Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Lohn muss gezahlt werden
Halle/MZ. - Bernd W., Dessau: Trotz schriftlicher Anmahnung zahlt mein Arbeitgeber mir nach wie vor unregelmäßig Lohn. Wie kann ich meinen Anspruch durchsetzen?
Antwort: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß Vereinbarung zur Lohnzahlung verpflichtet. Ist nichts anderes geregelt, besteht zum Ende des Monats Anspruch auf Lohnabrechnung. Da Sie nachweislich schriftlich den Lohn bei Ihrem Arbeitgeber angemahnt haben und sich nichts dergleichen getan hat, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe holen und notfalls vor dem Arbeitsgericht klagen. Das ist besonders dann dringend angeraten, wenn über zweieinhalb Monatsgehälter ausstehen.
Petra A., Bitterfeld: Ich arbeite in den alten Bundesländern im Schichtsystem. Welchen Urlaubsanspruch habe ich?
Antwort: Laut Bundesurlaubsgesetz steht Ihnen ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zu.
Günter S., Halle: Mein Arbeitgeber hat mir zwei Monate keinen Lohn gezahlt. Ich habe keine Hoffnung, dass ich noch einen Cent sehe. Erhalte ich in dieser Situation von der Agentur für Arbeit eine Sperrfrist, wenn ich kündige?
Antwort: Nur wenn Sie den Arbeitgeber nachweislich angemahnt und ihn in Verzug gesetzt haben sowie zwei Löhne bei Ihnen ausstehen, können Sie fristlos kündigen. Laut Rechtsprechung darf die Agentur dann bei Ihnen keine Sperrfrist aussprechen, wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen.
Rainer P., Halle: Unsere Außenstelle wurde am 30. September 2006 geschlossen. Ich habe eine betriebsbedingte, ordentliche Kündigung erhalten. Mit Blick darauf wurde im Dezember 2005 auf einer außerordentlichen Betriebsversammlung einer vertraglich fixierten Abfindung zugestimmt, die mit dem letzten Gehalt ausgezahlt werden soll. Falle ich mit der Abfindung noch unter die Übergangsregelung bei der Einkommenssteuer?
Antwort: Vom 1. Januar 2006 an gibt es für Abfindungen keine Steuerfreibeträge mehr. Es gibt aber Ausnahmen. Sie gelten für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche auf Abfindungen oder wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen gerichtlichen Klage. In diesen Fällen können die bis dahin geltenden Steuerfreibeträge noch geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung beispielsweise erst 2006 zugeflossen ist. Das legt Paragraph 52, Absatz 4 a des Einkommenssteuergesetzes fest. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kündigung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist. Da Ihnen erst zum September 2006 gekündigt wurde, fallen Sie nicht unter die Ausnahmeregelung.
Jürgen G., Bitterfeld: Mir ist zum 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Wir haben bisher immer Weihnachtsgeld in Höhe von rund 700 Euro in Form einer Direktversicherung erhalten. Diesmal habe ich nur 500 Euro bekommen. Die 200 Euro sollte ich aus eigener Tasche bezahlen. Ist das rechtens?
Antwort: Es kommt darauf an, auf welcher Basis das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ist es tariflich oder arbeitsvertraglich geregelt, gilt, was hier steht. Haben Sie mehr als drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld erhalten, ist aus so genannter betrieblicher Übung heraus ein vertraglicher Anspruch darauf entstanden. In diesem Fall sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich mit Fristsetzung zur Zahlung des vollen Weihnachtsgeldes anmahnen. Als Ausnahme gilt, wenn das Weihnachtsgeld jährlich nur unter Vorbehalt gezahlt wurde. Dann können sie daraus keinen Anspruch ableiten.
Karin T., Merseburg: Infolge eines Arbeitsunfalls bin ich seit 2005 krank, bin aber seit Januar 2007 wieder auf Arbeit. Steht mir eigentlich für 2006 noch Urlaub zu?
Antwort: Grundsätzlich haben Sie einen Urlaubsanspruch. Wegen der Erkrankung ist eine Übertragungsmöglichkeit nach Paragraph 7, Bundesurlaubsgesetz, gegeben, so dass Urlaub in den ersten drei Monaten 2007 genommen werden kann.
