Unterhalt unverheirateter Mütter Unterhalt unverheirateter Mütter: Lebenspartner in der Pflicht
Halle/MZ. - Marie-Luise Merschky, Fachanwältin für Familienrecht in Halle, bestätigt das und räumt in dem Zu- sammenhang mit einem weit verbreiteten Irrtum auf: "Auch wenn Eltern ohne Trauschein zusammen
gelebt haben oder leben, können für die werdende beziehungsweise spätere Mutter Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater ihres Kindes entstehen." Dieser Anspruch gelte keinesfalls nur für Verheiratete.
Die Besonderheiten für nicht miteinander verheiratete Eltern und ihr Kind sind im Paragraf 1615, Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben. Maßgeblich für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter werden hier zwei Lebensabschnitte genannt. Der eine betrifft den Unterhalt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Der andere bezieht sich auf eine mögliche Unterhaltspflicht bis zu drei Jahre nach der Geburt oder länger (siehe Beitrag rechts oben "Verlängerung").
Unabhängig davon, ob Eltern ohne Trauschein miteinander leben oder aber bereits auseinander gegangen sind, steht der Vater in der Unterhaltspflicht: zunächst für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Kosten, die der Schwangeren beziehungsweise späteren Mutter in dieser Zeit infolge Schwangerschaft und Geburt entstehen, kann sie als Unterhalt gegenüber dem Vater beanspruchen. Das betrifft auch Kosten, die durch eine infolge Schwangerschaft oder Entbindung verursachte Krankheit außerhalb dieses Zeitraumes entstehen können. Allerdings darf sie die Mutter nur dann als Unterhalt geltend machen, wenn die Kosten nicht bereits automatisch von anderer Seite gedeckt sind. Das kann durch den Bezug von Arbeitsentgelt, Mutterschaftsgeld, aber auch durch Leistungen der Krankenkasse der Fall sein. Insofern ergibt sich hier meist nur ein theoretischer Anspruch der Mutter, braucht der Lebenspartner nicht belangt zu werden.
Anders hingegen mag sich die Situation bei privat Krankenversicherten darstellen. Bei der einen oder anderen Position wie Aufwendungen für Arzt, Hebamme, Klinik, Pflegepersonal oder Medikamente kann durchaus die Unterhaltspflicht greifen - je nachdem, wie der Versicherungsvertrag angelegt ist.
Aber es gibt auch sehr reale Unterhaltsansprüche für die Zeit vor und nach der Geburt, meint die Rechtsanwältin. Auf jeden Fall darf eine nichteheliche Mutter die Kosten für die Schwangerschaftskleidung oder ähnliches als Unterhalt von dem Lebenspartner verlangen. "Wenn die nichteheliche Mutter darauf besteht, kommt der Vater darum nicht herum."
Resümè der Anwältin: "Vor der Geburt kann Unterhalt der nichtehelichen Mutter wegen Schwangerschaft oder Krankheit geltend gemacht werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, inwieweit Leistungen Dritter hier bereits zum Tragen kommen - zum Beispiel durch die gesetzliche Krankenversicherung."
Weitestgehend unbekannt ist nach Erfahrung der Familienanwältin, dass nichteheliche Mütter bis zum dritten Geburtstag des Kindes zu seiner Pflege zu Hause bleiben können. Der nichteheliche Partner ist in dieser Zeit gegenüber der Mutter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Anders gesagt: "Die Mutter kann sich vom Vater für diese drei Jahre den Unterhalt zahlen lassen", erklärt Merschky.
Der Gesetzgeber gehe hier von Chancengleichheit aus. Auch ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sollte in den ersten drei Jahren in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommen können. Der Verweis eines Partners oder "Ex"-Partners auf "Fremdbetreuung", welche die Mutter organisieren könne, sei daher in der Regel von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Bleibt als Gretchenfrage die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Sie errechnet sich für nichteheliche Mütter anders als beim Ehegattenunterhalt. Bei diesem werden in der Regel drei Siebtel der Einkunfts-Differenz als Unterhaltsanspruch angenommen. Grundlage dafür sind die so genannten ehelichen Verhältnisse. Sie fallen jedoch weg, wenn Vater und Mutter nicht verheiratet sind. Beim nichtehelichen Mutterunterhalt wird daher von der eigenen Lebensstellung der Mutter ausgegangen. "War sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, bestimmt ihr früheres Einkommen den Unterhaltsbedarf", sagt die Rechtsanwältin. Im Beispiel von Grit P. sei das ihr Einkommen als Arzthelferin.
Für den Fall, dass eine nichteheliche Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig war, berechne sich ihr Unterhaltsbedarf nach dem notwendigen Eigenbedarf. Wichtig: Der Bedarf der Mutter sei einzeln darzulegen. Marie-Luise Merschky empfiehlt daher, exakt zu belegen, möglichst mit Quittung, welche monatlichen Kosten zum Beispiel für Miete, Telefon, Frisör, Kosmetik, Kleidung entstünden.
Bei den Unterhaltsansprüchen der nichtehelichen Mutter ist mit Blick auf den Dreijahreszeitraum zu beachten: Bei Lohnfortzahlung entfällt der Anspruch. Gleiches gilt bei Einkünften aus Vermögen. Bei beiden ist aber auch in Abhängigkeit von der Höhe eine Unterhaltsanrechnung möglich. Im Übrigen könnte auch der Vater gegenüber der Mutter einen Anspruch geltend machen, wenn er beispielsweise das Kind betreut.
Desweiteren wichtig: Unterhaltsansprüche realisieren sich nicht automatisch. Sie müssen geltend gemacht werden. Einigen sich die Lebenspartner über den Unterhalt, ist das kein Problem. Verweigert ein Partner Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Partner, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden (siehe unten "Ansprüche notfalls...).
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