Medien Medien: Foto-Publikation von Promis wird erschwert

Karlsruhe/ddp. - Die Presse habe «in der Regel kein Recht», ohne Einwilligung Bilderaus dem «privatem Lebenskreis» Prominenter zu veröffentlichen, wennes kein ausreichendes Informationsinteresse gebe, entschied der BGHam Dienstag in Karlsruhe. Konkret bestätigten die Bundesrichter einPublikationsverbot für Fotos, die die Fernsehmoderatorin SabineChristiansen mit ihren Ehemann Norbert Medus zeigen.
Im April 2006 hatte die Illustrierte «Das Neue» einen Artikel überChristiansen und den französischen Jeans-Unternehmer Meduspubliziert. Titelblatt und Artikel waren mit Fotos bebildert, diebeide gemeinsam zeigten. Der Text lautete: «So verliebt in Paris» und«Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet». Der BGH bestätigte nundie Entscheidung der Vorinstanzen, wonach der Heinrich Bauer Verlag,in dem die Illustrierte erscheint, die Fotos nicht erneutveröffentlichen darf.
Christiansen und Medus seien auf den Fotos «als Liebespaar zuidentifizieren und zwar in erkennbar privaten Situationen», betonteder 6. Zivilsenat des BGH. Private Lebensvorgänge seien auch dannTeil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raumstattfänden. Dies gelte auch, wenn die Abgebildeten einer breiterenÖffentlichkeit bekannt seien. Wenn Prominente sich in derÖffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnten, weil sie auch beiprivaten Gelegenheiten jederzeit fotografiert werden dürften, würdeihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit erheblicheingeschränkt.
Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem derPersönlichkeitsschutz Christiansens zurücktreten musste, habe hiernicht bestanden. Dies gelte weder für die abgebildeten Motive nochhinsichtlich der Berichterstattung über Einzelheiten der damaligenBeziehung von Christiansen und Medus und ihrer privatenUnternehmungen in Paris.
Das häufige Auftreten Christiansens in der Öffentlichkeit und ihreöffentlichen Äußerungen über die neue Beziehung änderten an dieserBewertung nichts. Die Selbstdarstellung Prominenter gebe der Presse«in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilderaus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen». Anders sei diesnur, wenn es ein «ausreichendes Informationsinteresse» gebe.
Das Berliner Kammergericht hatte zuvor betont, die Fotos zeigtendie beiden auf einer privaten Reise. Die Bilder könnten nur «aufgrundfortlaufender Beobachtung durch Fotografen» entstanden sein. Deshalbgriffen sie in den Kernbereich der Privatsphäre Christiansens ein,was diese nicht dulden müsse. Der Artikel sei zudem ohne erheblichegesellschaftliche Relevanz. Die dagegen gerichtete Revision des BauerVerlags wies der BGH nun zurück.
(Az: VI ZR 75/08 - Urteil vom 17. Februar 2009).