Stoppen durchsuchen Stoppen durchsuchen: Was die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht darf

Köln/Halle/Berlin - „Es gibt klare Regeln, die festlegen, was Polizisten während einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen. Dazu zählen die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers", erläutert Mathias Voigt, Rechtsanwalt und Vorsitzender des Verbands für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. (VFBV).
Doch wie sieht es aus mit einer Durchsuchung des Autos? „Im repressiven Bereich – also zur Verfolgung von Straftaten – wäre dies grundsätzlich nur bei Gefahr in Verzug möglich, kann aber praktisch nicht vorkommen, da hier das geschützte Rechtsgut gegenüber der Eigentumsverletzung die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllen kann“, erklärt Sammy Urcun, Vertrauensanwalt des Auto Club Europa (ACE).
Der Blick in den Kofferraum, in das Handschuhfach oder gar in mitgeführte Gepäckstücke ist Polizisten bei einer einfachen Verkehrskontrolle ohne Durchsuchungsbefehl also nicht erlaubt!
Der Atemtest ist keine Pflicht
Vor allem in der fünften Jahreszeit macht die Polizei verstärkt Jagd auf Promillesünder hinterm Steuer. Was viele Autofahrern nicht wissen ist, dass sie Atemalkohol- oder Drogenschnelltests grundsätzlich ablehnen dürfen. In einem Strafverfahren vor Gericht hätten diese Tests ohnehin keine Beweiskraft.
„Nicht der Atemalkoholwert ist nach der aktuellen Gesetzeslage entscheidend, sondern der Blutalkoholwert. Drogenschnelltests wiederum weisen erhebliche Fehlerquellen auf, wodurch die Ergebnisse zu ungenau sind, um vor Gericht Bestand zu haben. Selbst der Genuss von Mohnkuchen kann zu einem positiven Drogentest führen. Daher ist auch bei Drogen nur der Blutwert relevant“, erklärt Voigt.
Blutabnahme ohne Beschluss ist Körperverletzung
Wenn Verkehrsteilnehmer den Atemalkohol- oder Drogentest verweigern, müssen die Polizisten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen. Doch auch dafür brauchen sie einen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss. Diesen müssen die Beamten zunächst immer anfordern.
Nur wenn sie keinen Richter oder Staatsanwalt erreichen und Gefahr in Verzug besteht, dürfen sie ohne den Beschluss legal Blut abnehmen. Wichtig: Es müssen konkrete Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegen! Das ist beispielsweise der Fall, wenn Drogenspürhunde angeschlagen haben, der Fahrer eine Alkoholfahne hat oder es im Fahrzeug nach Drogen riecht.
Bei einer Blutabnahme ohne richterlichen Beschluss oder ohne Gefahr in Verzug machen sich Polizeibeamte der Körperverletzung im Amt strafbar.
Weitere Irrtümer in unserer Bilderstrecke
Durchsuchungsprotokoll, Name und Dienstnummer
Der VFBV empfiehlt Verkehrsteilnehmern Drogen- oder Atemalkoholtests nur dann zuzustimmen, wenn sie sicher sind, dass diese hundertprozentig negativ ausfallen. Ansonsten ist der Führerschein fast immer in Gefahr. Schon die Benutzung von Mundwasser kann dazu führen, dass das Gerät einen erhöhten Promillewert feststellt.
Wenn die Polizei den Wagen durchsucht, sollten Autofahrer auf ein Durchsuchungsprotokoll bestehen. In diesem muss die Polizei festhalten, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Durchsuchung stattfindet. Dieses Protokoll bietet Verkehrsteilnehmern später die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Polizisten einzulegen.
Wichtig: Autofahrer haben außerdem das Recht den Dienstausweis der Beamten zu verlangen und deren Dienstnummer oder Namen zu notieren.
Viele Autofahrer denken fälschlicherweise, die Polizei dürfe sie zum Alkoholtest zwingen. Sehen Sie hier weitere Irrtümer in unserer Bilderstrecke.

