Parkunfälle vermeiden Parkunfälle vermeiden: Handbremse anziehen reicht nicht

Wer sein Auto abstellt, muss es laut Straßenverkehrsordnung es mittels Handbremse und durch Einlegen eines Ganges zweifach sichern. Das gilt insbesondere auf einer abschüssigen Straße, wo die Gefahr eines eigenständigen Wegrollens des Wagens besonders groß ist. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestanden (Az. 5 LA 50/12).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um das grob fahrlässige Verhalten eines Beamten. Nachdem sein Dienstwagen sich selbständig gemacht und einen Unfall verursacht hatte, gab der Beamte in der Schadensmeldung lediglich an, er habe die Handbremse angezogen. Daraufhin warf ihm sein Dienstherr grobe Fahrlässigkeit vor und machte ihn voll haftbar für die Schäden des Unfalls.
Doppelt gesichert hält besser
Der Lüneburger Richterspruch bestätigt: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht tut, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste – dass beim Abstellen des Autos sicherheitshalber sowohl die Bremse anzuziehen als auch einen Gang einzulegen ist.
Zwar erwiderte der Beamte, es sei ja nicht nachgewiesen, dass er die erforderliche doppelte Sicherung unterlassen habe. Die Richter werteten das aber als reine Schutzbehauptung. Laut Gericht spricht die Lebenserfahrung entscheidend gegen die Annahme, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei korrekter Betätigung und ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt gleichzeitig versagen würden.
Parken am Hang bedarf besonderer Sorgfalt
Ein ähnliches Urteil fällte vor einigen Jahren das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 19 U 127/07). In dem damaligen Fall weigerte sich eine Versicherung für Schäden an einem Auto aufzukommen, das sich am Hang verselbständigt hatte. Der Fahrer klagte, blieb aber auf seinem Schaden sitzen.
Er hatte nur die Handbremse angezogen und damit laut Gericht grob fahrlässig gehandelt. Unerheblich sei, dass der Kläger den Gang angeblich nur versehentlich nicht eingelegt hatte. Beim Parken an einer abschüssigen Stelle dürfe eine besondere Sorgfalt erwartet werden, so die Richter. (ampnet, dmn, dpa)
Handbremse vergessen, Gang nicht eingelegt, oder auch ein letzter unabsichtlicher Tritt aufs Gaspedal in der Parklücke – die Liste der typischen Missgeschicke beim Einparken ließe sich noch fortsetzen. Sehen sie hier die skurrilen Parkpositionen, in denen Autos nach Einpark-Unfällen landen.