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Garagen auf Pachtland Garagen auf Pachtland: Wer trägt die Kosten bei Abriss?

03.09.2006, 18:25

Halle/MZ. - Das Eigentum der Garage geht mit Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Grundstückseigentümer über. Zum Schutz der Investition des Nutzers sieht das SchuldRAnpG eine Entschädigung der Baulichkeit zum Zeitwert vor. Dieser Investitionsschutz endet zum 31. Dezember 2006. Ab 1. Januar 2007 verringert sich der Anspruch des Garagennutzers erheblich. "Kündigt dann der Grundstückseigentümer den Nutzungsvertrag, schuldet der Grundstückseigentümer nur noch eine Entschädigung, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist", erklärt der Verband Deutscher Grundstücknutzer (VDGN). Nachzulesen sei dies im Paragraph 12 (3) SchuldRAnpG. Um die Frage nach den Abrisskosten zu beantworten, ist bei der Kündigung des Nutzungsverhältnisses von Garagen zu differenzieren nach den Verhältnissen vor und nach Ablauf der Investitionsschutzfrist.

"Grundsätzlich ist der Nutzer bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zur Beseitigung der Baulichkeit nicht verpflichtet", sagt der VDGN. Kündigt der Grundstückseigentümer bis zum 31. Dezember 2006, bestehe keine Verpflichtung des Nutzers, sich an den Kosten des Abrisses zu beteiligen. Hingegen trage der Nutzer die hälftigen Abrisskosten, wenn er selbst gekündigt hat und der Abriss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung erfolgt. Bei Kündigungen ab dem 1. Januar 2007 ist nach Rechtsauffassung des VDGN der Nutzer verpflichtet, die Hälfte der Abrisskosten der Garage zu übernehmen, soweit der Grundstückseigentümer den Abriss innerhalb eines Jahres nach Rückgabe des Grundstücks vornimmt und seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Nutzer in rechtswirksamer Form nachkommt.