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Millionen Autofahrer betroffen Führerschein Gültigkeit: Umtausch-Frist für der graue und rosa Lappen

08.07.2020, 21:08
Beim Umtausch alter Führerscheine gilt es bestimmte Fristen zu beachten.
Beim Umtausch alter Führerscheine gilt es bestimmte Fristen zu beachten. dpa

Berlin/Halle (Saale) - Ob grauer Lappen, rosa Pappe oder weiße Plastikkarte: Im Gegensatz zum Personalausweis waren Führerscheine bisher ein Leben lang gültig. Das ist seit dem 19. Januar 2013 mit der Umsetzung der dritten EU-Führerscheinrichtlinie anders. Fahrlizenzen, die von diesem Stichtag an ausgestellt werden, laufen nach 15 Jahren ab und müssen getauscht werden. So will die Politik unter anderem sicherstellen, dass Name und Passfoto auf dem neuesten Stand sind.

Diese Neuerung betrifft auch langjährige Führerscheinbesitzer, die Ersatz für ein gestohlenes oder verbummeltes Dokument benötigen. Oder die ihren alten Führerschein gegen die neueste Version der Plastikkarte eintauschen wollen - was sie bis 2033 ohnehin machen müssen.

Umtauschfrist: des rosa Führerscheins ohne Gesundheitscheck oder erneute Fahrprüfung

Denn bis dahin sind alle vormals unbefristeten Führerscheine erstmals zu tauschen, verlangt die neue Richtlinie. Der Umtausch sei ein reiner Verwaltungsakt, betont das Bundesverkehrsministerium, ein Gesundheitscheck oder erneute Fahrprüfungen würden dafür nicht verlangt. Allerdings fallen Gebühren an.

Neben der Einführung eines Ablaufdatums für die Fleppe werden einzelne Führerscheinklassen EU-weit auf einen Nenner gebracht. Fahrer müssen aber nicht fürchten, dadurch in ihren bisherigen Rechten beschnitten zu werden. „Die meisten Änderungen sind nur für Führerscheinbewerber relevant, die das Dokument ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt bekommen“, sagt Gerhard von Bressensdorf. „Bei älteren Exemplaren bleibt die erteilte Fahrerlaubnis in vollem Umfang erhalten“, erklärt der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF).

Das heißt: Wer zum Beispiel schon einen Pkw-Führerschein in der Tasche hat, darf damit weiterhin Trikes oder dreirädrige Großroller fahren. Alle anderen brauchen dafür neuerdings einen Motorradführerschein.

Umtauschfristen für Führerscheine (laut Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrates)

Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 - 1958

19.01.2022

1959 - 1964

19.01.2023

1965 - 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2024

Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss

1999 - 2001

19.01.2026

2002 - 2004

19.01.2027

2005 - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 -2013

19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.


In den Fahrerlaubnisklassen für motorisierte Zweiräder gibt es laut dem TÜV Nord die meisten Neuerungen. So verschmelzen in der neuen Klasse AM die Klasse M für höchstens 45 km/h schnelle Mopeds mit maximal 50 Kubikzentimetern Hubraum und die Klasse S für vergleichbar motorisierte Kraftfahrzeuge mit drei und vier Rädern. Das Mindestalter bleibt bei 16 Jahren. Außerdem gibt es die AM-Freigabe wie zuvor die alte Moped-Klasse zum Pkw-Führerschein (Klasse B) immer dazu. Das ist wichtig für künftige Autofahrer, die einen kleinen Motorroller als Zweitfahrzeug nutzen wollen.

Was sich beim Führerschein ändert: Fahrerlaubnisklassen für motorisierte Zweiräder

Bevorzugen Jugendliche ab 16 Jahren ein Leichtkraftrad mit höchstens 125 Kubikzentimetern Hubraum und 11 kW/15 PS oder ein bis zu 15 kW/20 PS starkes Dreirad, brauchen sie dafür die Klasse A1. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h bis zum 18. Lebensjahr fällt in dieser Klasse weg.

Die alte Klasse A mit dem Zusatz «beschränkt» für den Einstieg in die Motorradwelt wird durch die Klasse A2 ersetzt. Der Vorteil: Fahranfänger dürfen damit stärkere Maschinen fahren, die Leistungsbeschränkung wird von 25 kW/34 PS auf 35 kW/48 PS angehoben. Außerdem können A1-Besitzer nach zwei Jahren nur durch eine praktische Prüfung die A2-Lizenz für Motorräder bekommen - die Theorieprüfung entfällt dann. Der Nachteil: Motorrad-Novizen mit dem A2-Führerschein gelangen nicht mehr automatisch nach zwei Jahren in die Klasse A ohne Leistungsbeschränkung, sondern müssen dafür eine weitere Fahrprüfung absolvieren.

