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Wo gilt "rechts vor links" nicht?

07.02.2017, 04:00
Ist die rechts einmündende Straße ein verkehrsberuhigter Bereich, dann gilt nicht „rechts vor links”. Stattdessen muss ein Auto, das aus diesem Bereich kommt, Vorfahrt beachten. Foto: Jens Kalaene
Ist die rechts einmündende Straße ein verkehrsberuhigter Bereich, dann gilt nicht „rechts vor links”. Stattdessen muss ein Auto, das aus diesem Bereich kommt, Vorfahrt beachten. Foto: Jens Kalaene dpa-Zentralbild

Essen - Wird die Vorfahrt nicht durch Ampeln oder Verkehrsschilder geregelt, gilt auf Deutschlands Straßen bei Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich „rechts vor links”. Das regelt die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 8. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, erklärt der Tüv Nord.

Die Regel „rechts vor links” gilt zum Beispiel nicht, wenn die rechts einmündende Straße ein Feld- oder Waldweg ist, die einmündende Straße ein verkehrsberuhigter Bereich ist oder ein Fahrzeug aus einer Grundstückseinfahrt kommt.

Wer vom Fahrbahnrand aus oder über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, muss anderen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Auch hier ist „rechts vor links” außer Kraft gesetzt. (dpa/tmn)