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Ausreise aus der DDR Ausreise aus der DDR: Rückschlag für Manfred Krug im Streit um angeblichen Stasi-Deal

30.08.2016, 16:14
Der Schauspieler Manfred Krug (M) stellt neben seinem Verleger Jürgen Kreuzhage am auf der Leipziger Buchmesse sein Buch "Abgehauen" vor, das seine Aufzeichnungen ueber die Zeit bis zu seiner Ausreise aus der DDR im Juni 1977 enthält.
Der Schauspieler Manfred Krug (M) stellt neben seinem Verleger Jürgen Kreuzhage am auf der Leipziger Buchmesse sein Buch "Abgehauen" vor, das seine Aufzeichnungen ueber die Zeit bis zu seiner Ausreise aus der DDR im Juni 1977 enthält. dpa-Zentralbild

Karlsruhe - Der Schauspieler Manfred Krug (79) muss im Streit um die Umstände seiner Ausreise aus der DDR im Jahr 1977 einen Rückschlag hinnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das Krug („Liebling Kreuzberg“) wegen einer Artikelserie in einer TV-Zeitschrift 20.000 Euro Entschädigung zugesprochen hatte. Der Beschluss wurde am Dienstag veröffentlicht. Krug wollte sich nach Angaben seiner Agentur nicht zu der Entscheidung äußern.

„Tagebuch gegen Ausreise erster Klasse“

In der Zeitschrift „Gong“ waren 2011 unter dem Titel „Geliebter Feind, gehasster Bruder“ fünf Geschichten über Krug und dessen in Westdeutschland aufgewachsenen Bruder Roger erschienen. Darin behauptet der Bruder, vor Manfred Krugs Ausreise in den Westen habe es eine Vereinbarung mit dem Ministerium für Staatssicherheit gegeben. So habe Krug der Stasi sein Tagebuch mit brisanten Informationen über Freunde übergeben. Wörtlich spricht Roger Krug von einem Deal nach dem Motto „Tagebuch gegen Ausreise erster Klasse“.

Kammergericht muss erneut entscheiden

Manfred Krug hatte laut Beschluss erklärt, vor der Übergabe Passagen geschwärzt zu haben. Das Kammergericht stufte die Äußerungen daher als unwahre Tatsachenbehauptung und damit als unzulässig ein. Für die Karlsruher Richter ist diese Wertung verfassungsrechtlich nicht mehr tragbar. Dass der Bruder eine „subjektive Bewertung“ vornehme und spekuliere, sei für die Leser klar erkennbar. Das Kammergericht muss die Äußerungen nun als Meinung einstufen und erneut entscheiden. (dpa)