MZ-Fahrschule MZ-Fahrschule: Rechtsfahrgebot gilt auch in einer Einbahnstraße
Halle/MZ. - Das Rechtsfahrgebot dient dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs. Wenn zwei getrennte Fahrbahnen vorhanden sind, ist stets die rechte Fahrbahn zu benutzen. Das gilt auch in Einbahnstraßen und im Kreisverkehr.
Das Überwechseln auf den linken Autobahn-Fahrstreifen, um dem einmündenden Verkehr das Einfädeln zu erleichtern, ist zwar eine partnerschaftliche Geste, bleibt aber ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Sofern dadurch der nachfolgende Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, kann dieses Verhalten als bedeutungslose Zuwiderhandlung gewertet werden. Andererseits begeht der einfließende Verkehr eine Vorfahrtsverletzung, wenn er diese "partnerschaftliche Geste" erzwingt. Zieht er außerdem nach dem Einfädeln an dem Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen vorbei, überholt er unzulässig rechts.
Wichtig beim Rechtsfahrgebot ist der seitliche Sicherheitsabstand, er richtet sich nach Fahrzeugart, Geschwindigkeit, Fahrbahnbeschaffenheit und den Sichtverhältnissen. Das Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist auch dann unzulässig, wenn die Kurve übersichtlich ist und der Fahrzeugführer meint, dass er niemanden gefährdet oder behindert. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich ist links zu überholen. Die Pflicht gilt für den Fahrverkehr auf allen Fahrbahnteilen, Sonderwegen und Autobahnen.
Eine der Abweichungen vom Rechtsüberholverbot gilt inner- und außerorts (auch auf Autobahnen) für Einzelfahrzeuge, die linke Fahrzeugschlangen auf einem rechten freien Fahrstreifen rechts überholen, sei es um eine vor der Engstelle vorhandene Ausfahrt zu nutzen oder bis zur Engstelle aufzuschließen, um sich dort nach den Reißverschlussverfahren links einzuordnen.
Auf der gesamten Überholstrecke muss wegen des Risikos rechts ausscherender Fahrzeuge vorsichtig gefahren werden. Deshalb darf die Differenzgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugschlangen und dem Einzelfahrzeug höchstens 20 Kilometer je Stunde
(km / h) betragen. Die Geschwindigkeit der Fahrzeugschlange ist auf 60 km / h begrenzt. Fährt sie schneller, darf rechts nicht mehr überholt werden. Liegen jedoch die Voraussetzungen der freien Fahrstreifenwahl vor, zum Beispiel innerorts mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen, darf schneller als mit der Differenzgeschwindigkeit von 20 km / h gefahren werden. Diese Regelung gilt nicht auf innerörtlichen Bundesautobahnen.