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Gerichtskosten Gerichtskosten: Kredit für Verfahren möglich

Von Dorothea Reinert 11.03.2002, 10:18
Euro-Scheine
Euro-Scheine ZB

Halle/MZ. - Zum 1. Dezember des vergangenenJahres ist das Verbraucher-Insolvenzrechtmaßgeblich geändert worden. Einer der wesentlichstenNeuerungen: Die Verfahrenskosten können demSchuldner gestundet werden. Nach wie vor gilt:Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig.Früher mussten sich Schuldner jedoch oftmalsweiter verschulden, um in ein Verbraucher-Insolvenzverfahreneintreten zu können. Oder sie scheitertenbereits im Vorfeld, weil sie die Gerichtskostennicht aufbringen konnten.

Mit dem neu eingeführten Stunden der Verfahrenskostenwurde dieser Missstand aufgehoben. Das Gerichtkann völlig mittellosen Schuldnern nun eineArt Kredit in Höhe der Verfahrenskosten ausder Landeskasse bewilligen. "Bevor eine Stundunggewährt wird, muss der Schuldner allerdingserklären, dass er wegen einer Insolvenzstraftatnicht schon rechtskräftig verurteilt wordenist oder ihm in den letzten zehn Jahren vorAntragstellung eine Restschuldbefreiung gewährtoder versagt wurde", sagt Joachim Kerner,Richter am Insolvenzgericht des AmtsgerichtesHalle.

Allerdings muss der private Schuldner, bevorihm die Restschulden erlassen werden, eineso genannte Wohlverhaltensphase absolvieren.Sie ist mit der neuen Regelung von siebenauf sechs Jahre verkürzt worden. In diesensechs Jahren muss der Schuldner den pfändbarenTeil seines Einkommens - ihm bleibt nur derso genannte Selbstbehalt - an einen Treuhänderabtreten, der diese Beträge an die Gläubigerverteilt. Wenn der Schuldner in diesen sechsJahren seine Gläubiger finanziell bestmöglichbefriedigt, wird er von seinen restlichenVerbindlichkeiten befreit.

Bevor ein gerichtliches Verbraucher-Insolvenzverfahrenauf den Weg gebracht werden kann, muss eineaußergerichtliche Schuldenregulierung eingeleitetwerden. Nach dem neuen Recht gilt sie alsgescheitert, wenn ein Gläubiger zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmengreift, nachdem die Verhandlungen über eineaußergerichtliche Einigung aufgenommen wurden.Wichtig: Wenn ein Privatschuldner ein Insolvenzverfahrenanstrebt, muss er sich vorher zwingend aneine Schuldner- und Insolvenzberatungsstellewenden. Da die Nachfrage sehr groß ist, gibtes auch speziell dafür vorgesehene Rechtsanwälte,an die man sich wenden kann.

Sofern es sich bei dem Schuldner jedoch umeinen ehemals selbstständigen Unternehmermit mehr als 19 Gläubigern handele, müssevorher kein Schuldenbereinigungsverfahrendurchgeführt werden, so Kerner. "In dem Fallwird sogleich ein Regelinsolvenzverfahren(Unternehmer-Konkursverfahren) eröffnet."