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Sparen Sie sich den Rundfunkbeitrag Rundfunkbeitrag GEZ: Befreiung für Beitrag für Zweitwohnung - Formular

17.08.2018, 06:14
Der Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht.
Der Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht. dpa-Zentralbild

Köln/Halle (Saale) - Am 18. Juli 2018 hat das Verfassungsgericht den Rundfunkbeitrag, der seit 2013 pro Wohnung erhoben wird, im Großen und Ganzen für verfassungsgemäß erklärt. Eine wichtige Änderung gibt es: Menschen mit Zweitwohnung oder Datsche müssen den Beitrag ab sofort nicht mehr doppelt zahlen.

Um sich das Geld zu sparen, müssen sich die Betroffenen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, teilt der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit.

Keine Rundfunkgebühren für die Datsche oder Zweitwohnung: Hier gibt es das Antragsformular

Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Dafür wird nun ein Formular unter rundfunkbeitrag.de zur Verfügung gestellt.

Das Antragsformular kann elektronisch ausgefüllt und ausgedruckt werden und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen per Post oder Fax an den Beitragsservice geschickt werden. Künftig soll auch eine reine Online-Beantragung möglich sein.

Dem Antrag müssen Sie eine Meldebescheinigung beifügen, aus der die Anmeldung der Haupt- und  Nebenwohnungen sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen.

Befreiung von der Beitragspflicht ist rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich

Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.
Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 45 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. 

Für die Befreiung müssen Haupt- und Nebenwohnungen auf den Antragsteller angemeldet sein. Die Befreiung gilt nur für den Antragsteller selbst. Volljährige Mitbewohner in einer Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht gesondert geprüft werden kann.

Die eingehenden Befreiungsanträge werden laut Beitragsservice der Reihe nach abgearbeitet, zu viel gezahlte Beiträge anschließend erstattet. 

Die Befreiung ist rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen. Durch eine spätere Antragstellung entsteht kein Nachteil. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet oder zurückerstattet.

Gerade in Sachsen-Anhalt hat das Thema angesichts der Beliebtheit von Datschen eine große Bedeutung. (mz)