schule und haben sonst Onlineunterricht. Der Onlineunterricht gestaltet sich so, dass wir per Videochat in einem virtuellen Klassenzimmer sitzen. Der virtuelle Unterricht findet häufig bis zu 6 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten am Stück statt und ich muss währenddessen meine 4-jährige Tochter betreuen. Das ist schlichtweg unmöglich. Wenn ich tatsächlich in die Schule gehe, habe ich laut der Stadt Bad Dürrenberg (Träger der Kita meines Kindes) Anspruch auf Notbetreuung. Habe ich jedoch zu Hause virtuellen Unterricht, habe ich keinen Anspruch. Ist das so korrekt? Die Teilnahme am Onlineunterricht ist wichtig für meine Ausbildung und auch verpflichtend, aber ich kann mein Kind auch nicht in der langen Zeit unbeachtet lassen. Ich bin verzweifelt.
Antwort: Entsprechend § 14a haben wieder ab dem 2. Juni 2020 wieder alle Kinder Zugang zum eingeschränkten Regelbetrieb in den Kindertagesstätten.
Anonym: Ich habe nach einer Information von meinem Fitnessstudio aufgrund der derzeitigen Schließung rückwirkend die monatliche Beitragszahlung ausgesetzt. Nun wurde mir im Nachgang vom Fitnessstudio mitgeteilt, dass gemäß §313 BGB die Vertragslaufzeit um die ausgesetzten Monate verlängert wird. Ich hatte vor Corona bereits gekündigt.
Antwort: Sie müssen eine längere Laufzeit Ihres Vertrages nicht hinnehmen. Ihr Fitnessstudio kann sich nach unserer Auffassung nicht wie geschehen auf §313 BGB berufen, um die Vertragslaufzeit einseitig um die ausgesetzten Monate zu verlängern. Gemäß §4 Absatz 3 Nr. 12 der ab 04. Mai geltenden 5. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen Fitnessstudios weiterhin nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Dieses Verbot gilt nach §23 Absatz 3 der Verordnung zunächst bis zum 27. Mai. Solange Ihr Fitnessstudio auf Grund eines solchen Verbotes geschlossen werden muss, ist der Studiobetreiber von seiner Leistungspflicht befreit (§275 Absatz 1 BGB). Im Umkehrschluss müssen Sie für diesen Zeitraum keine Beiträge bezahlen (§326 Absatz 1 BGB) und können bereits dafür geleistete Beiträge zurückfordern (§326 Absatz 4 BGB).
Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios davon abweichend geregelt ist, dass bei Schließung des Fitnessstudios wegen "höherer Gewalt" die Beiträge dennoch zu entrichten sind, sind wir der Meinung, dass derartige Klauseln unwirksam sind (vgl. Urteil des LG Frankfurt vom 17.07.1997 – Az. 2/2 O 132/96).
Aus dem gleichen Grund verhindert die eingangs erläuterte gesetzlich vorgeschriebene Risikoverteilung in den §§275 und 326 BGB grundsätzlich einen Rückgriff auf §313 BGB. Nach der Ausnahmevorschrift des §313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss "Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend" verändert haben und einem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner eine unveränderte Vertragsdurchführung unzumutbar ist. Soweit man ausnahmsweise im Falle von Corona den §313 BGB für anwendbar hält, dürfte das unseres Erachtens nach aber nur dazu führen, dass der Vertrag in der Zeit, wenn das Fitnessstudio geschlossen bleibt, einfach (d.h. ohne eine Verlängerung) ruht. Das sollte insbesondere in Ihrem Fall gelten, da Sie nach der vor Corona-Zeiten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung bzw. nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit überhaupt kein Interesse mehr an der Leistungserbringung des Studios haben.
Aktueller Hinweis: Noch gelten Ihre hier geschilderten Rechte. Allerdings soll der Bundestag am 07. Mai über einen Gesetzentwurf abstimmen, der spezielle Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage anlässlich der Corona-Krise und insbesondere in Fällen wie dem Ihren Gutscheine statt einer Rückzahlung vorsieht.
