MZ-Leserforum - Thema: Führerschein MZ-Leserforum - Thema: Führerschein: Dokumente der DDR gelten weiter
Halle/MZ. - Jürgen K., Zeitz: Ich habe noch einen alten DDR-Pkw-Führerschein. Gilt der noch oder besteht eine Umtauschpflicht?
Antwort: Die alten grauen oder rosa DDR-Führerscheine gelten nach wie vor. Eine Umtauschpflicht besteht nur für die Klasse Lkw ab dem 50. Lebensjahr. Wenn Sie aber oft in andere Länder reisen, sollten Sie einen Umtausch in Erwägung ziehen. Obwohl auch die DDR-Führerscheine im Ausland gültig sind, kommt es hin und wieder vor, dass Beamte Schwierigkeiten machen.
Günter F., Eisleben: Ich will meinen DDR-Führerschein in eine EU-Führerscheinkarte umtauschen. Wie geht das?
Antwort: Sie stellen bei der Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz einen entsprechenden Antrag. Mitbringen sollten Sie Ihren alten Original-Führerschein (wenn dieser nicht am Hauptwohnsitz ausgestellt wurde, noch einen Auszug aus der Führerscheinkartei), ein kontrastreiches Passbild und den Personalausweis. Der neue Führerschein kostet 24 Euro und ist meist nach vier Wochen abholbereit.
Karin G., Halle: Kann ich mit meinem alten DDR-Mopedschein aus dem Jahr 1973 heute noch fahren?
Antwort: Ja, mit vor 1980 erteilten Mopedfahrerlaubnissen können Sie ganz normale Mopeds, Leichtkrafträder bis 125 Kubik Hubraum und elf Kilowatt Leistung, Traktor bis 32 km / h Höchstgeschwindigkeit sowie Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km / h oder von 50 Kubik Hubraum fahren.
Wolfram Z., Zeitz: Ich bin 68 Jahre alt, habe noch den DDR-Führerschein mit allen Klassen. Behalte ich die, wenn ich umtausche?
Antwort: Ja, bis auf die Berechtigung zum Führen von Lkw behalten Sie alle anderen Klassen. Die Erlaubnis zum Führen eines Lkw wird über Fünfzigjährigen nur noch erteilt beziehungsweise verlängert, wenn sie ein ärztliches Gutachten und ein augenärztliches Zeugnis einreichen. Ansonsten ist eine erneute Prüfung in der Klasse C und CE nötig.
Günter F., Sangerhausen: Wie oft darf man ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ablegen? Bei mir sind bereits zwei negativ ausgefallen.
Antwort: Die Begutachtungen können Sie so oft Sie wollen ablegen. Es gibt keine Begrenzung. Sie sollten sich aber bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde erkundigen, welche Aspekte zur Ablehnung geführt haben. Das ist insofern sinnvoll, als Sie sich dann gezielt auf eine neue Begutachtung, die positiv ausfallen soll, vorbereiten können. Letztlich ist das für Sie auch eine Kostenfrage.
Grit L., Hettstedt: Im vergangenem Jahr habe ich erstmalig eine Pkw-Fahrerlaubnis gemacht. Bin ich noch in der Probezeit?
Antwort: Jeder, der zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B erhält, hat vom Zeitpunkt der Erteilung an eine zweijährige Probezeit, die auch für Sie noch gilt.
Peter H., Halle: Muss die MPU-Begutachtung nach den neuen gesetzlichen EU-Regeln nicht wegfallen?
Antwort: Nein, im Gegenteil. Zur Gesetzeslage: Seit dem 1. Januar 1999 gibt es ein EU-einheitliches Recht auch in Sachen Fahrerlaubnis. Die Paragraphen elf bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung regeln die Eignungen hinsichtlich der Fahrerlaubnis und die Aspekte, wodurch sie in Zweifel gezogen werden können. Jeder Mitgliedsstaat hat die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach dem neuen Recht sind die MPU-Regeln sogar noch verschärft worden - ein MPU-Gutachten ist jetzt zum Beispiel schon bei der ersten aktenkundigen Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut zwingend vorgeschrieben.
Jörg S., Landkreis Anhalt-Zerbst: Mir ist vor elf Jahren die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Wie komme ich jetzt zu einer neuen? Muss ich eine MPU befürchten?
Antwort: Trunkenheitsdelikte ab Rechtskraft des Strafbefehls verjähren nach zehn Jahren. Sie können bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, ohne eine MPU befürchten zu müssen. Voraussetzung ist, dass zwischendurch nicht andere Eignungszweifel bekannt geworden sind, zum Beispiel durch ein negatives MPU-Gutachten. Nach elf Jahren müssten Sie allerdings auf jeden Fall erneut eine theoretische und eine praktische Fahrprüfung ablegen.
Gernot W., Halle: Ich habe nach einer Trunkenheitsfahrt einen Strafbefehl erhalten, der Führerschein ist für ein Jahr weg. Mehr steht aber nicht im Strafbefehl. Wann kriege ich den Führerschein wieder? Muss ich zur MPU?
