Reichstags-Verhüllung 1995 Reichstags-Verhüllung 1995: Postkarten nur mit Lizenz von Christo
Karlsruhe/dpa. - Nach dem Urheberrecht liege die ausschließliche Verwertungsbefugnis damit beim Künstler (Aktenzeichen: I ZR 102/99 vom 24. Januar 2002).
Christo und Jeanne-Claude hatten ihr aufwendiges Projekt, bei demder Reichstag im Sommer 1995 zwei Wochen lang mit Kunststoffbahnenverhüllt worden war, unter anderem durch den Verkauf von Aufnahmenihres Kunstobjekts sowie der Modelle finanziert. Gegen denPostkartenverkauf, der nicht zu ihrer Vermarktungsstrategie gehörte,führten sie mehrere Prozesse. Die Bildagentur hatte den Verkauf miteiner Ausnahmebestimmung des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt.Nach der so genannten «Panoramafreiheit» ist die - grundsätzlich denKünstlern vorbehaltene - gewerbliche Verbreitung von Aufnahmen einesKunstwerks dann allgemein zulässig, wenn es sich «bleibend» anöffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, wie beispielsweisebei Denkmälern oder Gebäuden.
Der I. BGH-Zivilsenat sah bei dem eindeutig befristeten Christo-Projekt keinen Anlass, die Rechte der Urheber nach dieser Vorschrifteinzuschränken. Das Gericht wies aber darauf hin, dass Fotos nach wievor für die private Nutzung wie auch für die journalistischeBerichterstattung verwendet werden dürfen.
Die Karlsruher Entscheidung dürfte Konsequenzen auch fürKunstveranstaltungen wie die Kasseler «documenta» oder die Biennalein Venedig haben, bei denen Kunstwerke nicht nur in geschlossenenRäumen, sondern auch an allgemein zugänglichen Plätzen ausgestelltwerden.