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Hilfe zur Steuererklärung Hilfe zur Steuererklärung: Unfallrente ist steuerfrei

05.02.2006, 21:26

Halle/MZ. - Antwort: Entsprechend dem Alterseinkünftegesetz unterliegen Renten im Jahr 2005 zu 50 Prozent der Einkommenssteuer. Ob Rentner aber tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe ihres Einkommens ab, dazu zählen die Renten ebenso wie die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Es wird geschätzt, dass bei einem allein stehenden Rentner mit einer jährlichen Bruttorente von rund 1 500 Euro im Monat und 18 000 Euro im Jahr keine Steuer anfällt. Bei Verheirateten, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, sind ein Jahresbrutto von rund 37 400 Euro beziehungsweise ein Monatsbrutto von rund 3 116 Euro steuerfrei. Wenn Sie über keine weiteren Einkünfte verfügen, dürfte für Sie keine Steuerlast anfallen.

Erika S., Weißenfels: Gibt es Freibeträge, die bei der Rentenbesteuerung von der Bruttorente abgezogen werden können?

Antwort: Zunächst: Ihre Rente wird nur zu 50 Prozent besteuert. Bei einer jährlichen Bruttorente von 12 000 Euro sind das 6 000 Euro. Davon können Sie noch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro absetzen sowie Sonderausgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen. Da das steuerfreie Existenzminimum 7 800 Euro beträgt, würde hier keine Steuer anfallen.

Ulrich F., Halle: Ich bin seit vergangenem Jahr Rentner. Meine Frau arbeitet noch und ist in der Steuerklasse III. Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Antwort: Wenn ein Ehepartner die Steuerklasse III gewählt hat, so muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Uta S., Wittenberg: Zählt meine Unfallrente bei der Einkommenssteuererklärung mit?

Antwort: Nein. Renten und Zuschüsse aus er gesetzlichen Unfallversicherung, Zuschüsse der Rententräger zur Krankenversicherung sowie gesetzliche Bezüge von Kriegsbeschädigten und ihren Hinterbliebenen sind steuerfrei.

Lutz M., Kabelsketal: Wird bei der Besteuerung meiner Rente auch meine zu 50-prozentige Schwerbehinderung anerkannt?

Antwort: Ja, wie bei jedem steuerpflichtigem Bürger werden bei der Ermittlung des Einkommens bei Schwerbehinderung Pauschbeträge auch bei Rentnern berücksichtigt. Sie sind entsprechend der Schwerbehinderung gestaffelt. Maßgeblich hierfür ist der Schwerbehindertenausweis mit der Eingruppierung. Eine Kopie davon sollte der Steuererklärung angefügt sein.

Hans G., Halle: Ich bin Rentner und hatte 2005 eine Dividendenausschüttung von 140 Euro. Fallen sie unter die Steuerpflicht?

Antwort: Dividendenerträge gehören zum Einkommen aus Kapitalvermögen. Erträge bis zu einem Betrag von 1 370 Euro bei Alleinstehenden und 2 740 Euro bei Verheirateten pro Jahr werden nicht berücksichtigt. Wenn Ihre Einnahmen aus Zinsen und Dividenden insgesamt diese Summe nicht überschreiten, bleiben sie steuerfrei.

Steffen K., Zscherben: Meine monatliche Rente beträgt 1 485 Euro. Zudem habe ich Pachteinnahmen von jährlich 1 500 Euro aus Ackerland. Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Antwort: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 Euro jährlich verpflichten grundsätzlich zur Einkommenssteuererklärung. Das gilt auch für Rentner. Das Finanzamt berechnet unter Berücksichtigung der Rente, ob eine Einkommenssteuer anfällt.

Gunter T., Quedlinburg: Meine Rente und die meiner Frau ist so gering, dass wir bei weitem nicht unter die neue Rentenbesteuerung fallen. Unsere 600 Euro Ackerpachteinnahme im Jahr fällt dafür ebenfalls nichts ins Gewicht. Früher hatten wir eine Nichtveranlagung beim Finanzamt bewirkt. Müssen wir uns tatsächlich mit einer Steuererklärung herumplagen?