Antwort: Den Führerschein kriegen Sie nicht automatisch wieder. Auch nicht nach dem einen Jahr. Sie sollten etwa ein Vierteljahr vor Ablauf der Sperrfrist zu Ihrer Fahrerlaubnisbehörde gehen und die Neuerteilung beantragen. Dort wird man Ihnen auch sagen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, also etwa, ob ein MPU-Gutachten beizubringen ist.
Vera B., Halle: Ich hatte bei einem Unfall 0,78 Promille. Die Polizei fragte mich, ob ich den Führerschein sicherstellen lassen will oder ob sie ihn beschlagnahmen soll. Was ist da der Unterschied?
Antwort: Auf jeden Fall sind Sie den Führerschein erst einmal los. Bei einer Sicherstellung geben Sie das Papier freiwillig raus, bei der Beschlagnahmung werden Sie dazu gezwungen.
Melanie T., Halle: Ich bin noch in der Probezeit und habe gehört, dass für mich die Promille-Grenze 0,3 gilt. Ist das so?
Antwort: Nein, dazu gibt es zwar Überlegungen, aber die sind noch nicht gesetzlich verankert. Ab 0,3 Promille gilt man als relativ fahruntüchtig und kann bei Auffälligkeiten belangt werden. In Deutschland gilt für alle die 0,5 Promille-Grenze.
Harald H., Weißenfels: Ich bin auf dem Fahrrad mit 2,2 Promille erwischt worden, musste eine saftige Geldstrafe zahlen, bekam Punkte in Flensburg und obendrein wurde mir auch noch der Pkw-Führerschein entzogen, ich soll zur MPU. Ist das rechtens?
Antwort: Ja, denn infolge der Verkehrsgefährdung hat Ihnen das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Bei Neubeantragung einer Fahrerlaubnis müssen Sie nach einer Alkoholfahrt - egal, mit welchen Fahrzeug - Ihre Eignung mit einem MPU-Gutachten nachweisen.
Gert Sch., Dessau: Wie verjähren Flensburg-Punkte und wie verhält es sich damit, wenn zudem noch ein Straftatbestand vorliegt?
Antwort: Punkte aus Ordnungswidrigkeiten verjähren ab Rechtskraft nach zwei Jahren, wenn keine neuen dazu kommen. Verkehrsstraftaten verjähren ab der ersten Entscheidung nach fünf Jahren, Alkoholtatbestände erst nach zehn Jahren. Liegen ein Straftatbestand und Punkte aus Ordnungswidrigkeiten vor, verjähren die Punkte aus Ordnungswidrigkeiten erst nach fünf Jahren.
Peter G., Wittenberg: Nach einer Alkoholfahrt war mir der Führerschein entzogen worden. Jetzt, nach anderthalb Jahren, habe ich ihn wieder. Heißt das, dass sämtliche Punkte in Flensburg gelöscht sind?
Antwort: Ja, mit der Entziehung der Fahrerlaubnis werden die Punkte gelöscht, die Eintragungen bleiben jedoch. Die Tilgung der Eintragungen verläuft wie üblich nach Zeitablauf.
Petra D., Dessau: Kann man in Sachsen-Anhalt den Führerschein schon mit 17 machen?
Antwort: Die Fahrschule in Angriff nehmen können Sie mit 17. Der Führerschein wird Ihnen in Sachsen-Anhalt aber frühestens am 18. Geburtstag ausgehändigt.
Katarina H., Wittenberg: In meiner Fahrerlaubnis steht, dass ich nur mit Brille fahren darf. Jetzt habe ich mir die Augen operieren lassen und kann wieder hundertprozentig ohne Brille sehen. Muss ich den Führerschein tatsächlich ändern lassen?
Antwort: Ja, das sollten Sie unbedingt tun, denn anderenfalls wird man bei einer Verkehrskontrolle auf der Brille bestehen. Zur Änderung Ihres Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde müssten Sie einen aktuellen Sehtest mitnehmen.
Katrin T., Bitterfeld: Ich habe Fahrverbot bekommen, muss den Führerschein in Leipzig hinterlegen. Kann ich den auch an meinem Wohnort abgeben?
Antwort: Da müssten Sie bei der dortigen Bußgeldstelle nachfragen; das wird von Ort zu Ort unterschiedlich gehandhabt. Am einfachsten ist es, den Führerschein per Einschreiben und mit Rückschein an die Stelle zu schicken, die das Fahrverbot ausgesprochen hat.
Renate W., Halle: Mein Mann ist Jordanier, lebt dauerhaft in Deutschland. Kann er seinen Führerschein umtauschen?
Antwort: Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern berechtigen bei ständigem Wohnsitz in Deutschland generell nur ein halbes Jahr zum Führen von Kraftfahrzeugen. Beim Umtausch gibt es Unterschiede. Während bei einigen Ländern einfach umgeschrieben wird, ist für Bürger bestimmter Staaten das Ablegen von Prüfungen vorgeschrieben. Bei Führerscheinen aus Jordanien müssen die Prüfungen erneut abgelegt werden.
Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Kerstin Metze und Dorothea Reinert.