Christa F., Bitterfeld: Wie kann ich mich gegen Mobbing von Kollegen wehren?
Antwort: Arbeitgeber sind nach dem seit August 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, Mobbing-Opfern Möglichkeiten zu geben, Mobbing dem Arbeitgeber anzuzeigen. Er ist verpflichtet, gegen den Mobber - notfalls durch Abmahnung - vorzugehen und das Mobbing zu beenden. Sie sollten das Mobbing unbedingt Ihrem Arbeitgeber schriftlich anzeigen.
Carla B., Naumburg: Ich werde gemobbt, bin dadurch krank und will eigentlich nur noch raus aus der Firma. Wenn ich kündige, muss ich mit einer Sperrfrist von der Agentur für Arbeit rechnen?
Antwort: Am besten, Sie wenden sich an Ihren Arzt und an die Arbeitsagentur. Der Arzt sollte Ihnen mit einem Attest die gesundheitlichen Folgen des Mobbings bestätigen. Damit können Sie - bevor Sie kündigen - bei der Agentur vorsprechen und sich bestätigen lassen, dass Sie keine Sperrfrist bekommen. Gehen Sie nicht das Risiko ein, erst zu kündigen und dann zur Agentur zu gehen. Dann ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen sehr wahrscheinlich.
Frank H., Wittenberg: Ich habe mit vierwöchiger Frist zum 31. Dezember gekündigt, hatte aber noch 142 Überstunden. Diese werden laut Vertrag bei uns mit Freizeit abgegolten. Da das zeitlich nicht mehr möglich war, wollte ich eine Vergütung, die der Arbeitgeber abgelehnt hat. Was tun?
Antwort: Es ist das Risiko des Arbeitgebers, wenn er bei Ihnen so viele Überstunden angesammelt hat. Da eine Freizeit-Abgeltung nicht mehr möglich war, muss er Ihnen die Überstunden finanziell ausgleichen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssen jedoch beachtet werden.
Renate H., Halle: Mir wird zum April 2007 gekündigt. Muss mir mein Chef nicht eine Abfindung zahlen? In welcher Höhe?
Antwort: Einen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es nicht. Als Faustformel für die Höhe gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wenn Sie meinen, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt wird, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Oftmals wird im Ergebnis eines Vergleichs eine Abfindung gezahlt.
Beate S., Burgenlandkreis: Ich möchte gegen meine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Gibt es eine Frist?
Antwort: Innerhalb von drei Wochen muss vom Tag des Zugangs der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben werden.
Jan W., Sangerhausen: Ich arbeite in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern. Mein Arbeitgeber will mir aufgrund der schlechten Lage kündigen. Er meint, ich solle einem Aufhebungsvertrag zustimmen. Müsste ich mit einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur rechnen?
Antwort: Ja. Deshalb sollten Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Warten Sie ab, ob Ihnen Ihr Arbeitgeber tatsächlich kündigt. Dann können Sie noch immer mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen.
Gudrun F., Halle: Mir wurde ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Laut Betriebsvereinbarung habe ich eine höhere Abfindung erhalten. Die Agentur für Arbeit hat mir wegen der Abfindung die Zahlung des Arbeitslosengeldes gesperrt. Kann ich mich wehren?
Antwort: Da Ihnen ordentlich betriebsbedingt gekündigt wurde, ist eine Sperrfrist nicht gerechtfertigt. Sie können dagegen schriftlich Widerspruch einlegen.
Axel G., Querfurt: Ich arbeite in Schichten. Ist da nicht ein Zuschlag vorgesehen?
Antwort: Schichtzuschläge gibt es per Gesetz nicht. Es sei denn, sie sind per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt.
Reinhard B., Dessau: Mein Sohn arbeitet seit einem Jahr und hat keinen Arbeitsvertrag. Steht ihm nicht gesetzlich einer zu?
Antwort: Nein. Auch ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden. Ihr Sohn hat aber Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über die Arbeitsbedingungen, also Lohn, Arbeitszeit, Urlaub. Das kann auch ein Brief sein.
Die Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert