Auch Arbeitnehmer können Bewirtungskosten absetzen
Berlin/München/dpa. - Auch Arbeitnehmer können Kosten für Bewirtung und Werbegeschenke jetzt als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Entscheidend für die Anerkennung ist grundsätzlich die berufliche Veranlassung.
Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin hin. Er verweist dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VI R 78/04). Bisher erkannte die Finanzverwaltung derartige Kosten nur an, wenn eine erfolgsabhängige Entlohnung des Arbeitnehmers nachgewiesen wurde, erklärt der Verband. Laut BFH ist dies zwar ein wichtiges Indiz. Es dürfe aber nicht das einzige Beurteilungskriterium sein.