Antwort: Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 gibt es für Rentner keine pauschale Nichtveranlagungsbescheinigung mehr. Sollte Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung auffordern, können Sie sich Rat und Auskunft beim Finanzamt holen. Sie müssen dann Ihre Rentenbescheide und den Beleg für die Pachteinnahmen mitnehmen. Das Finanzamt wird dann berechnen, ob Sie tatsächlich der Steuererklärungspflicht unterliegen.

Grit H., Sangerhausen: Mein Sohn ist 24 Jahre, studiert in einer anderen Stadt und hat dort ein Zimmer. Kann ich für ihn steuerlich irgendetwas geltend machen?

Antwort: Wenn Sie für Ihren Sohn Kindergeld erhalten, können Sie in Ihrer Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro geltend machen. Die Inanspruchnahme von Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag ist abhängig von den Einkünften Ihres Sohnes. Übersteigen diese 7 680 Euro im Jahr, entfallen Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag.

Katrin G., Dessau: Ich bin seit 2005 im Schuldienst und brauche für die Vorbereitung des Unterrichts ein Arbeitszimmer, in dem auch ein Computer steht. Kann ich die Aufwendungen dafür steuerlich geltend machen?

Antwort: Bei Lehrern wird für 2005 ein Arbeitszimmer noch steuerlich anerkannt. Allerdings nur dann, wenn Ihnen der Schulleiter bescheinigt, dass Ihnen in der Schule kein Arbeitsplatz zur Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung steht. Die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit ist auf 1 250 Euro begrenzt. Neu ab 2005 ist, dass das Arbeitszimmer objektbezogen ist. Ein Lehrerehepaar kann also nicht zwei Arbeitszimmer für sich beanspruchen.

Udo B., Halle: Ich habe 2005 ein 14 Jahre in meinem Besitz befindliches Grundstück verkauft. Fällt dafür Steuer an?

Antwort: Nein. Grundstücksverkäufe unterliegen nur dann der Spekulationssteuer, wenn der Verkauf innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist erfolgt.

Kerstin M., Merseburg: Mein Mann ist Berufskraftfahrer. Ich gebe die Mehraufwendungen, die wir haben, in der Steuererklärung immer pauschal an. Sollte ich das anders machen?

Antwort: Die pauschale Angabe von Mehraufwendungen könnte Sie benachteiligen. Reichen Sie besser eine genaue Liste ein, in der Sie festhalten, wie lange Ihr Mann unterwegs war. Über acht Stunden macht das sechs Euro. Über 14 Stunden zwölf. Diese Liste sollten Sie sich vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

Manfred N., Naumburg: Ich habe von meiner Bank keine Bescheinigung über die vermögenswirksamen Leistungen bekommen. Also habe ich sie nicht bei der Steuererklärung 2004 mit abgeben können.

Antwort: Damit konnten Sie auch keine Arbeitnehmersparzulage erhalten. Sofern Ihr Steuerbescheid nicht bestandskräftig geworden ist, kann aber unter Vorlage der Bankbescheinigung die Steuererklärung noch geändert werden.

Horst M., Mansfelder Land: Ich habe im letzten Jahr geheiratet. Werden ich und meine Frau für 2005 zusammen veranlagt?

Antwort: Sie haben im Jahr der Heirat ein Wahlrecht. Aber meistens ist es günstiger, wenn Sie gemeinsam veranlagt werden. Den Einzelfall muss man aber prüfen.

Karina K., Halle: Wie funktioniert das mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt?

Antwort: Sie müssen dem Finanzamt Ihre Einkünfte offen legen. Dafür gibt es dort die Formulare. Anhand derer entscheidet das Amt, ob Sie befristet oder unbefristet von der Abgabe einer Steuererklärung befreit werden.

Die Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert.