MZ-Fahrschule MZ-Fahrschule: Unter welcher Voraussetzung Tempo 100 mit Anhänger?
Halle/MZ. - Bis zum Herbst 2005 durften Pkw mit Anhänger in aller Regel nur Geschwindigkeiten bis maximal 80 Kilometer je Stunde fahren. Die Höchstgeschwindigkeit von 100 km / h wurde in Ausnahme nur geprüften Fahrzeugkombinationen eingeräumt. Das Zugfahrzeug durfte nicht ausgetauscht werden. Seit dem 22. Oktober ist das anders. Die 9. Ausnahmeverordnung der Straßenverkehrsordnung gestattet Kraftfahrzeugen bis 3,5 Tonnen, wenn sie Anhänger mitführen, nunmehr beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km / h zu fahren. Auch die festgelegte Bindung an nur einen bestimmten Hänger wurde aufgegeben. Alle bisher ausgestellten Bescheinigungen zum Fahren einer Kombination Pkw und Anhänger bleiben jedoch gültig.
Wenn darüber hinaus Fahrzeugführer mit ihrem Auto samt Hänger bis 100 km / h fahren wollen, müssen sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde wenden. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen der neuen Verordnung erfüllt werden. Die Straßenverkehrsbehörde händigt ein Infoblatt zum Einhalten der Bedingungen dieser Verordnung aus und nimmt die notwendigen Einträge in den Fahrzeugpapieren vor. Ferner bekommt der Interessierte die gesiegelte Tempo-100-Plakette, die an der Rückseite des Anhängers angebracht wird.
Entscheidend für gute Fahrstabilität und Bremsvermögen und damit für die Verkehrssicherheit insgesamt ist die Maßgabe, dass bei Zugfahrzeug und Anhänger bestimmte Masseverhältnisse nicht überschritten werden.
Bei Zugfahrzeugen, die mit elektronischen Stabilitätssystemen für Anhängerbetrieb ausgerüstet sind, kann bei Vorlage einer Bestätigung des Fahrzeugherstellers der Eintrag in den Fahrzeugpapieren des Zugfahrzeugs vorgenommen werden. Bei Anhängern, die über keine Stabilitätseinrichtung verfügen, muss der Eintrag in den Papieren des Anhängers "Tempo 100 km / h nur in Verbindung mit einem Zugfahrzeug mit elektronischen Stabilitätssystem, das für Anhängerbetrieb ausgelegt ist, erlaubt" lauten.
Anhänger, die sich bereits im Verkehr befinden, sind durch den Halter bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen, um Tempo 100 km / h fahren zu können. Dieser überprüft die Voraussetzungen nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO und erstellt ein Formblatt für die Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Die Voraussetzungen, die Anhänger und Zugfahrzeug erfüllen müssen, sind vielfältig. Sie fangen bei der zulässigen Masse und der zulässigen Anhängelast an und gehen bis zu den Reifen, die beim Anhänger mindestens der Geschwindigkeitskategorie "L" 120 km / h entsprechen und jünger als sechs Jahre sein müssen. Das Zugfahrzeug muss beispielsweise automatische Blockierverhinderer aufweisen.