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FAQ FAQ: Häufige Fragen zu SEPA

29.08.2013, 10:06
Kontoauszüge
Kontoauszüge dpa Lizenz

Halle/MZ - Was bedeutet eigentlich Sepa, welche Länder nehmen daran teil, welche Vorteile bringt Sepa für Sie – Antworten auf diese und viele andere Fragen finden Sie hier.

Was bedeutet SEPA?
SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area", den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus 33 europäischen Ländern. Innerhalb der SEPA werden europaweit standardisierte Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen angeboten. Dadurch können Unternehmen und Verbraucher bargeldlose Zahlungen auch über die Ländergrenzen hinweg so einfach und bequem tätigen wie in ihrem Heimatland.

Welche Länder nehmen an SEPA teil?
Insgesamt 33 europäische Länder machen bei SEPA mit. Neben den 28 EU-Staaten nehmen auch die drei Länder des übrigen europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie die Schweiz und Monaco an SEPA teil.

Kann ich SEPA-Zahlungen auch in den Währungen der anderen Teilnehmerländer abwickeln?
SEPA-Zahlungen können ausschließlich in Euro abgewickelt werden. Für Zahlungen in anderen europäischen Währungen sind die SEPA-Verfahren nicht einsetzbar. Hier bedarf es weiterhin einer Auslandsüberweisung.

Welche Zahlungsarten sind von der SEPA-Migrationsverordnung (EU-VO Nr. 260/2012) betroffen?
Grundsätzlich sind alle nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren in Euro, die innerhalb der SEPA abgewickelt werden, bis zum Ende der Migrationsfrist auf die entsprechenden SEPA-Zahlverfahren umzustellen.

Sind Schecks von SEPA betroffen?
Nein, Scheckzahlungen sind von der Verordnung nicht betroffen.

Woher bekomme ich IBAN und BIC für mein Konto?
Ihre Sparkasse stellt Ihnen die Daten auf folgenden Wegen zur Verfügung:
•    Kontoauszug
•    IBAN-Rechner
•    SEPA-Account-Converter

Woher bekomme ich IBAN und BIC meines Geschäftspartners?
Wenn Sie eine Rechnung begleichen möchten, dann können Sie IBAN und BIC der Rechnung oder den Geschäftspapieren Ihres Geschäftspartners entnehmen. Sollten Sie die Angaben dort nicht finden, fragen Sie Ihren Geschäftspartner. Wenn Sie bereits die deutschen Kontodaten besitzen, besteht auch die Möglichkeit, den SEPA-Account-Converter Ihrer Sparkasse einzusetzen. Die von den Sparkassen angebotene Banking-Software (SFirm oder StarMoney) ist ebenfalls in der Lage, Kontonummern umzurechnen. Sprechen Sie diesbezüglich Ihren Kundenberater gerne an.

Wie lange kann ich die heute bestehenden Zahlungsverkehrsprodukte weiter nutzen?
Anfang 2012 hat der europäische Gesetzgeber eine Verordnung verabschiedet, die unter anderem die Abschaltung der jeweiligen nationalen Zahlverfahren (Überweisung und Lastschriften) in Euro zugunsten der neuen SEPA-Zahlverfahren vorschreibt. Stichtag hierfür ist der 1. Februar 2014.

Die heute bestehenden Zahlungsverkehrsverfahren können Sie daher nur bis zum 31. Januar 2014 weiter nutzen. Die SEPA-Verfahren werden bereits parallel angeboten.

Quelle: http://www.sparkasse.de/firmenkunden/konto-karte/sepa/faq-sepa.html

Muss ich auf die SEPA-Zahlverfahren umsteigen?
Ja. Bis zum 31. Januar 2014 wird es die bestehenden nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren weiterhin geben. Die SEPA-Verfahren werden parallel angeboten. Eine Verpflichtung zur Umstellung auf die SEPA-Verfahren besteht gemäß der durch den europäischen Gesetzgeber verabschiedeten Verordnung zum 1. Februar 2014.

Welche SEPA-Produkte gibt es?
Durch die Standardisierung im europäischen Zahlungsverkehr werden folgende Produkte angeboten: die SEPA-Überweisung, die SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen. Die SEPA-Lastschrift gibt es in zwei Ausprägungen: als SEPA-Basis-Lastschrift und als SEPA-Firmen-Lastschrift (letztere ohne Erstattungsanspruch für den Zahler).

Was heißt eigentlich IBAN-only?
Ab 2014 brauchen Sie für SEPA-Inlandszahlungen nur die IBAN des Zahlungsempfängers anzugeben. Der BIC (internationale Bankleitzahl) wird zunächst für grenzüberschreitende Überweisungen und bei der Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten weiterhin benötigt.