Für weitergehende Fragen können Sie gern unser zusätzliches kostenloses Beratungsangebot in Anspruch nehmen und sich an unsere Hotline zu Problemen mit Stornierungen oder Kündigungen bei allen Verträgen für Reisen und aus dem Freizeitbereich unter der Telefonnummer 0345/2980363 wenden.
Gerlind B.: Mein Enkel und ich wollen am Samstag zur Trauerfeier meines Sohnes nach Sehmatal (Sachsen) mit dem Auto fahren. Wir dürfen unser Bundesland Sachsen-Anhalt nicht verlassen. Wie ist es in diesem Fall? Und falls wir fahren dürfen, was ist zu beachten?
Antwort: Zunächst mein herzliches Beileid. Speziell für den Fall einer Beerdigung und Trauerfeier sehen die Landesverordnungen Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen vor.
So sind Trauerfeiern in Sachsen-Anhalt laut § 1 Absatz 5 Nr. 4 und Absatz 6 der ab 04. Mai geltenden 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ausdrücklich vom Verbot, dass nicht mehr als fünf Personen zu öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen zusammenkommen dürfen, ausgenommen. Teilnehmen darf aber nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche sowie das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. Zudem muss ein Abstand von anderthalb Metern zwischen den Teilnehmenden gewahrt und eine Erfassung der anwesenden Personen zur Nachverfolgung durch die Gesundheitsämter sichergestellt werden.In Sachsen, wo Ihr Sohn beerdigt werden soll, ist es nach der neuen Sächsischen Corona Schutzverordnung (§ 3 Absatz 2 Nr. 3) vom 30.04.2020 hingegen nicht mehr als fünf Personen gestattet, zu einer Beerdigung und Trauerfeier zusammen zu kommen, wenn die Hygienevorschriften und Abstandsregeln eingehalten werden. Gegebenenfalls gelten darüber hinaus kommunale Sonderregelungen vor Ort.
Speziell für Fragen zu den Kontaktbeschränkungen hat das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ein Infotelefon unter der Rufnummer 0391/2564222 (von Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr sowie am Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 9 bis 15 Uhr) eingerichtet. Für Fragen zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung steht Ihnen dort eine Hotline des Landes unter 0800/1000214 zur Verfügung, die auch am Wochenende und an Feiertagen von 12 bis 18 Uhr besetzt ist.
Gunther H.: Wie viele Personen dürfen im Pkw mitfahren?
Antwort: Um die Übertragung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) in der Bevölkerung zu verringern, ist jeder Bürger angehalten, soziale Kontakte im privaten und öffentlichen Raum auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu haben die Bundesländer ausdifferenzierte Kontaktbeschränkungen mit Abstandsregelungen und Hygienevorschriften in Verordnungen erlassen. Was bedeuten diese Vorschriften im Hinblick auf Zusammenkünfte im privaten Bereich, wie in der Wohnung oder im privaten Auto?
In Sachsen-Anhalt gelten mit der neuen 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung weitere Lockerungen – die Zwei-Personen-Regel wurde aufgehoben. Genau heißt es jetzt in § 1 Absatz 1 Satz 1: „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als fünf Personen dürfen nicht stattfinden.“ Dieses Verbot gilt gemäß Satz „nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit in gerader Linie verwandten Personen“. Danach könnte man meinen, dass – sofern so viele Sitze für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind – fünf Personen im Auto sitzen können.
Juristen des ADAC sind allerdings der Auffassung, dass die in den Verordnungen im Weiteren enthaltenen Abstandsregelungen zur Minimierung des Infektionsrisikos auch im Auto Bestand haben. Da der Mindestabstand von anderthalb Metern im Auto nicht eingehalten werden kann, sollten weiterhin nur mit Personen desselben Hausstandes gemeinsam im privaten Auto gefahren werden. Dementsprechend sind nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Arbeitgeber u.a. angehalten, bei betrieblich erforderlichen Fahrten den Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken. Schützen Sie sich selbst und Ihre Mitbürger – halten Sie möglichst Abstand.
