Kartellamt genehmigt Kauf der MZ Kartellamt genehmigt Kauf der MZ: Bauer-Verlag ist neuer Eigentümer

Halle (Saale) - Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben des Heinrich-Bauer-Verlags freigegeben, sämtliche Anteile an der Mitteldeutschen Zeitung, der Mitteldeutsches Druck- und Verlagshaus Geschäftsführungsgesellschaft sowie der MZ Druckereigesellschaft (zusammen „MDZ“) zu erwerben. Zu den Zeitungen von Bauer gehören unter anderem die Magdeburger Volksstimme sowie einige Anzeigenblätter im Norden Sachsen-Anhalts. MDZ verlegt die Mitteldeutsche Zeitung und zwei Anzeigenblätter im Landessüden.
„Das Zusammenschlussvorhaben ist aus kartellrechtlicher Sicht nicht bedenklich“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Die Verbreitungsgebiete der ,Volksstimme‘ und der ,Mitteldeutschen Zeitung‘ überschneiden sich nicht. Sie grenzen vielmehr in den Landkreisen Harz, Salzlandkreis und Anhalt-Bitterfeld aneinander an. Die beiden Zeitungen stehen praktisch in keinem Wettbewerbsverhältnis um dieselben Leser.“ Auch auf den Anzeigen- und Hörfunkmärkten komme es aufgrund der mangelnden geografischen Überschneidungen zu keiner Behinderung des Wettbewerbs.
Die Heinrich Bauer Verlag KG ist die Konzernobergesellschaft der Bauer Media Group, einer Mediengruppe mit Sitz in Hamburg. Sie produziert und vertreibt unter anderem Zeitungen, Publikumszeitschriften im In- und Ausland, hält Funk- und Fernsehbeteiligungen und vermarktet Werbeplätze in ihren Medien. Im Produktportfolio Gruppe gibt es mit der Volksstimme nur eine regionale Abonnement-Tageszeitung. Sie erscheint im Norden Sachsen-Anhalts. Darüber hinaus gibt Bauer kostenlose Anzeigenblätter heraus, die ebenfalls im Norden Sachsen-Anhalts und in einigen Landkreisen Niedersachsens erscheinen.
MDZ hat ihren Sitz in Halle und verlegt Presseobjekte, die im Süden Sachsen-Anhalts erscheinen: Die Mitteldeutsche Zeitung sowie die Anzeigenblätter Wochenspiegel und Supersonntag.
Das Bundeskartellamt kann im Rahmen der Fusionskontrolle Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob durch die Fusion der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich behindert würde. Bei Fusionen von Zeitungsverlagen werden die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten untersucht. Auch wenn somit die Auswahlmöglichkeiten der Leser durchaus ein Kriterium der Fusionskontrolle darstellen, kann das Bundeskartellamt die Meinungsvielfalt als solche nicht als eigenen Maßstab heranziehen. (mz)