Welche Vorteile bringt SEPA für Unternehmen?
In der SEPA gelten einheitliche Zahlungsverkehrsverfahren und -formate für alle Transaktionen. Dadurch können Sie die Kontoführung für den Euro-Zahlungsverkehr auf ein Konto konzentrieren sowie den Aufwand in Ihrer Kundendatenverwaltung reduzieren: Bei SEPA-Zahlungen nutzen Sie einheitliche Daten wie IBAN und BIC Ihrer europäischen Geschäftspartner.

Das neue SEPA-Lastschriftverfahren bietet Ihnen weitere Vorteile: Durch die Einführung eines konkreten Fälligkeitsdatums können Sie Ihre Zahlungsströme und damit Ihre Liquidität besser steuern.

Für Unternehmen, die Debitkarten akzeptieren, gilt: Entscheiden Sie sich für die Teilnahme an einem SEPA-fähigen Kartenzahlungsverfahren wie beispielsweise electronic cash, steigern Sie deutlich Ihr Kundenpotenzial.

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der SEPA-Verfahren eine Anpassung Ihrer Buchhaltungs- und Electronic Banking-Systeme erfordert.

Betreffen die Änderungen durch SEPA auch das Online-Banking?
Im Online-Banking wird Ihnen die SEPA-Überweisung ebenfalls angeboten. Alle bisherigen Funktionen und Layouts bleiben erhalten.

Wie sieht das SEPA-Datenformat aus?
Zum Einreichen belegloser SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gibt es ein neues Datenformat. Das bisher in Deutschland genutzte DTAUS-Format unterstützt SEPA-Zahlungen nicht. Das neue SEPA-Datenformat basiert auf dem ISO Standard 20022 und nutzt XML (eXtensible Markup Language) als Syntax.

Ändert sich durch SEPA etwas an den MT940-Kontoauszügen?
Die Einführung der SEPA wird Änderungen in den MT940-Kontoauszügen nach sich ziehen. Im Wesentlichen betrifft dies die Geschäftsvorfallcodes sowie den strukturierten Verwendungszweck (Tag: 86 :). Die erforderlichen Anpassungen wurden in der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt.

Ändert sich durch SEPA etwas an den Meldepflichten?
An den grundsätzlichen Meldepflichten im europäischen Zahlungsverkehr ändert sich nach derzeitigem Stand in der SEPA nichts. Das konkrete Meldeverfahren für SEPA-Zahlungen über 12.500 Euro erfordert eine Meldung mittels des Vordruckes Z4 zur Außenwirtschaftsverordnung, der elektronisch oder beleghaft der Bundesbank übermittelt werden kann.

Quelle: http://www.sparkasse.de/firmenkunden/konto-karte/sepa/faq-sepa.html

ÜBERWEISUNGEN

Was ändert sich bei den Zahlscheinen (SEPA-Zahlscheinvordrucke) für den Zahlungsempfänger (Rechnungsversender)?
Handlungsbedarf besteht für diejenigen Kunden, die Zahlscheine mit Rechnungen an ihre Kunden (Zahler) versenden. Basis hierfür bilden u. a. die zwischen der zuständigen kontoführenden Bank/Sparkasse mit Zahlscheinversendern (Zahlungsempfänger) vereinbarten „Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe von Zahlscheinen“. Die von der Deutschen Kreditwirtschaft herausgegebenen „Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“ in derFassung „2009“ enthalten die entsprechenden SEPA-Überweisungs- und SEPA-Zahlschein-Vordrucke:

Wird es im SEPA-Überweisungsverfahren einen Vordruck für SEPA-Sammelüberweisungen geben?
Die Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke sehen SEPA-Sammelaufträge nicht vor. Für die gebündelte Übermittlung von Überweisungen ist gemäß der SEPA-Migrationsverordnung (Artikel 5d) ausschließlich das ISO 20022 XML-Format zu verwenden.

LASTSCHRIFTEN

Was ist das SEPA-Lastschriftmandat?
Durch das SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, fällige Rechnungsbeträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird auch das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt.

Wie lange gilt das SEPA-Lastschriftmandat?
Generell gilt das SEPA-Lastschriftmandat unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Werden aber binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschriften vom Zahlungsempfänger eingereicht, verfällt dieses Lastschriftmandat. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, ist ein neues SEPA-Mandat vom Zahlungspflichtigen einzuholen.

Wann muss aufgrund von Änderungen der Mandatsdaten ein neues Mandat eingeholt werden?
Grundsätzlich sind Änderungen von Mandatsdaten ohne Vereinbarung und Unterzeichnung eines neuen Mandats möglich (z. B. Namensänderung durch Heirat, Änderung der Kontoverbindung, Änderung der Mandatsreferenz durch den Zahlungsempfänger). Diese Änderungen sind lediglich in der vereinbarten Art und Weise vorzunehmen und im Datensatz mitzuteilen.