Thekla Mayerhofer, Fragen zu Familie, Erziehung und Schule
Meine Tochter geht auf eine Freie Sekundarschule der privaten Allgemeinbildendende Schulen und wir zahlen Schulgeld. Nun ist da ein Problem: Die Abschlussfahrt mussten wir wegen Corona stornieren, dafür gab es ja ein Schreiben vom Amt, welches eigentlich die Stornokosten übernehmen wollte. Doch uns werden die Stornogebühren nicht vom Land Sachsen-Anhalt gezahlt, da wir eine Privatschule sind, aber das Land hat es uns ja verboten und wollte es übernehmen! Bleiben wir nun darauf sitzen? Das sind für jeden Schüler fast 100 €. Eine andere Klasse hat einen Anwalt (Vater) eingesetzt und kämpft. Haben wir nicht auch Anrecht darauf, wenn Sachsen-Anhalt es verbietet oder gibt es da Unterschiede?
Antwort von Thekla Mayerhofer: Das Land zahlt! Ganz egal ob staatliche oder private Schule, das Land zahlt die Kosten, welche auf Grund Stornierung von Abschlussfahrten bedingt durch die Coronapandemie fällig werden. Diese Information geht aus einem Schreiben des Bildungsministers vom 24.4.2020 hervor. Dort heißt es explizit, dass die Regelung auch für die privaten Schulen gilt. Klassenfahrten, welche ins kommende Schuljahr verlegt werden können, sollen verschoben werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Abschlussfahrt handelt, greift diese Möglichkeit nicht. Entsprechend werden die Kosten seitens des Landes erstattet.
Das Enkelkind geht aufs Gymnasium, die Eltern zahlen Schulgeld. Nun ist der Unterricht ausgefallen, aber die Schule sagt, dass das Schulgeld weiter gezahlt werden müsse, weil Lehrer von zu Hause aus Hausaufgaben gestellt haben. Ist das rechtens, dass das Schulgeld trotz Unterrichtsausfall in voller Höhe gezahlt werden muss?
Antwort: Ja, es ist rechtens, dass das Schulgeld weitergezahlt werden muss. Vertraglich ist diese Zahlung des Schulgeldes festgelegt und der Schulträger ist auf die Fortzahlung angewiesen. Anders als viele Kommunen, welche an die Kindertagesstätten Ersatzzahlungen leisten, sodass diese Beiträge erstatten können, tut das Land dieses nicht. Freie Schulen müssen alle laufenden Kosten tragen. Eine staatliche Entschädigung bekommen sie dabei nicht. Des Weiteren muss ergänzt werden, dass der Unterricht nicht ersatzlos ausgefallen ist und die Schulpflicht ihrer Enkelin auch fortbesteht. Obgleich kein Präsenzunterricht in gewohnter Form stattgefunden hat, wurden seitens der Schule Bildungsangebote offeriert und Lernchancen eröffnet. Das sind erbrachte Leistungen und kein ersatzloser Ausfall des Unterrichts. Sollte sich aus der Fortzahlung des Schulgeldes eine finanzielle Notsituation ergeben, lässt sich mit Sicherheit eine individuelle Lösung finden.
Die Klassenfahrt meiner Tochter wurde aufgrund der Pandemie abgesagt. Ich habe den Betrag bereits in voller Höhe gezahlt. Nun weigert sich die Schule, die Rückzahlung zu veranlassen. Begründung: „Wir zahlen das Geld erst zurück, wenn wir vom Land die Stornogebühr für die Klassenfahrt zurückerhalten haben." Nun meine Frage: Ist das rechtens? Darf die Schule das Geld einfach einbehalten?
