mit dem auto unterwegs Die sieben häufigsten Mythen im Straßenverkehr - Was wirklich stimmt
Im Straßenverkehr halten sich einige Mythen standhaft. Anwältin Melanie Leier klärt auf, was hinter den sieben häufigsten Straßenverkehrs-Mythen wirklich steckt.

Halle (Saale)/Berlin.- Im Straßenverkehr gibt es viele Mythen, die sich standhaft halten und zu Verunsicherungen der Straßenverkehrsteilnehmer führen. Einige davon entsprechen nicht den rechtlichen Regeln und weitere enthalten zumindest einen Funken Wahrheit.
Doch was stimmt wirklich? Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, nimmt sieben Mythen im Straßenverkehr genauer unter die Lupe.
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Mythos eins: Verbandskästen haben ein Ablaufdatum
Ein Verbandskasten hat kein Ablaufdatum. Aber einzelne Produkte im Verbandskasten sollten regelmäßig überprüft werden. Sterile Verbandsmaterialien haben nämlich ein Verfallsdatum und sind gewöhnlich vier Jahre haltbar.
„Diese Bestandteile dürfen ersetzt werden, jedoch muss der Verbandskasten insgesamt den gesetzlichen Anforderungen der DIN-Norm 13164 entsprechen. Wer keinen, einen unvollständigen oder abgelaufenen Verbandskasten mitführt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von fünf Euro“, erklärt Melanie Leier.
Mythos zwei: Auf Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätzen darf nicht geparkt werden
Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätze werden in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erwähnt. Es droht den Verkehrsteilnehmern kein Bußgeld, wenn der Parkplatz genutzt wird.
„Auf privaten Parkflächen kann der Betreiber jedoch durch sein Hausrecht Maßnahmen wie ein Hausverbot oder das Abschleppen des Fahrzeugs ergreifen“, so Anwältin Leier.
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Mythos drei: Auf Parkplätzen mit Hinweisschild gilt ausschließlich die Straßenverkehrsordnung
Sobald ein Ort für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist, gilt die allgemeine Straßenverkehrsordnung (StVO) - egal, ob es auch ein Hinweisschild dafür gibt. Der öffentliche Verkehrsraum umfasst häufig auch befahrbare Parkhäuser und Parkplätze.
„Auf privaten Parkplätzen, wie etwa vor Supermärkten, findet die StVO jedoch nur Anwendung, wenn dies durch ein entsprechendes Schild angeordnet ist. Andernfalls greifen die Regeln des Privatrechts, was beispielsweise die Haftung im Schadensfall beeinflussen kann. Unabhängig davon gilt stets der Gedanke des § 1 StVO: Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich vorsichtig und rücksichtsvoll verhalten, um andere nicht zu gefährden, zu behindern oder unnötig zu belästigen“, erläutert Melanie Leier.
Mythos vier: Der Polizei muss ausführlich Auskunft gegeben werden
Einige Menschen meinen, dass sie der Polizei gegenüber stets detailliert Auskunft geben müssen. Doch daran ist nur ein Funken Wahrheit.
„Verpflichtend sind lediglich Angaben zu den Personalien, wie Name, Adresse und Geburtsdatum. Zur Sache selbst – also zum Tatvorwurf – müssen keine Angaben gemacht werden", sagt die Anwältin.
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"Ein Schweigen ist regelmäßig und insbesondere dann empfehlenswert, wenn die Sachlage noch unklar ist, um sich nicht selbst zu belasten oder vorschnell unüberlegte Angaben zu machen“, empfiehlt Melanie Leier.
Mythos fünf: Auf der Autobahn muss eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h erreicht werden
Die Straßenverkehrsordnung gibt auf der Autobahn keine Mindestgeschwindigkeit vor. Aber es dürfen laut § 18 StVO nur Fahrzeuge auf der Autobahn fahren, die eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h erreichen können.
„Langsameres Fahren ist grundsätzlich erlaubt, wenn es die Verkehrssituation oder Witterungsbedingungen erfordern. Wer jedoch ohne triftigen Grund den Verkehr behindert, riskiert ein Bußgeld“, weiß Melanie Leier.
Mythos sechs: Fußgänger können Parkplätze frei halten
Fußgänger, die sich einfach in eine Parklücke stellen, um sie für ein anderes Auto zu reservieren, verstoßen gegen allgemeingültige Verhaltensregeln im Straßenverkehr. Sie können sogar mit einem Verwarngeld von zehn Euro bestraft werden.
„Ein solches Verhalten kann unter Umständen sogar strafrechtlich relevant sein und eine Nötigung gemäß § 240 StGB darstellen. Sollte dies der Fall sein, kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe drohen“, gibt die Anwältin zu bedenken.
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Mythos sieben: Bußgeldbescheide müssen akzeptiert werden
Wenn ein Bußgeldbescheid im Briefkasten landet, muss dieser nicht in jedem Fall hingenommen werden. Betroffene haben stets die Möglichkeit, Bußgeldbescheide mit anwaltlicher Hilfe überprüfen zu lassen.
„Jeder Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Grundsätzlich lohnt es sich immer, die Vorwürfe anwaltlich prüfen zu lassen“, rät Melanie Leier.
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Bei Bußgeldvorwürfen könne es sinnvoll sein, eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen, um das vollständige Leistungsspektrum von Anwaltskanzleien in Anspruch zu nehmen.