Änderung beim Führerschein seit 2013: Für angehende Autofahrer sind Trikes ohne zusätzlichen Motorradführerschein tabu

Wer noch vor dem 19. Januar 2013 den Motorradführerschein der Klasse A beschränkt ausgehändigt bekommen hat, hat Glück. Denn in diesem Fall profitiert der Biker-Nachwuchs von der neuen 48-PS-Leistungsgrenze und rutscht trotzdem noch nach zwei Jahren prüfungsfrei in die Klasse A. Der Direkteinstieg in die unbeschränkte Motorradklasse ist jetzt etwas früher möglich sein als bisher, das Mindestalter sinkt von 25 auf 24 Jahre.

Für angehende Autofahrer sind Trikes zwar nun ohne zusätzlichen Motorradführerschein tabu. Dafür wird ihnen das Leben erleichtert, wenn sie mal mit dem Wagen einen Anhänger ziehen wollen. Die Lizenz der Klasse B reicht dank vereinfachter und gelockerter Regeln ohne weitere Einschränkungen für mehr als 750 Kilogramm schwere Anhänger, solange das zulässige Gesamtgewicht der Zugkombination 3,5 Tonnen nicht überschreitet.

Mit Extra-Fahrstunden: Führerschein für Wohnwagen erweitern

Wer ein paar Extra-Fahrstunden nimmt, kann diesen Wert auf 4,25 Tonnen erweitern. «Das ist vor allem für das Ziehen von Wohnwagen interessant», erklärt BVF-Chef von Bressensdorf. Auf dem Führerscheindokument wird dann zur Klasse B die Schlüsselnummer 96 hinzugefügt. Weitere Möglichkeiten ergeben sich mit der bekannten Klasse BE: Sie beschränkt lediglich das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers auf 3,5 Tonnen.

Weitere Änderungen im Fahrerlaubnisrecht betreffen die Lizenzen für Lastwagen und Busse: Für die Lkw-Klassen C und CE steigt das Mindestalter von 18 auf 21 Jahre, für den Busführerschein (Klasse D) von 21 auf 24 Jahre. Nur für ausgebildete Berufskraftfahrer oder Fahrer mit einer speziellen Qualifikation gibt es Ausnahmen: Sie dürfen in Brummis und Bussen schon früher ans Steuer.

Graue und rosa Führerscheine können Probleme im Ausland machen

Bei Verkehrskontrollen im Ausland sorgt der alte graue oder rosafarbene Führerschein immer wieder für Probleme mit der Polizei. Darauf weist die Geld und Verbraucher Interessenvereinigung (GVI) hin. Zum Teil verlangten Polizisten sogar Bußgeld. Zu Unrecht.

Denn die EU-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) verpflichte die Mitgliedsstaaten dazu, die Führerscheine untereinander anzuerkennen. Darunter auch die alten Scheine aus Deutschland, die noch bis 2033 gültig sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, rät die GVI dazu, den Textlaut der Richtlinie in Landessprache dabei zu haben. Die GVI bietet auf ihrer Homepage einige Versionen gratis zum Herunterladen an.

Welchen Klassen entspricht der alte Führerschein Klasse 3?

Seit der Führerscheinreform 1999 gilt auch in Deutschland das EU-weite Führerscheinrecht, das in die Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D und E eingeteilt ist, informiert der Tüv Nord. Gleichzeitig löste der neue EU-Führerschein im Scheckkartenformat den seit mehr als 50 Jahren verbreiteten grauen beziehungsweise den seit 1986 an dessen Stelle ausgeteilten rosa Führerschein ab.

Wer noch einen alten Führerschein mit der Klasse 3 besitzt, muss diesen aber nicht gegen den Kartenführerschein umtauschen. Er behält noch bis zum Jahr 2033 seine Gültigkeit. Grundsätzlich gilt laut Gesetzgeber eine Besitzstandsregelung: Alle Führerscheininhaber mit der alten Klasse 3 sind daher berechtigt, mit Fahrzeuge der neuen Führerschein-Klassen B, BE, C1 und C1E zu fahren. Wer noch den alten Dreier besitzt, kann damit - obwohl nur am Pkw ausgebildet - Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen fahren, sowie Züge bis zu 12 Tonnen (samt Anhänger bis zu drei Achsen).

Zum Vergleich: Der Pkw-Führerschein neuer Klasse B erlaubt nur das Führen von Fahrzeugen, beziehungsweise kleineren Lkw, bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Wer die Führerscheinprüfung für den alten Führerschein Klasse 3 noch vor dem 1. April 1980 absolviert hat, ist zudem berechtigt, Kleinkrafträder bis zu einer Hubraumgröße von 125 Kubikzentimeter zu fahren. Das entspricht der heutigen Klasse A1. (dpa)