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Die Neuregelung des Zugewinnausgleichs

Von Nadia-Maria Chaar 20.08.2009, 08:02

Berlin/Köln/dpa. - Wenn sich Paare scheiden lassen, wird ihr Vermögen aufgeteilt. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage nach dem sogenannten Zugewinn: Also der Summe, die das Paar nach den Ehejahren mehr hat als bei der Eheschließung.

Der sogenannte Zugewinnausgleich legt fest, wer wie viel bekommt. Vom 1. September an gelten dafür neue Regeln. Auf alle Scheidungsanträge ab diesem Termin werden zum Teil andere Grundsätze angewendet.

Praktiker sehen dadurch Vorteile für die Betroffenen: «Der neue Zugewinnausgleich legt großen Wert auf Einzelfallgerechtigkeit und vor allem darauf, Manipulationen vorzubeugen», lautet die Bilanz von Isabell Götz vom Familiengerichtstag in Brühl bei Köln. Es geht um den besseren Schutz davor, dass Vermögen noch schnell fortgeschafft wird, und um eine Verbesserung von Auskunftsansprüchen. Drittens geht es um die Berücksichtigung von Schulden, die ein Partner ihn die Ehe eingebracht hat.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Ausgleichsansprüche wird vorverlegt: «Künftig kommt es nicht mehr darauf an, wie viel Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden ist - sondern darauf, wie viel zu Beginn des Scheidungsverfahrens da war», sagt Götz. Ein Beispiel verdeutlicht, wie eine Rechnung beim Zugewinnausgleich aussehen kann.

«Nehmen wir an, beide Partner starten mit einem Vermögen von null Euro. Am Ende hat der Ehemann 150 000 Euro im Depot und die Ehefrau 20 000 Euro auf dem Sparkonto», erläutert Constanze Hintze, Geschäftsführerin des unabhängigen Beratungsunternehmens Svea Kuschel und Kolleginnen in München, das sich auf die Belange von Frauen spezialisiert hat. «Hier beträgt der Zugewinn des Ehemanns 130 000 Euro - die Hälfte davon geht bei der Trennung an die Frau.»

Allerdings war bei der Scheidung letztlich dann oft kein Geld mehr da: «Die Erfahrung zeigte, dass sich das Vermögen oft auf nicht nachvollziehbare Weise während des Verfahrens verflüchtigt hat», sagt Götz. Verminderte sich das oben angenommene Depotvermögen des Mannes zwischen dem Trennungstag und der Zustellung des Scheidungsantrags auf nur noch 20 000 Euro, ging die Frau mangels Vermögenszuwachs leer aus. Um dies künftig zu verhindern, wurde ein neuer Stichtag eingeführt - neben dem Tag der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrags hat nun auch das Trennungsdatum Bedeutung.

Dieses sei wichtig, da zwischen Trennung und Einreichen der Scheidung oft Jahre verstreichen. Und es werde künftig mit einbezogen, weil es eben gerade in der «heißen Phase» häufig zu «illoyalen Vermögensverschiebungen» kommt. Daher gibt es nun einen besonderen Auskunftsanspruch: «Jeder Ehepartner kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen», sagt Ingeborg Rakete-Dombek, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. So lasse sich erkennen, ob das Vermögen des anderen während der Trennungsphase geschrumpft ist.

Neu ist, dass der Ausgleichspflichtige beweisen muss, wo das Geld geblieben ist und dass die Ausgaben nicht «illoyal» waren, fügt Rakete-Dombek hinzu. Gelingt ihm das nicht, bleibt der Zugewinnausgleich in der ursprünglichen Höhe bestehen. Auch ein «negatives Anfangsvermögen» - Schulden bei Eintritt in die Ehe - kannte das Gesetz bisher nicht. «Diese Regelung ist ungerecht, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe geht und die Eheleute diese gemeinsam abbauen», sagt Götz. Mit der Neureglung wird das anders: «Wer Schulden abgearbeitet hat, hat auch einen Zugewinn erzielt.» Und so wird eine getilgte Schuld künftig in den Zugewinn eingerechnet.

Auch der Versorgungsausgleich, der die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Eheleuten nach der Scheidung regelt, bekommt zum 1. September eine neue Struktur. Laut dem Bundesjustizministerium in Berlin wird nun bei der Scheidung ein klarer Schnitt gemacht: Alle Ansprüche, die während der Ehe erworben wurden, werden künftig schon bei der Scheidung zur Hälfte geteilt. Früher wurde gewartet, bis das Rentenalter erreicht war.

Betroffen sind laut der Deutschen Rentenversicherung in Berlin etwa Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge. In der Praxis bedeutet das, dass zum Beispiel die Frau unabhängig von ihrem Mann etwa bei seinem Betriebsrententräger ein eigenes Konto erhält - und umgekehrt, erklärt die Familienrechtlerin Ingeborg Rakete-Dombek aus Berlin. Das sei ein deutlicher Vorteil: «Auch im Todesfall bestehen die Ansprüche des Ausgleichspflichtigen unabhängig weiter.»