Antwort: Dass die Klassenfahrt Ihrer Tochter ausfallen muss, tut mir leid. Selbstverständlich ist es auch ärgerlich, sein Geld in diesem Fall nicht unmittelbar erstattet zu bekommen, insbesondere wenn es in diesen Zeiten ohnehin finanziell eng ist. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob es rechtens ist, dass die Schule das Geld vorerst einbehält. Allerdings sollte es möglich sein, zumindest einen Teilbetrag zurückzuzahlen und „nur“ die Stornierungsgebühr einzubehalten. Schulkonten haben in der Regel kein zusätzliches Kontingent, aus welchem sie unvorhersehbare Kosten, wie solche, erstatten können - zumal es nicht nur eine Klasse der jeweiligen Schule betreffen wird. Folglich kann die Schule den vollen Betrag nicht einfach erstatten und das Konto überziehen, sondern ist auf schnelle Hilfe oder Kulanz der Reiseveranstalter angewiesen.
Bernd R.: Im Februar hatte ich begonnen, in der Grundschule Bad Lauchstädt eine Lesepatenschaft zu übernehme. Ich hatte gehofft, einen Jungen aus der 2. Klasse bis zu den Sommerferien wenigstens soweit führen zu können, dass er in die nächste Klasse aufrücken könnte. Das ist ja nun leider nicht mehr so möglich. Die Klassenlehrerin will nach Lösungen suchen. Dennoch meine Frage: Welche Möglichkeiten sehen Sie, eine solche Lesepatenschaft ab wann und unter welchen Rahmenbedingungen fortzuführen? Ich bin 74 Jahre alt, gehöre also zu der sog. Risikogruppe.
Antwort: Vielen Dank für Ihr Engagement! Auch in diesen besonderen Zeiten ist Begleitung und Unterstützung dieser Art wichtig - vielleicht wichtiger denn je. Umso erfreulicher ist, dass Sie nach Lösungen für sich und Ihren Schützling suchen. Wäre es eine Option sich draußen, beispielsweise im Park, zu treffen? Gibt es hier Bänke, die weit genug auseinander stehen oder könnte man mit einem Klappstuhl eine gute Entfernung schaffen? Dann wäre es doch möglich, die gemeinsame Lesezeit ab sofort an der frischen Luft zu verbringen. Die Lesetexte könnten durch die Schule kopiert werden, sodass sie beide ein Exemplar haben. Sollten Bilder wichtig sein, funktioniert es vielleicht mit einem Buch auf einem Notenständer in Ihrer Mitte.
Falls das gemeinsame Lesen mit circa zwei Meter Distanz von Texten nicht (gut) funktionieren sollte, können Sie dem Zweitklässler auch etwas sehr Gutes tun, indem Sie ihm „nur“ vorlesen und zu literarischen Gesprächen anregen. Auch das ist viel Wert und geht sicher unkompliziert draußen, eventuell auch auf dem Schulhof. Danke, dass Sie ihr „Lesepatenkind“ nicht im Stich lassen, sich kümmern und für es da sein wollen!
Markus Behrens, Fragen zu Hartz IV und ALG II
Was ändert sich an meinem Arbeitslosengeld?
Antwort: Am Arbeitslosengeld hat sich grundsätzlich nichts geändert. Anspruchsvoraussetzungen, Antrag, Berechnung und Auszahlung sind unverändert geblieben. Was seit der Corona-Krise neu ist: Unser Service hat sich angepasst. Denn wegen der Schutzmaßnahmen bleiben die Arbeitsagenturen und Jobcenter für den persönlichen Kontakt grundsätzlich erst einmal geschlossen. Deshalb reicht es derzeit aus, sich telefonisch arbeitslos zu melden. Die kostenlose Servicerufnummer lautet 0800/4555500. Den Antrag auf Arbeitslosengeld können Sie online stellen. Außerdem bieten wir auf Youtube inzwischen viele Erklär-Videos an. Dort zeigen wir Schritt für Schritt, wie Sie ganz bequem von zu Hause aus, unsere Leistungen beantragen. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie nicht wie bisher persönlich vorsprechen. Sie müssen sich also keine Sorgen um Rechtsfolgen oder Sanktionen machen. Alle Informationen finden Sie auf www.arbeitsagentur.de oder bei Youtube unter https://www.youtube.com/user/Arbeitsagentur. Die Bundesregierung plant noch eine weitere Änderung für die Menschen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I zwischen dem 01. Mai und dem 31. Dezember enden würde. Wer es aus diesem Personenkreis aufgrund der aktuell angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht schafft, nach Ende seines Anspruchs sofort eine neue Beschäftigung aufzunehmen, für den verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei weitere Monate. Dafür soll man auch keinen neuen Antrag stellen müssen. Die Verlängerung läuft dann automatisch. Diese Änderung soll Mitte Mai in Kraft treten.
