Rechts vor links Rechts vor links: Welche Verkehrsregeln gelten auf Parkplätzen?

Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Also auf Straßen aller Art, aber auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO" aufgestellt ist oder fehlt!
In der Rechtsprechung der vergangenen Jahre hat sich jedoch ein Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen herauskristallisiert. Gerichte behandeln Parkplätze nicht wie Straßen, es gelten andere Grundsätze. Der Hauptunterschied: Ein Parkplatz dient vor allem dem ruhenden Verkehr. Daher müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders den Paragraphen 1 der StVO berücksichtigen. Dieser fordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Welches Tempo ist erlaubt?
Als angemessenes Tempo auf Parkplätzen sehen die Gerichte meist die Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h an. Zudem ist ständige Bremsbereitschaft erforderlich. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß - insbesondere beim rückwärts Ausparken.
Wer ein- oder ausparkt, muss bedenken, dass auch andere Autofahrer gerade ein- oder ausparken. Daher sollten Verkehrsteilnehmer jederzeit bereit sein, den Parkvorgangs zu unterbrechen und abzuwarten, damit kein Unfall geschieht.
Nicht immer rechts vor links
Wichtig! Fahrspuren auf einem Parkplatz werden nicht wie Verkehrsstraßen mit entsprechenden Vorfahrtsregeln behandelt - sie dienen ausschließlich der Suche von Parkbuchten. Daher genießen von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge generell keine Vorfahrt.
Das bekannte „rechts vor links" greift nach Ansicht einiger Gerichte bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Das bedeutet, das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz unterscheidet sich deutlich von den Abstellplätzen.
Auf Falschfahrer gefasst sein
Dennoch betonte das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung, dass auch markierte Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen - deshalb können sich Autofahrer nicht auf die üblichen Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links" verlassen. Sie müssen immer das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigungspflicht beachten.
Und auch, wenn die Fahrbahnen mit Pfeilen versehen sind: Autofahrer müssen jederzeit mit „Falschfahrern" rechnen, denn: Die Pfeile sind lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung. Auch auf der vermeintlichen „Hauptfahrbahn" besteht kein Vorfahrtsrecht.
Hier gilt die StVO nicht
Auf privaten Parkplätzen – zum Beispiel von Vereinen – gilt die StVO grundsätzlich nicht. Daran ändert auch ein aufgestelltes Schild "Hier gilt die StVO" nichts. Der Besitzer des Parkplatzes kann für die Nutzer eigene Verkehrsregeln festlegen. Diese müssen zudem nicht einmal rechtlich verbindlich sein (dpp, dmn).
Parken, abbiegen, überholen – sehen Sie hier die Irrtümer der Autofahrer.


