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Gesundheit wird geprüft Gesundheit wird geprüft: Was Versicherer ihre Kunden fragen dürfen

04.09.2013, 14:18
Werden vorsätzlich gemachte Falschangaben nachträglich entdeckt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Arglist und Vorsatz verjähren erst zehn Jahre nach Abschluss.
Werden vorsätzlich gemachte Falschangaben nachträglich entdeckt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Arglist und Vorsatz verjähren erst zehn Jahre nach Abschluss. dpa Lizenz

Halle (Saale)/DMN/DPA. - „Wurden Sie in den letzten zehn Jahren operiert?“ - „Haben Sie an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten?“ Ganz gleich, ob man nun eine Berufsunfähigkeits- oder Risikolebenspolice abschließt oder seine private Krankenversicherung wechselt: Im Vorfeld stellen die Berater eine Reihe von Fragen, welche jeder wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen. „Um den so genannten Gesundheitsfragebogen kommen Kunden nicht herum“, bestätigt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BDV).

Wer im Fragebogen zum Beispiel eine zurückliegende Grippe angibt, aber schwere chronische Krankheiten bewusst verschweigt, riskiert im Ernstfall seine Leistungen. Hier gilt es, besonders gründlich zu sein: Niemand sollte im Antrag Arztbesuche unterschlagen, weil er sie selbst für unwichtig hält. Auch stationäre Behandlungen müssen angegeben werden, häufig sogar für die letzten zehn Jahre. Oft verlangt der Versicherer auch eine Schweigepflicht-Entbindung für behandelnde Ärzte. Damit kann er die Angaben direkt anfordern und überprüfen.

Eine ärztliche Untersuchung ist laut BDV nicht der Regelfall: „Eigentlich reicht immer die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag aus. Bei besonders hohen Versicherungssummen in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung kann es aber tatsächlich sein, dass die Gesellschaften zusätzlich einen medizinischen Check samt EKG und HIV-Test fordern“, sagt Bianca Boss.

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Allerdings hat das Auskunftsrecht der Versicherer Grenzen: So dürfen sie ihre Kunden nicht zu einer allgemeinen Gesundheitsauskunft verpflichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht Mitte August 2013 entschieden (Az.: 1 BvR 3167/08). In dem Fall ging es um eine Frau, die wegen Depressionen ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte. Ihr Versicherer hatte von ihr eine pauschale Ermächtigung verlangt, um Ärzte, Krankenhäuser und Pflegepersonen von der Schweigepflicht zu entbinden.

Dagegen wehrte sich die Patientin - zu Recht, entschieden die Verfassungsrichter. Sie sahen durch die umfassende Preisgabe von Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Denn die Auskünfte zu Gesundheit, Fehlzeiten im Job und Behandlungsdaten seien so allgemein gehalten, dass auch viele Informationen abgefragt würden, die für den Versicherungsfall bedeutungslos seien.

„Die Übermittlung von persönlichen Daten muss auf das hierfür Erforderliche begrenzt bleiben“, sagten die Richter. Da es dem Versicherer oft nicht möglich sei, im Voraus alle notwendigen Informationen zu beschreiben, könnte eine „Lösung im Dialog“ mit dem Kunden gesucht werden. Hier sind wiederum die Zivilgerichte gefragt: Sie sollen im Einzelfall klären, welche Daten jeder preisgeben muss. Eine Lösung könnten zum Beispiel so genannte Einzelermächtigungen sein.

Für alle Verbraucher, die privat vorsorgen, hat Versicherungsexpertin Bianca Boss einen Tipp parat: „Im Leistungsfall sollte der Betroffene mit seinem Arzt genau absprechen, was die Versicherung angefordert hat und was der Arzt an Daten an die Versicherung schicken wird. So kann vermieden werden, dass Unterlagen und sensible Daten bei der Versicherung landen, die dort gar nicht hingehören.“

Übrigens sind nach zehn Jahren alle vorsätzlich fehlerhaften oder verschwiegenen Angaben nicht mehr relevant: Spätestens ab diesem Zeitpunkt genießen Versicherungsnehmer den vollen Schutz. (gs)

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In einigen Fällen fordern die Versicherungen zusätzlich einen medizinischen Check.
In einigen Fällen fordern die Versicherungen zusätzlich einen medizinischen Check.
picture-alliance/ dpa Lizenz