Was wird finanziell an Unterstützung für die zahlreichen Minijobber getan? Ein nicht unerheblicher Teil ist ja auch ohne Arbeit.
Antwort: Minijobber sind grundsätzlich vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Sie können aber zum Beispiel, wenn es noch nicht der Fall ist, Leistungen der Grundsicherung (SGB II) beantragen. Oft ist es aber so, dass viele Minijobber bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen, da der Minijob oftmals nicht zur Sicherung des Lebensunterhalt ausreicht. Bei entsprechender Mitteilung an das Jobcenter über den Wegfall des Minijobs, werden die Leistungen angepasst. Sofern durch den Wegfall des Minijobs erstmalig Leistungen nach dem SGB II beantragt werden müssen, gilt auch hier die Prüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Höhe des Familieneinkommens, etc).
Ich bin Hartz-4-Empfänger. Durch das Home Schooling von zwei Kindern ist eine finanzielle Zusatzbelastung entstanden. Der Grund: Vielfaches Ausdrucken von Arbeitsblättern und das Gestalten von Lapbooks und Plakaten, die für die Erledigung der Aufgaben benötigt wurden. Gibt es die Möglichkeit einer einmaligen Hilfe?
Antwort: Mit dem Sozialschutzpaket wurden bisher keine Änderungen am § 21 Abs. 6 SGB II, der sogenannte Mehrbedarfe geregelt, vorgenommen oder ein ergänzender Tatbestand hinsichtlich möglicher schulischer Sonderbedarfe eingeführt. Für einen Mehrbedarf ist also weiterhin ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf Voraussetzung. Für die Übernahme von erhöhten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der temporären Schließung der Schulen entstehen, gibt es deshalb im SGB II leider keine Rechtsgrundlage.
Ellen Schultz, Fragen zum Mietrecht
Ich habe eine kleine, vermietete Eigentumswohnung. Der Mieter zahlt seit zwei Monaten keine Miete mehr. Auch sind zwei Monatsmieten aus 2019 noch offen. Er reagiert nicht auf Anrufe, Nachrichten und ein persönliches Antreffen ist auch nicht möglich. Er scheint sich nicht mehr in der Wohnung aufzuhalten, überfüllter Briefkasten. Mahnungen, fristlose Kündigung, Herausgabe des Eigentums und Widerruf der weiteren Nutzung meiner Eigentumswohnung ist alles schriftlich erfolgt - ohne Reaktion. Kann ich mein Eigentum wieder in meinen Besitz bringen und etwa die Schlösser tauschen? Ich benötige Mieteinnahmen, um in der jetzigen Situation die Raten und das Hausgeld zu zahlen. Die Gebühren beim Amtsgericht sind durch mich zur aktuellen Zeit nicht zahlbar.
Antwort: Eine sehr ärgerliche Situation und in der Tat sollte auch schnell gehandelt werden. Aber wir können nur raten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen oder selbst gerichtlich vorzugehen, auch wenn dies zunächst Kosten verursacht. Sie sind nicht befugt, einfach die Wohnung zu öffnen bzw. diese bei Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen zu betreten. Es müsste schon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit als Ausnahmetatbestand vorliegen. Dies scheint jedoch nicht gegeben. Ohne einen vollstreckbaren Titel kommen Sie nicht weiter, ggf. machen sie sich selbst noch strafbar (Hausfriedensbruch).
