Schäden Kosten Schäden Kosten: Welche Rechte habe ich wenn das Auto abgeschleppt wird?
Wurde Ihr Auto im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt und dabei beschädigt, haftet sie auch für Schäden, erklärt Frank Mauelshagen, Kfz- Experte von der Versicherung Ergo. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2014 ist dafür nicht mehr das von der Behörde beauftragte Abschleppunternehmen verantwortlich. Dieses handelt in solchen Fällen „hoheitlich" und kann deshalb nicht auf Schadenersatz verklagt werden.
Autofahrer sollten sich bei Schäden also direkt an die Behörde wenden. Am besten überprüfen Sie Ihr Fahrzeug gleich beim Abholen auf Beschädigungen. Achten Sie auf die Felgen, Lackschäden durch Haltebänder und Reifenschäden. Bei Fahrzeugen, die auf einer Abschleppachse fixiert und mit einer rollenden Achse abgeschleppt werden, können Beschädigungen an Getriebe oder Lenkung auftreten.
Wichtig: Holen Sie das abgeschleppte Fahrzeug nicht ohne Zeugen ab! Auch Fotos des Schadens sind für die Anzeige hilfreich.
Ordnungsgemäß geparkt und trotzdem abgeschleppt
Selbst ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf in manchen Fällen abgeschleppt werden. Das kann passieren, wenn eine Baustelle eingerichtet wird. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein.
Muss man den Abschleppwagen immer zahlen?
Die Anfahrtskosten eines Abschleppwagens hat ein Falschparker auch dann zu übernehmen, wenn dieser ein anderes Auto abschleppt, anstatt leer zurückzufahren. Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestanden und wies die Klage eines Autofahrers ab, der wegen eines Bußgeldes klagte (Az. 14 K 8743/13).
Der Fahrer parkte seinen Wagen längere Zeit im eingeschränkten Halteverbot, sodass die Verkehrsüberwachung bereits Beschwerden erhielt. Die Politesse forderte daher auch den Abschleppwagen an. Bevor dieser aber eintraf, kehrte der Parksünder zu seinem Wagen zurück und fuhr davon. Die Behörde stellte ihm daraufhin die Leerfahrt des Abschleppers in Höhe von 60 Euro sowie 30 Euro Verwaltungskosten in Rechnung.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ließ die Argumente des klagenden Falschparkers nicht gelten. Denn wer faktisch im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt parkt, kann abgeschleppt werden, stellt das Gericht klar. Für eine Stornierung sei es außerdem ohnehin zu spät gewesen. Und da der Abschleppwagen tatsächlich anrücken musste, können auch Kosten für eine Leerfahrt berechnet werden. Dass ein Folgeauftrag wahrgenommen wurde, ist dafür unerheblich, so das Gericht.
Ausnahme: Die Behörde darf von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und effektiv keine Kosten entstünden.
Wird am Taxistand abgeschleppt?
Wer sein Fahrzeug auf einer Taxihaltestelle parkt, darf sich nicht beschweren, wenn sein Auto abgeschleppt wird. Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestanden (Az. 14 K 3550/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, parkte ein Autofahrer seinen Wagen auf einer Taxihaltestelle, die mit einem absoluten Halteverbot beschildert ist. Etwa zehn Minuten später kam auch schon der Abschleppdienst und nahm den Wagen mit. Damit er ihn vom Hof der Abschleppfirma abholen durfte, musste der Mann 143 Euro zahlen. Außerdem hat er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 62 Euro erhalten.
Das wollte der Parksünder klagte gegen den Gebührenbescheid. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Gebührenbescheid sei berechtigt, da der Kläger sein Fahrzeug eindeutig ordnungswidrig auf einem Taxistand abgestellt hat. Daher sei auch die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden.
Gibt es eine Kosten-Obergrenze?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Abschleppdiensten in privatem Auftrag Grenzen für die Berechnung ihrer Forderungen an Falschparker gezogen. Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem „verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe.
Im konkreten Fall wehrte sich ein Autofahrer aus Windach bei Landsberg am Lech gegen den Abschleppdienst Parkräume KG, der 250 Euro für die Mitteilung verlangte, an welchen Ort das Fahrzeug verlegt wurde. Beide Seiten hatten Revision eingelegt gegen ein Urteil des Landgerichts München vom August 2013, das die zulässige Forderung mit 175 Euro angesetzt hatte. Für diesen Betrag gebe es keine Schätzungsgrundlage, sagte Stresemann.
Der für Grundstücksfragen zuständige V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts auf. Dort muss die Forderung des Abschleppdienstes nun neu geprüft werden. (mit Material von Ampnet/dpp/rk)