Wenn sich allerdings die Person des Zahlungspflichtigen oder des Zahlungsempfängers ändert, muss der Zahlungspflichtige zwingend ein neues Mandat unterzeichnen.

Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier") und wo erhalte ich diese?
Mit der Gläubiger-Identifikationsnummer kann der Einreicher von SEPA-Lastschriften europaweit und unabhängig von seiner Bankverbindung eindeutig identifiziert werden. Die 16-stellige alphanumerische Nummer benötigen SEPA-Lastschrifteinreicher zwingend. Ohne Angabe dieser Nummer erfolgt keine Bearbeitung der eingereichten Transaktionen.

Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann nur online bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden. 

Was ist eigentlich die Vorabankündigung (Pre-Notification)?
Vor einem Lastschrifteinzug informieren Sie als Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen – wie heute – über das Fälligkeitsdatum und den fälligen Betrag, z. B. mittels Rechnung, Zahlungsplan oder Vertrag. Diese Information wird im SEPA-Lastschriftverfahren auch Vorabankündigung (Pre-Notification) genannt und sollte auch Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer und die jeweilige Mandatsreferenz enthalten.

Soweit nicht eine andere Frist mit dem Zahlungspflichtigen vereinbart wurde, müssen Sie den Lastschrifteinzug spätestens 14 Tage vor Fälligkeit ankündigen.

Ist eine SEPA-Lastschrift ohne Vorabankündigung autorisiert?
Eine SEPA-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandats autorisiert. Daher gilt eine SEPA-Lastschrift ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Dennoch ist die Übermittlung einer Vorabankündigung als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung einzuhalten. Mögliche Folgen aus einer unterlassenen Vorabankündigung wie eine Rückgabe wegen fehlender Kontodeckung oder aufgrund eines Erstattungsverlangens für autorisierte Zahlungen müssen vom Zahlungsempfänger beachtet werden.

Ist die Angabe des Fälligkeitsdatums auch als periodische Zeitangabe möglich (z. B. „Der Kredit wird in drei Raten à 100,00 Euro jeweils zum 1. Arbeitstag eines Monats beginnend ab September 2012 abgebucht.“)?
Periodische Zeitangaben sind möglich.

Quelle: http://www.sparkasse.de/firmenkunden/konto-karte/sepa/faq-sepa.html

Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (aufgrund von technischen Schwierigkeiten, wie das Nichteinhalten der „Cut-Off-Zeit“ durch den Zahlungsempfänger) das Fälligkeitsdatum ändert?
Grundsätzlich ja, um eine erfolgreiche Einlösung zu ermöglichen.

Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (z. B. auf Grund einer Teilrückgabe der Warensendung) der Betrag der Folgelastschrift ändert?
Ja. Der geänderte Betrag ist dem Zahler mitzuteilen.

Wie wird eine Vorabankündigung eindeutig einer SEPA-Lastschrift zugeordnet?
Die Vorabankündigung muss die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz enthalten.

Wie weit im Voraus darf eine Lastschrift vorangekündigt werden?
Es richtet sich nach den üblichen Geschäftspraktiken. Die Vorankündigung muss jedoch spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum durch den Zahlungsempfänger versandt werden. Es sei denn, eine kürzere Frist wird zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger vereinbart.

Kann die 14-Tage-Frist für die Versendung der Vorabankündigung durch die AGBs des Zahlungsempfängers verkürzt werden?
Ja. sofern eine kürzere Frist zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger vereinbart wurde (z. B. in den AGB).

KARTENZAHLUNGEN

Was ändert sich durch SEPA bei den Kartenzahlungen?
Durch die Einführung von SEPA werden auch Kartenzahlungen vereinheitlicht. Betroffen davon sind die Debitkarten, besser bekannt als EC-Karte, sowie die Kreditkarten.

Ziel der SEPA ist es, die technische Funktionsweise von Karten und Terminals so zu verbessern, dass der EU-weiten Kartenakzeptanz keine technologischen Hürden entgegenstehen. Darüber hinaus sollen europaweit einheitliche Sicherheitsstandards einen weiter verbesserten Schutz vor Missbrauch für Karteninhaber und Händler bei Kartenzahlungen in Europa bieten.

Erfordert SEPA spezielle POS-Terminals?
Um SEPA-Debitkarten-Zahlungsverfahren abwickeln zu können, benötigen Sie ein EMV-fähiges POS-Terminal. Die heutigen POS-Terminals sind bereits EMV-fähig und unterstützen die Chipkartenverarbeitung.

Quelle: http://www.sparkasse.de/firmenkunden/konto-karte/sepa/faq-sepa.html