Führerschein Führerschein: EU-Karte hat viele Vorteile
Halle/MZ. - Kati Z., Halle: Ich bin 17 Jahre alt, habe meinen Hauptwohnsitz in einem Bundesland, in dem das begleitete Fahren mit 17 nicht erlaubt ist. Darf ich trotzdem in Halle ausgebildet werden?
Antwort: Nein, am Modell "Begleitetes Fahren mit 17" dürfen nur Führerscheinbewerber teilnehmen, die mit erstem Wohnsitz in einem Bundesland gemeldet sind, in dem begleitetes Fahren eingeführt wurde. Sie könnten überlegen, Ihren Hauptwohnsitz zu verlegen.
Frank G., Dessau: Kann ein Bewerber mit sechzehneinhalb Jahren die Ausbildung für die "Doppelklasse" B und A machen?
Antwort: Nein, mit der Ausbildung für die Klasse A, Motorrad, kann erst mit siebzehneinhalb Jahren begonnen werden. Mit sechzehneinhalb Jahren darf nur das begleitete Fahren im Pkw, also die Klasse B, in Angriff genommen werden.
Sabine E., Zeitz: Meine Tochter hat sich für das begleitete Fahren ab 17 angemeldet und soll nach bestandener Prüfung auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, L und S berechtigt sein. Was verbirgt sich dahinter?
Antwort: Mit der Prüfbescheinigung für die Fahrerlaubnisklasse B ist Ihre Tochter auch zum Fahren von Mopeds bis 45 km / h und 50 Kubik (M), von Landmaschinen bis 25 km / h (L) sowie von Quads bis 45 km / h (S) berechtigt. Und das vor dem 18. Lebensjahr auch ohne Begleitung.
Sieglinde W., Halle: Bekommt der junge Bewerber nach bestandener Prüfung den richtigen Kartenführerschein?
Antwort: Nein, er erhält "nur" eine so genannte Prüfbescheinigung mit seinen Personalien ohne Foto, in der die Begleitpersonen eingetragen sind. Diese gilt nur in Deutschland. Der Fahrer muss immer seinen Personalausweis oder Reisepass dabei haben. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kartenführerschein nicht automatisch zugeschickt, sondern er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.
Rolf H., Halle: Wenn ich jetzt einen Führerschein beantrage oder umtausche, sind die Gebühren dafür aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung angestiegen?
Antwort: Nein, auf Verwaltungsgebühren wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Anders kann das für Kosten in der Fahrschule sein.
Svenja G., Weißenfels: Ist der Führerschein teurer, wenn ich ihn im Rahmen des Modellversuches ab 17 mache?
Antwort: Die Fahrschule und die Prüfgebühren kosten das Gleiche wie beim "normalen" Führerschein. Zusätzlich zu bezahlen sind der Antrag für das begleitete Fahren (9 Euro) sowie 8,40 Euro für jede Person, die Sie als Begleitperson eintragen lassen. Letzteres hängt damit zusammen, dass jede einzelne Begleitperson durch die Fahrerlaubnisbehörde als geeignet überprüft wird.
Horst K., Schkopau: Dürfen in einem Fahrzeug neben dem jungen Fahrer und seiner festgelegten Begleitung hinten im Fond andere Personen mitgenommen werden?
Antwort: Ja, das ist möglich. Und im Unterschied zu Fahrer und Begleitung dürfen sie auch Alkohol getrunken haben. Wenn dagegen der jugendliche Fahrer oder seine Begleitung unter Alkohol erwischt werden, verliert der junge Fahrer seine Fahrberechtigung.
Martina D., Wolfen: Ab wann dürfen die Prüfungen beim begleiteten Fahren abgelegt werden?
Antwort: Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden, die praktische einen Monat vor dem 17. Geburtstag.
Sven K., Halle: Wie lange dauert die Probezeit beim begleiteten Fahren?
Antwort: Wie beim "normalen" erstmaligen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre.
Seit 1. Januar können auch Jugendliche ab 17 mit einer Begleitperson ans Steuer. Welche Prüfungen müssen abgelegt werden? Welche Bestimmungen gelten? Willi Stichling von der Dekra, Anja Hoffmann vom Landesverwaltungsamt, Bärbel Dreyer von der Führerscheinstelle in Halle und Delef Knof vom Landesverwaltungsamt haben auf Fragen rund um die Fahrerlaubnis im MZ-Leserforum geantwortet.
Christine K., Merseburg: Ist es eigentlich empfehlenswert, alte Führerscheine in die EU-Karte umzutauschen, auch wenn es an sich nicht nötig ist?
Antwort: Eine Pflicht besteht tatsächlich nicht, empfehlenswert ist es jedoch schon. Denn nur die Daten eines EU-Führerscheins sind aus einer Datei europaweit abzurufen. Das hat Vorteile, vor allem wenn Sie Ihren Kartenführerschein mal verlieren sollten. Diese Datei erspart Ihnen Wege und manchmal auch einigen Ärger. Die so genannte Erstumstellung eines Alt-Führerscheins auf den EU-Führerschein kostet 24 Euro.
Hermann M., Halle: Die Sperrfrist nach dem Entzug meines Führerscheins in Deutschland ist nun abgelaufen. In der Zwischenzeit habe ich in Polen eine neue Fahrerlaubnis gemacht. Darf ich damit in Deutschland fahren?
Antwort: Nein. Sie dürfen in Deutschland nicht mit einem in einem anderen Land der EU erworbenem Führerschein fahren, wenn Ihnen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Innerhalb der Sperrfrist sowieso nicht. Und nach Ablauf der Sperrfrist nur, wenn Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort das Recht beantragen, von dem ausländischen Führerschein in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. Damit wird der Fall überprüft. Der Vermerk Sperrfrist, der übrigens auch nach deren Ablauf noch in der Flensburger Kartei enthalten ist, wird erst nach positiver Prüfung deaktiviert und Sie können mit dem neu erworbenen Führerschein fahren. Eine Fahreignungsprüfung in Deutschland lässt sich aber mit einem im Ausland erworbenen EU-Führerschein generell nicht umgehen. So sind die Regelungen in der geltenden Fahrerlaubnisverordnung.
Maik S., Eisleben: Kann eigentlich jeder Deutsche im EU-Ausland einen Führerschein machen?
Antwort: Vom Grundsatz her kann jeder, der seinen Hauptwohnsitz in dem betreffenden EU-Land hat und mindestens 185 Tage im Jahr dort wohnt, auch dort einen Führerschein erwerben.
Fragen und Antworten notierten Kerstin Metze und Manuela Bank.