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Versicherung, Steuern Versicherung, Steuern: Wie Eltern den Babysitter richtig absichern

31.07.2015, 14:34
Ob Au Pair, Tagesmutter oder Babysitter – bis zum 14. Lebensjahr sind die Betreuungskosten für Kinder zu zwei Dritteln von der Steuer absetzbar.
Ob Au Pair, Tagesmutter oder Babysitter – bis zum 14. Lebensjahr sind die Betreuungskosten für Kinder zu zwei Dritteln von der Steuer absetzbar. dpa Lizenz

Mit dem Kleinen durchs Wohnzimmer getobt, gestolpert und unsanft gelandet – sicher keine seltene Szene beim Babysitting. Meist ist nach einem kurzen Schreck alles wieder gut. Trotzdem gilt: „Jeder Babysitter sollte eine Haftpflichtversicherung haben, um im Fall eines Missgeschickes ausreichend finanziell abgesichert zu sein“, raten Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). „Selbst wenn die Eltern den Babysitter nur gelegentlich und nicht regelmäßig beanspruchen.“

Was viele zudem nicht wissen: Die Eltern des Kindes sind sogar dazu verpflichtet, ihren Babysitter bei der entsprechenden gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden – zumindest wenn es sich bei der Betreuungstätigkeit um einen Minijob handelt.

Eltern und Babysitter brauchen eine Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung des Babysitters – Jugendliche sind meist über ihre Eltern mitversichert – greift, wenn er während der Betreuungszeit das Eigentum der Familie versehentlich beschädigt oder sogar für eine Verletzung des Kindes verantwortlich ist.

Auch kann der Babysitter über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des betreuten Kindes mitversichert sein. Denn diese schützt vor den finanziellen Risiken bei Personen- und Sachschäden, die der Babysitter gegenüber Dritten während seiner Tätigkeit verursacht.

In der Regel ist jede Haushaltshilfe, also auch der Babysitter, über die private Familienhaftpflicht mitversichert – unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag besteht. Die DVAG-Experten empfehlen dennoch, die Bedingungen der Haftpflichtversicherung vorab genau zu überprüfen, um sicher zu gehen, ob ausreichend Schutz besteht.

Babysitter zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt vor Folgekosten, wenn der Babysitter während der Betreuungszeit sowie auf dem Hin- oder Rückweg in einen Unfall verwickelt ist. Verantwortlich für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich der private Arbeitgeber beziehungsweise beim Babysitting die Eltern des betreuten Kindes.

Verdient der Babysitter weniger als 450 Euro monatlich, müssen die Eltern ihn über das sogenannte „Haushaltscheck-Verfahren“ bei der Minijob-Zentrale melden.

Diese zieht dann automatisch zweimal im Jahr den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag – das sind 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts – mit den übrigen Sozialabgaben vom privaten Arbeitgeber ein. Hat der Babysitter mehrere Minijobs oder verdient er beim Babysitter-Job mehr als 450 Euro pro Monat, ist er voll sozialversicherungspflichtig und muss selbst einen Anteil davon bezahlen.

Die Eltern des Kindes sind dann dazu verpflichtet, den Babysitter für die Tätigkeit bei ihnen im Haushalt direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Träger.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, wie Sie die Kosten für Au-pair und Babysitter von der Steuer absetzen – und wie viel Geld Babysittern zusteht.

Wer sein Kind zu Hause betreut, kann einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben. Wird zeitweise beispielsweise ein Au-pair oder ein Babysitter beauftragt, den Nachwuchs zu betreuen, können diese Kosten als Sonderausgaben die Steuer mindern. „Eltern müssen nicht befürchten, dass der Sonderausgabenabzug wegen des Betreuungsgeldes gekürzt wird“, stellt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler klar und macht auf eine entsprechende Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein aufmerksam.

Für Kinder, die nach dem 1. August 2012 geboren wurden, können Eltern Betreuungsgeld beantragen, wenn sie sie zu Hause betreuen. Eltern, die sich gelegentlich externe Hilfe für die Kinderbetreuung holen, können die dafür anfallenden Aufwendungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. So können jährlich maximal 6000 Euro an Betreuungskosten geltend gemacht werden. Davon werden Zweidrittel der Betreuungskosten, also höchstens 4000 Euro, steuerlich berücksichtigt.

Zu beachten ist, dass ein Au-Pair oder Kindermädchen nicht bar bezahlt wird. Kinderbetreuungskosten können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Bezahlung über ein Konto der Betreuungsperson oder der Betreuungseinrichtung erfolgt. Dies hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt. (gs/dpa)

Wer einen Babysitter bezahlt, kann die Kosten als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben.
Wer einen Babysitter bezahlt, kann die Kosten als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben.
dpa