Megaupload Megaupload: Werden Nutzer juristisch verfolgt?
Halle (Saale)/MZ/STK - Oder Folgen von Fernsehserien geguckt, die es offiziell noch gar nicht gibt. Der Filehoster „Megaupload“ war eine heiße Adresse für Fans von Livemitschnitten, Kinohits und kostenlosen Premiumprogrammen – bis die Macher des Portals jetzt festgenommen wurden.
Nun geht wie schon nach dem Auffliegen des illegalen Leipziger Portals kino.to die Angst um. Ehemalige Nutzer von „Megaupload“ fragen sich, ob sie zivil- oder strafrechtliche Folgen befürchten müssen.
Der Internetrechtsexperte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke kennt sich in solchen Fragen aus. Er sagt: „Bei der rechtlichen Beurteilung der Nutzung von „Megaupload“ muss man zwischen „Uploadern“ und „Downloadern“ unterscheiden. Die „Uploader“, also diejenigen die Dateien wie Musik oder Filme auf den Server laden, werden in der Regel sehr stark zivil- und strafrechtlich verfolgt. Wurde urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen und der Link dazu, z.B. auf einer Linkressource, veröffentlicht, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.
“Wer wie vor einigen Monaten als Helfer der kino.to-Macher Filme gezielt hochgeladen habe, müsse mit Schadensersatzforderungen und der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. „Je nach Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen drohen den „Uploadern“ hohe Geldstrafen oder sogar mehrjährige Haftstrafen“, glaubt Solmecke.
Ruhiger können da schon die Nutzer schlafen, die nur Dateien heruntergeladen haben. „Auch sie begehen durch das Downloaden zwar eine Urheberrechtsverletzung, in aller Regel werden von ihnen jedoch keine IP-Adressen gespeichert, sodass dort keine Rückverfolgung möglich sein dürfte“, ist sich Solmecke sicher. Die Verunsicherung der Nutzer sei dennoch groß. Was passiert, wenn die IP-Adressen doch gespeichert wurden? Können die auf den Servern gefundenen Adressen den Nutzern zugeordnet und gegen Sie rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden?, das fragen sich Zehntausende in den Stunden nach der Nachricht vom Schlag gegen Megaupload.
Christian Solmecke geht nicht davon aus, dass die Nutzer von „Megaupload“ eine rechtliche Verfolgung durch die deutschen Behörden befürchten müssen. „Zunächst ist unklar, welche Daten genau auf den Servern von „Megaupload“ gespeichert worden sind“, meint er. Und selbst wenn IP-Adressen auch von einfachen Zuschauern gespeichert worden seien, „so sind diese nur innerhalb von 7 Tagen zurückzuverfolgen; das heißt die Provider dürfen die zu der IP-Adresse gehörenden persönlichen Daten nur 7 Tage speichern.“ Allein die Übermittlung der IP-Adressen aus den USA zu den deutschen Behörden werde aber garantiert deutlich länger dauern.
Einfache Nutzer von Megaupload oder Megavideo dürften also wahrscheinlich glimpflich davonkommen. Auf Kim Schmitz und Co. wartet dagegen ein Strafverfahren in den USA, wo härter geurteilt wird als etwa in Deutschland: „In Deutschland ist umstritten, ob der Betrieb einer Plattform wie „Megaupload“ überhaupt illegal ist, da diese auch zu legalen Zwecken genutzt werden können. Es können beispielsweise große Dateienmengen von den Rechteinhabern selbst getauscht werden“.
In einem Verfahren gegen den Sharehoster „Rapidshare“ habe das OLG Düsseldorf den Anbieter von der Haftung für Urheberrechtsverletzungen freigesprochen. Die US-Behörden sehen dagegen scheinbar bereits in dem Betrieb von „Megaupload“ eine Urheberrechtsverletzung. „Wenn man dies so sieht, drohen den Betreibern wohl auch nach US-Recht mehrjährige Haftstrafen sowie Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe.“
Problematisch ist aus Sicht von Rechtsanwalt Solmecke allerdings auch der Umgang der US-Justiz mit den legalen Daten, die auf den Servern von „Megaupload“ zum Download bereitgehalten wurden: „Nutzer, die eigene Dateien, wie z.B. Urlaubsfotos, auf „Megaupload“ hochgeladen haben, kommen nun an diese Daten nicht mehr heran.“ In dieser Hinsicht verhielten sich die US-Behörden, die die Plattform ohne Rücksicht auf Verluste dicht gemacht hätten, gewissermaßen wie „Wild-West-Sheriffs“. Da könne mancher auch die Frage stellen, ob hier nicht Ansprüche gegen den US-amerikanischen Staat bestehen. „Selbst wenn diese Ansprüche nach deutschem Recht möglicherweise bestehen, dürften sie in der Sache jedoch später schwer durchzusetzen sein.“