Garagen auf Pachtland Garagen auf Pachtland: Zeitwert wird nicht ersetzt
Halle/MZ. - Peter K., Dessau-Roßlau: Der Grundstückseigentümer will jetzt unsere noch zu DDR-Zeiten errichtete Garage kündigen und uns keine Entschädigung zum Zeitwert zahlen. Ist das rechtens?
Antwort: Für Garagenverträge aus DDR-Zeiten, die nach dem 1. Januar 2007 gekündigt wurden oder noch werden, muss der Grundstückseigentümer keine Entschädigung zum Zeitwert der Garage mehr zahlen, obwohl ihm das Eigentum an der Garage mit der Kündigung zufällt. Aber: Das hier zuständige Schuldrechtsanpassungsgesetz sieht laut Paragraph 12, Absatz 3, eine Entschädigung vor, wenn der Verkehrswert des Grundstücks durch die Bebauung mit Garagen erhöht worden ist. Das heißt: Bleiben die Garagen stehen und vermietet sie der Grundstückseigentümer weiter, kann diese Entschädigung fällig werden. Sie müssten sehen, was Ihr Grundstückseigentümer mit der Garage vorhat und dann gegebenenfalls innerhalb eines halben Jahres eine Entschädigung infolge eines höheren Verkehrswertes geltend machen.
Wolfgang O., Bernburg: Ist mit dem 1. Januar 2007 unsere 1972 gebaute Eigentumsgarage auf Pachtland automatisch an den Eigentümer von Grund und Boden gefallen?
Antwort: Ihre Eigentumsgarage ist dem Grundstückseigentümer nicht automatisch mit dem 1. Januar 2007 zugefallen. Nach wie vor gilt Ihr mit dem Grundeigentümer abgeschlossener Pachtvertrag. Erst wenn das Vertragsverhältnis über das Garagengrundstück beendet wird, fällt das Eigentum der Garage dem Grundstückseigentümer laut Paragraph 11 Schuldrechtsanpassungsgesetz zu.
Gertraude L., Hettstedt: Unsere Garage gehört zu einem Garagenkomplex. Wie sollten wir uns verhalten, falls unser Vertrag vom Bodeneigentümer gekündigt wird?
Antwort: Es ist anzunehmen, dass der Garagenkomplex auf dem Grund und Boden der Kommune errichtet wurde. Ist der Komplex noch gut verpachtet und gibt es laut Bebauungsplan beziehungsweise Flächennutzungsplan der Stadt keine Vorhaben für das Gelände, dann wird es sicherlich auch keine Kündigung geben. Um Sicherheit zu haben, sollten Sie in dieser Sache bei der Stadt als Grundeigentümer nachfragen.
Karin S., Merseburg: Was würde passieren, wenn der Bodeneigentümer den Pachtvertrag für unsere Eigentumsgarage aus DDR-Zeit kündigt? Kann er verlangen, dass wir die Abrisskosten bezahlen?
Antwort: Falls die Garage innerhalb eines Jahres nach der Kündigung abgerissen wird, müssten Sie die Hälfte der Kosten tragen. Der Grundstückseigentümer muss Ihnen aber anbieten, den Abriss selbst zu übernehmen. Dann hätte er an Sie die Hälfte der Kosten zu zahlen. In diesem Fall könnten Sie die Höhe der Kosten durch die Abrissfirma beeinflussen. Erst wenn Sie dies ablehnen und er selbst den Abriss vornimmt, kann er von Ihnen die Übernahme von 50 Prozent der Kosten verlangen.
Margot H., Bitterfeld-Wolfen: Unsere Garage ist zum 31. Juni 2007 gekündigt worden und soll abgerissen werden. Auf dem Gelände sind Fertigteilgaragen geplant. Auf die Frage nach einer Entschädigung wurde uns vom Grundstückseigentümer gesagt, wir sollten froh sein, dass wir die Abrisskosten nicht übernehmen müssten. Wie sehen Sie das?
Antwort: Grundstückseigentümer können laut Schuldrechtsanpassungsgesetz ohne Angabe von Gründen den Eigentümern von Garagen auf Pachtland kündigen. Bei Abriss nach Ankündigung muss der Pächter 50 Prozent der Kosten übernehmen. Da der Bodeneigentümer Sie nicht mit Kosten belasten will, kommen Sie bei aller Misere noch gut weg. Sollten aber keine Fertigteilgaragen errichtet und Ihre alte Garage weiter vermietet werden, wäre die Frage einer Entschädigung aufgrund des höheren Verkehrswertes des Bodens überlegenswert.
Siegfried T., Zeitz: Ich habe mein Grundstück rückübertragen bekommen und 2005 mit dem Eigentümer einer Garage auf meinem Grundstück einen Pachtvertrag abgeschlossen. Kommt bei Kündigung und Abriss der Garage das Schuldrechtsanpassungsgesetz zur Anwendung?
Antwort: Nein, für den 2005 abgeschlossenen Pachtvertrag gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und somit gilt das, was Sie im Pachtvertrag vereinbart haben.
Karl-Heinz F., Naumburg: Die Wohnungsgenossenschaft als Grundeigentümer hat mir als Garageneigentümer ein Schreiben geschickt, wonach sie ohne Erklärung mein Einverständnis für die Erhöhung der Garagen-Pachtgebühr von sieben auf 15 Euro einfordert. Ich habe das zurückgewiesen und verlangt, mir schriftlich die Gesetzesgrundlage für die Erhöhung mitzuteilen. Wie sehen Sie das?
Antwort: Ihre Vorgehensweise ist korrekt. Wenn die bisherige Pacht für eine Garage die Ortsüblichkeit erreicht hat, darf die Pacht ohne Zustimmung des Garageneigentümers nicht erhöht werden. Laut Paragraph 20 Schuldrechtsanpassungsgesetz kann die Anpassung des Nutzungsentgeltes nur dann erfolgen, wenn sich innerhalb eines Jahres die Ortsüblichkeit um mindestens zehn Prozent verändert hat.
Irene S., Bitterfeld: Wir bezahlen seit 1970 Pacht an die Wohnungsbaugesellschaft für unsere auf deren Grund stehende Eigentumsgarage aus DDR-Zeit. Ich habe Angst vor den Kosten, wenn wir die Garage abreißen müssen.
Antwort: Sie brauchen die Garage nicht automatisch abzureißen. Ihr Garagen-Pachtvertrag aus DDR-Zeit gilt weiter. Um Sicherheit zu haben, sollten Sie bei der Wohnungsbaugesellschaft nachfragen, ob die Situation auch langfristig so bleibt wie bisher.
Jürgen D., Zeitz: Wir wollen unsere Garage loswerden. Der Grundstückseigentümer will sie aber nicht haben und verlangt jetzt, dass wir die Garage abreißen. Müssen wir dem nachkommen?
Antwort: Sie haben ein Wegnahmerecht. Eine Abrisspflicht für Sie besteht nicht. Kündigen Sie den Nutzungsvertrag, geht die Garage in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Sollte Ihre Garage innerhalb eines Jahres abgerissen werden, können Sie zu 50 Prozent an den Kosten beteiligt werden. Verstreicht diese Frist, müssen Sie nichts zahlen.
Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert