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So wird's gemacht So wird's gemacht: Steuererklärung in letzter Minute

Von Gesa Schölgens 21.05.2013, 07:10
Geld zurück: Eine Lohnsteuererklärung lohnt sich für fast jeden.
Geld zurück: Eine Lohnsteuererklärung lohnt sich für fast jeden. dpa Lizenz

Halle (Saale)/DMN - Für viele ist die Steuererklärung eine lästige Pflicht. Doch wer sie sorgfältig macht, bekommt meist ansehnliche Beträge zurück erstattet. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Selbstständige und Rentner müssen eine Steuererklärung für das vergangene Jahr abgeben, wenn sie Einkünfte über 8004 Euro erzielt haben. Arbeitnehmer haben bereits Lohnsteuer abgeführt. Haben sie nur Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit bezogen, sind sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Verpflichtet sind sie hingegen, wenn sie in 2012

- Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kranken- oder Elterngeld) von mehr als 410 Euro bekommen haben

- Nebeneinkünfte (z. B. aus Vermietung) von mehr als 410 Euro erhalten haben

- nach Steuerklasse III/V oder VI besteuert wurden

- auf der Lohnsteuerkarte einen zusätzlichen Freibetrag eingetragen haben.

Auch Eheleute, die beide die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben, müssen eine Steuererklärung abgeben.

Für wen lohnt sich das?

Eine Lohnsteuererklärung lohnt sich für fast jeden. Hohe berufliche Kosten, Sonderausgaben wie Spenden und Kirchensteuern oder außergewöhnliche Belastungen (z. B. Pflege von Angehörigen) können die Steuerlast deutlich senken.

Bis wann muss ich meine Steuererklärung machen?

Abgabefrist für Steuererklärungen (Pflichtveranlagung) ist der 31. Mai - wer früher abgibt, kann mit früheren Rückzahlungen rechnen. Schaffen es Arbeitnehmer bis zum Stichtag nicht, können sie mit einem formlosen Antrag die Frist verlängern. Wer seine Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erstellen lässt, hat Zeit bis zum 31. Dezember.

Für die Abgabe seiner freiwilligen Steuererklärung hat ein Arbeitnehmer maximal vier Jahre lang Zeit, danach gibt es keine Erstattungen mehr.

Wer hilft mir bei der Steuererklärung?

Unterstützung geben Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater oder Steuerprogramme. „Arbeitnehmern, denen die Routine fehlt, empfehlen wir den Gang zum Steuerexperten“, sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Lohnsteuerhilfevereine sind für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre die richtigen Ansprechpartner, so Bruse. Der Vereinsbeitrag ist nämlich sozial gestaffelt und sichert alle Leistungen im Rahmen der Mitgliedschaft ab. Allerdings dürfen bestimmte Einnahmen aus Kapitalerträgen und Vermietung und Verpachtung 13.000 Euro bzw. 26.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht überschritten werden. Wer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, muss Hilfe von einem Steuerberater in Anspruch nehmen. Lohnsteuerhilfevereine haben hierfür keine Beratungsbefugnis.

Was kann ich von der Steuer absetzen?

Absetzbar sind die so genannten Werbungskosten. Dazu zählen etwa die Fahrt zur Arbeit und zu auswärtigen Tätigkeiten, Arbeitszimmer, Gewerkschaftsbeitrag, Arbeitsmittel (Werkzeuge, Fachbücher, Arbeitskleidung) sowie Kosten für Fortbildung oder Bewerbung.

Außerdem gibt es die absetzbaren Sonderausgaben, das sind bestimmte Versicherungsbeiträge (z. B. Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen), Kirchensteuer, Spenden, Unterhalt oder auch die Kosten des Erststudiums.

Des Weiteren sollten Steuerzahler ihre Außergewöhnlichen Belastungen angeben. Darunter fallen Pauschalbeträge bei Körperbehinderung, für die Pflege von Angehörigen oder Unterstützung von bedürftigen Angehörigen. Zurück erstattet werden nach Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung auch Krankheitskosten, Brille und Zahnersatz sowie Scheidungskosten. Nicht vergessen werden sollten Haushaltshilfen und Handwerkerleistungen im Haushalt.

Außerdem können die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern, die noch in der Ausbildung sind, bei den Eltern als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Wie weise ich meine Ausgaben nach?

Am besten geschieht der Nachweis durch Kopien von Belegen, die mittlerweile auch elektronisch eingereicht werden können, gefaxt oder eingescannt per E-Mail. Einige Ausgaben (z. B. Spenden über 200 Euro oder Kapitalertragsteuer) müssen durch das Original belegt werden. „Alle anderen Nachweise muss man in der Regel nur vorhalten und auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen können“, sagt Martina Bruse. Kontoauszüge dienen etwa als Beleg, wenn man einen Handwerker im Haus beauftragt hat. Viele Daten, wie etwa Lohn, Renten, Beiträge zur Riesterversicherung, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld werden den Finanzämtern bereits elektronisch gemeldet und müssen deshalb überhaupt nicht nachgewiesen, aber auf jeden Fall ins Formular eingetragen werden.

Wo bekomme ich die passenden Steuerformulare?

