Tatütata - Platz da! Wer beim Unfall mit Einsatzfahrzeug haftet
Einsatzfahrzeugen etwa von Polizei oder Feuerwehr werden in bestimmten Situationen Sonderrechte eingeräumt - alle müssen vorsichtig sein. Doch wer haftet, wenn’s trotzdem knallt?
Berlin - Setzen Einsatzfahrzeuge Blaulicht und Sirene zusammen ein, haben sie Sonderrechte auf der Straße. Ihnen ist dann zum Beispiel Vorfahrt zu gewähren, informiert der Auto Club Europa (ACE) mit Verweis auf die Straßenverkehrsordnung (StVO). Wird keines oder nur eines der zwei Signale verwendet, gelten keine Sonderrechte.
Kommt es bei einem solchen Einsatz zu einem Unfall, ist aber nicht automatisch der Unfallgegner schuld. Das wird laut ACE immer individuell entschieden. Allerdings liegt die Beweislast in der Regel beim Fahrer vom zivilen Fahrzeug. Entsteht beispielsweise beim reinen Ausweichen ein Schaden am eigenen Auto, werde geprüft, ob es nicht auch eine Möglichkeit gegeben hätte, das ohne Unfall hinzubekommen.
Wer durch unachtsames Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt, dürfte in der Regel haftbar gemacht werden. Alle Verkehrsteilnehmenden seien aufgefordert, Einsatzfahrzeugen besonders vorsichtig auszuweichen. Stoßen dagegen zwei Ausweichende zusammen, dürfte die Schuld in der Regel hälftig geteilt werden, so der ACE.
Dennoch: Trotzdem Fahrerinnen von Einsatzfahrzeugen teils von der StVO befreit sind, unterliegen sie einer gesonderten Sorgfaltspflicht. Auch im Notfall müssten Schädigungen anderer im Verkehr vermieden werden. Passiert ein Rettungswagen beispielsweise unvorsichtig die Kreuzung, kann dessen Fahrer haftbar gemacht werden, weil er den Unfall verschuldet hat, so der ACE.