Papiervordrucke gibt es in den Finanzämtern oder online unter www.formulare-bfinv.de. Arbeitnehmer und Rentner dürfen ihre Formulare per Hand ausfüllen. Selbstständige müssen ihre Steuerklärung elektronisch ans Finanzamt schicken bzw. vom Steuerberater schicken lassen. Über das Portal ELSTER können verschiedene Steuererklärungen via Internet ans Finanzamt übermittelt werden.

Lohnen sich Steuerprogramme?

Wer seine Steuererklärung selbst machen will, kann sich aus einer großen Auswahl an Software bedienen. Gängige Programme wie Taxman oder WISO Steuer-Software kosten zwischen 15 und 50 Euro und sollen die Bearbeitung erleichtern. „Benutzerfreundlich sind die meisten Programme, in der Regel wird man im Interview-Stil durch die Bearbeitung geführt“, sagt Martina Bruse. Kostenlos ist ElsterFormular, das Steuerprogramm der deutschen Finanzverwaltung.

Ebenso wie Steuerratgeber in Buchform ist auch kostenpflichtige Software als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Um das monatliche Nettogehalt zu erhöhen, können Arbeitnehmer beim Finanzamt bis zum 30. November eines jeden Jahres eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen. Mit dem Antrag wird ein sogenannter Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Durch den Freibetrag wird die zu viel bezahlte Lohnsteuer monatlich gesenkt. Freibeträge kann man für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beantragen. Im Folgejahr muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Die Abkürzung ELStAM bedeutet Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Hintergrund: Am 1. Januar 2013 wird in Deutschland sukzessive die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern eingetragen waren.

Dazu zählen die Steuerklasse, der Faktor bei Steuerklasse IV, das Kirchensteuermerkmal (ggf. auch des Ehegatten), wenn vorhanden Behindertenfreibeträge, die Zahl der Kinderfreibeträge, sowie Lohnsteuerfreibetrag und Hinzurechnungsbetrag. Künftig werden alle Daten zwischen der Finanzverwaltung und Arbeitgebern digital übermittelt.

Für 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Was nicht alle Arbeitnehmer wissen: Für die Umstellung auf das elektronische Verfahren hätten sie bestimmte ELStAM-Daten bis 31.12.2012 selbst neu eintragen lassen müssen. Dazu zählen Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Hinzu kommen Freibeträge für volljährige Kinder. Alleinerziehende mit volljährigen Kindern müssen die Steuerklasse II neu eintragen lassen. Ehegatten, die bisher die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hatten, müssen diesen ebenfalls erneut beantragen.

Nur die grundsätzlichen Angaben (z.B. Familienstand, Freibeträge für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschalbeträge) wurden automatisch in das neue System übernommen. „Vielen Arbeitnehmern wird das erst Ende Januar mit der ersten Lohnabrechnung, in der der Arbeitgeber ELStAM angewendet hat, bewusst“, sagt Steuerexpertin Martina Bruse. Sie sollten darauf achten, ob ihr Monatsnettogehalt plötzlich niedriger ist.

Wer es versäumt hat, seine ELStAM-Daten rechtzeitig ändern zu lassen, sollte dies möglichst schnell beim Finanzamt am Wohnsitz nachholen. Die gute Nachricht: Fehlende Freibeträge etwa für den Monat Januar sind auf keinen Fall verloren: Arbeitnehmer bekommen ihr Geld mit der Jahressteuererklärung zurück. „Allerdings müssen sie so natürlich länger auf ihre Rückzahlung warten“, weiß Steuerexpertin Martina Bruse.

Zu hohe Abzüge könnte es nicht bloß im Januar, sondern auch in der Folgezeit geben, wenn Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres auf ELStAM umstellen. Die Einsicht der persönlichen Daten ist auch im Internet über das Elster-Portal www.elsteronline.de möglich. Dort müssen sich Steuerzahler aber erst in einem mehrstufigen Verfahren registrieren.

Welche wichtigen Neuerungen gibt es 2013?

Als wichtigste Änderung nennt der NVL den geplanten höheren steuerfreien Grundbetrag. Dieser soll von bisher 8.004 Euro auf 8.130 Euro für 2013 sowie auf 8.354 Euro im Jahr 2014 steigen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat die Erhöhung bereits bestätigt.

Kann ich die Steuererklärung persönlich übergeben?

Wer nicht den elektronischen Weg wählen möchte, verschickt die Unterlagen per Post oder geht zum zuständigen Finanzamt. Meist haben die Ämter eine zentrale Annahmestelle.

Wann bekomme ich mein Geld zurück?

Die Bescheide gibt es im Idealfall nach 6 bis 8 Wochen. Zum Anfang des Jahres verzögert sich die Bearbeitung der Steuerfälle des Vorjahres, in der Regel bis ca. Mitte März, weil die die Arbeitsagenturen, Elterngeldstellen, Krankenkassen und andere Institutionen bis Ende Februar Zeit haben, die Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Falle einer Rückerstattung überweist das Finanzamt das Geld parallel zum Bescheid. (mit Material von dpa)

Unter Werbungskosten fällt auch das heimische Arbeitszimmer.
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